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   LG Hamburg, 06.02.2013 - 318 S 57/12   

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LG Hamburg, 06.02.2013 - 318 S 57/12 (https://dejure.org/2013,23197)
LG Hamburg, Entscheidung vom 06.02.2013 - 318 S 57/12 (https://dejure.org/2013,23197)
LG Hamburg, Entscheidung vom 06. Februar 2013 - 318 S 57/12 (https://dejure.org/2013,23197)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Unterlassungsanspruch gegen die Nutzung eines in der Teilungserklärung als "Boden" bezeichneten Raumes zu Wohnzwecken

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beseitigungsanspruch bzgl. Rückbaus von zwei Dachfenstern und Unterlassung der Nutzung zweier Räume des Sondereigentums zu Wohnzwecken

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nicht fachgerecht eingebautes Fenster ist zu beseitigen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 30.03.2006 - V ZB 17/06

    Auslegung der Befugnis eines Wohnungseigentümers zum Betrieb einer

    Auszug aus LG Hamburg, 06.02.2013 - 318 S 57/12
    Umstände außerhalb der Eintragung können nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, was auch für die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung und ihrer einzelnen Regelungen gilt (vgl. BGH, NZM 2006, 465, 466, Tz. 18).

    Diese Regelung gibt nach ihrem Wesensgehalt, der nach den für solche dinglichen Vereinbarungen geltenden objektiv-normativen Auslegungsgrundsätzen (BGH, NZM 2006, 465, 466, Tz. 18) zu ermitteln ist, die Befugnis des Eigentümers her, den Ausbau der Räumlichkeiten zu Wohnzwecken zustimmungsfrei, also unter Abbedingung des in § 22 Abs. 1 WEG enthaltenen Zustimmungserfordernisses, vorzunehmen (vgl. dazu auch Bärmann, in: Merle, WEG, 11. Aufl. 2011, § 22, Rn. 44, 321 ff.).

  • BGH, 01.02.2002 - V ZR 357/00

    Zu den Voraussetzunge der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus LG Hamburg, 06.02.2013 - 318 S 57/12
    Nach alledem erweist es sich auch nicht als ermessensfehlerhaft (BGH, NJW 2002, 1426, 1428: "pflichtgemäßes Ermessen"), von der Möglichkeit der Wiedereröffnung keinen Gebrauch zu machen, weil die Umstände, die den neuen Sachvortrag des Beklagten erforderlich gemacht haben, auf einer eigenen prozessualen Sorgfaltspflichtverletzung beruhen (vgl. BGH, NJW 1993, 134).
  • BGH, 07.10.1992 - VIII ZR 199/91

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei möglicher Unrichtigkeit des von

    Auszug aus LG Hamburg, 06.02.2013 - 318 S 57/12
    Nach alledem erweist es sich auch nicht als ermessensfehlerhaft (BGH, NJW 2002, 1426, 1428: "pflichtgemäßes Ermessen"), von der Möglichkeit der Wiedereröffnung keinen Gebrauch zu machen, weil die Umstände, die den neuen Sachvortrag des Beklagten erforderlich gemacht haben, auf einer eigenen prozessualen Sorgfaltspflichtverletzung beruhen (vgl. BGH, NJW 1993, 134).
  • BGH, 19.10.2012 - V ZR 233/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Beschränkung der Anfechtungsklage auf einen

    Auszug aus LG Hamburg, 06.02.2013 - 318 S 57/12
    Weil das Amtsgericht die Widerklage als unzulässig abgewiesen hat, handelt es sich dabei zwar um Gründe, die unter dem Gesichtspunkt der Rechtskraftwirkung als nicht geschrieben gelten (BGH, ZWE 2013, 47; BGH, Urt. v. 26.01.2006 - IX ZR 282/03 unter der Gründe, abrufbar unter BeckRS 2006, 02722).
  • BayObLG, 29.01.2004 - 2Z BR 217/03

    Umfang der Genehmigung zum Dachausbau in der Teilungserklärung

    Auszug aus LG Hamburg, 06.02.2013 - 318 S 57/12
    Gleiches gilt für die weitergehende Frage, ob die Ausbaumaßnahmen in Gestalt der vorgelegten Pläne und Unterlagen überhaupt von dem in Ziff. VI TE 2001 geregelten Ausbaurecht erfasst werden, wenngleich dazu auch anerkannt ist, dass ein solches etwa den Einbau von Dachflächen- und -gaubenfenstern erlaubt, nicht jedoch die Errichtung einer Loggia (vgl. dazu BayObLG, NJOZ 2004, 2652).
  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 341/98

    Zurückverweisung im Berufungsverfahren

    Auszug aus LG Hamburg, 06.02.2013 - 318 S 57/12
    Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund neuen, nicht gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Vorbringens ist nur dann geboten, wenn dieses Vorbringen ergibt, dass es aufgrund eines nicht prozessordnungsmäßigen Verhaltens des Gerichts, insbesondere einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführt worden ist; im Übrigen steht der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung im freien Ermessen des Gerichts, weil es nicht Sinn dieser Möglichkeit ist, dadurch Nachlässigkeiten einer Prozesspartei auszugleichen (BGH, NJW 2000, 142, 143).
  • BGH, 26.01.2006 - IX ZR 282/03

    Rechtsstellung des Insolvenzverwalters; Anforderungen an die Bezeichnung der

    Auszug aus LG Hamburg, 06.02.2013 - 318 S 57/12
    Weil das Amtsgericht die Widerklage als unzulässig abgewiesen hat, handelt es sich dabei zwar um Gründe, die unter dem Gesichtspunkt der Rechtskraftwirkung als nicht geschrieben gelten (BGH, ZWE 2013, 47; BGH, Urt. v. 26.01.2006 - IX ZR 282/03 unter der Gründe, abrufbar unter BeckRS 2006, 02722).
  • BVerfG, 07.02.2006 - 1 BvR 2304/05

    Verwaltungsgerichtl. Rechtsschutz unter Wohnungseigentümern?

    Auszug aus LG Hamburg, 06.02.2013 - 318 S 57/12
    Ob jedoch die Voraussetzungen für die Erteilung einer nach § 144 BauGB erforderlichen Genehmigung vorliegen, hat die Kammer - die grundsätzlich im Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander über § 15 Abs. 3 WEG auch die Normen des öffentlichen (Bau-)Rechts zu prüfen hat (BVerfG, NJW-RR 2006, 726, 727) - nicht näher zu würdigen.
  • LG Hamburg, 16.01.2013 - 318 S 55/12

    Terrassenüberdachung nur mit förmlichen Beschluss zulässig?

    Auszug aus LG Hamburg, 06.02.2013 - 318 S 57/12
    Vorliegend geht es auch um die Zustimmung der übrigen Eigentümer zu der Vornahme einer baulichen Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, die nach Auffassung der Kammer (vgl. Urteil in der Sache 318 S 55/12 vom 16.01.2013) im Rahmen einer förmlichen Beschlussfassung erfolgen muss.
  • BGH, 01.12.2006 - V ZR 112/06

    Inanspruchnahme des Mieters als Störer

    Auszug aus LG Hamburg, 06.02.2013 - 318 S 57/12
    In Betracht kommt in solchen Fällen eine Inanspruchnahme, wenn der Schuldner nicht nur tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, die Störung zu beseitigen, sondern zudem, dass die Störung bei der gebotenen wertenden Betrachtung durch seinen maßgebenden Willen zumindest aufrechterhalten wird (vgl. BGH, NZM 2007, 130; 2010, 365, 366).
  • BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08

    Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz

  • BGH, 24.01.2003 - V ZR 175/02

    Entfernung von Fernwärmeleitungen nach Beendigung des Versorgungsvertrages

  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 130/09

    Pflicht des Zustandsstörers zur Beseitigung einer Störung: Rückschnitt einer

  • OLG München, 03.04.2007 - 32 Wx 33/07

    Neues Gemeinschaftseigentum durch Unterteilung des Sondereigentums - kein

  • BayObLG, 05.02.1998 - 2Z BR 110/97

    Zustimmung zum Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken durch die betroffenen

  • BayObLG, 23.03.2000 - 2Z BR 167/99

    Erfordniss der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer bei Zusammenlegung,

  • LG Hamburg, 22.12.2010 - 318 S 207/09

    Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB unterliegt der Regelverjährung

  • LG Hamburg, 11.07.2018 - 318 S 75/17

    Anspruch der Wohnungseigentümer auf Rückbau der seitens eines Wohnungseigentümers

    Die Kläger könnten sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des LG Hamburg vom 06.02.2013 - 318 S 57/12 - berufen, wonach ein Miteigentümer den anderen Miteigentümern ohne deren Zustimmung (neues) Gemeinschaftseigentum nicht aufdrängen dürfe.
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