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   LG Hamburg, 06.11.2015 - 418 HKS 4/15   

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LG Hamburg, 06.11.2015 - 418 HKS 4/15 (https://dejure.org/2015,76875)
LG Hamburg, Entscheidung vom 06.11.2015 - 418 HKS 4/15 (https://dejure.org/2015,76875)
LG Hamburg, Entscheidung vom 06. November 2015 - 418 HKS 4/15 (https://dejure.org/2015,76875)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 110 HGB, § 171 Abs 2 HGB, § 172 Abs 4 HGB, § 38 InsO
    Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle: Rückzahlungsanspruch eines Kapitalanlegers/Kommanditisten nach Erstattung empfangener gewinnunabhängiger Ausschüttungen an eine insolvente Schiffsfonds-GmbH & Co. KG

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 12.03.2013 - II ZR 73/11

    Zur Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an

    Auszug aus LG Hamburg, 06.11.2015 - 418 HKS 4/15
    Der Kläger ist der Auffassung, dass er mit Blick auf die BGH-Rechtsprechung zu den Az. II ZR 73/11 und II ZR 74/11 einen Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB hat, da es sich bei den Ausschüttungen tatsächlich nicht um rückzahlbare Darlehen gehandelt habe.

    § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages der Anlage K 3 decke sich mit der Regelung des Gesellschaftsvertrags, den der BGH in seinem Urteil vom 12.03.2013 (II ZR 73/11; NZG 2013, 738) zu beurteilen hatte.

    Zwar hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der zurückgezahlten Ausschüttungen, da sie zur Rückzahlung nicht verpflichtet gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11, juris Rn. 15 ff.), diese Erstattungsforderung ist jedoch keine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO, und zwar unabhängig davon, ob sie auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB oder § 110 HGB gestützt wird.

    Hierfür ist es entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich, dass Gesellschaft und Gesellschafter die Rückzahlung der Einlage frei vereinbaren können und ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft nicht automatisch entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11, juris Rn. 11, 12).

  • BGH, 10.12.1984 - II ZR 28/84

    Ansprüche des Kommanditisteneiner Publikums-KG im Konkurs der Gesellschaft

    Auszug aus LG Hamburg, 06.11.2015 - 418 HKS 4/15
    Die Einlage gehört jedoch zum haftenden Kapital der Gesellschaft, so dass Ansprüche eines Kommanditisten gegen die Gesellschaft, die auf Rückgewähr der Einlage gerichtet sind, hinter die Ansprüche der sonstigen Gläubiger zurücktreten müssen und erst nach diesen befriedigt werden dürfen; daraus folgt, dass der Kommanditist mit seinem Rückgewähranspruch nicht zu den Insolvenzgläubigern gehört (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1984, II ZR 28/84, juris Rn. 16; Urteil vom 09.02.1981, II ZR 38/80, juris Rn. 13; OLG Nürnberg, aaO., Rn. 24.; jeweils mwN.; vgl. zur Einlagengewährung durch Darlehen BGH, Urteil vom 21.03.1988, II ZR 238/87, juris Rn. 9).

    Eine Rückzahlung der Einlage liegt jedenfalls dann vor, wenn durch die Zahlung das Kapitalkonto des Kommanditisten unter den Betrag der Haftsumme fällt (BGH, Urteil vom 05.05.2008, II ZR 105/07, juris Rn. 10 mwN.; Urteil vom 10.12.1984, aaO.).

    Der Rechtsgrund der Rückzahlung an den Gesellschafter bleibt für die Beurteilung einer Einlagenrückgewähr generell außer Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1984, aaO; K. Schmidt in MüKo-HGB, 3. Auflage 2012, §§ 171, 172 Rn. 67; Thiessen, aaO., § 172 Rn. 84; vgl. zur Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhaften Beitritts OLG München, Urteil vom 21.12.1999, 25 U 3744/99, juris Rn. 36).

  • BGH, 09.02.1981 - II ZR 38/80

    Verpflichtung zur Zahlung einer stillen Einlage in einer Kommanditgesellschaft -

    Auszug aus LG Hamburg, 06.11.2015 - 418 HKS 4/15
    Die Einlage gehört jedoch zum haftenden Kapital der Gesellschaft, so dass Ansprüche eines Kommanditisten gegen die Gesellschaft, die auf Rückgewähr der Einlage gerichtet sind, hinter die Ansprüche der sonstigen Gläubiger zurücktreten müssen und erst nach diesen befriedigt werden dürfen; daraus folgt, dass der Kommanditist mit seinem Rückgewähranspruch nicht zu den Insolvenzgläubigern gehört (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1984, II ZR 28/84, juris Rn. 16; Urteil vom 09.02.1981, II ZR 38/80, juris Rn. 13; OLG Nürnberg, aaO., Rn. 24.; jeweils mwN.; vgl. zur Einlagengewährung durch Darlehen BGH, Urteil vom 21.03.1988, II ZR 238/87, juris Rn. 9).

    b) Für die Nichtanwendbarkeit des § 38 InsO ist es unerheblich, ob der Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB folgt, weil sie auf einen tatsächlich nicht bestehenden Darlehensanspruch leistete, oder aus § 110 HGB, weil sie mit der nicht geschuldeten Rückzahlung ein Sonderopfer erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2005, II ZR 252/03, juris Rn. 9; ausdrücklich zu § 110 HGB Urteil vom 09.02.1981, II ZR 38/80, juris Rn. 13).

  • AG Hamburg, 14.05.2014 - 17a C 20/14
    Auszug aus LG Hamburg, 06.11.2015 - 418 HKS 4/15
    (4) Der Senat folgt deshalb nicht der entgegenstehenden Auffassung des Amtsgerichts Hamburg, wonach es sich nicht um eine faktische Einlagenrückgewähr handele (Urteil vom 14.05.2014, 17a C 20/14, juris Rn. 18), der sich verschiedene Kammern des Landgerichts Hamburg und in der Kommentierung Sinz/Knof (in Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage 2015, § 38 Rn. 7, allerdings ohne Bezugnahme auf die Ausführungen zur Einlagenrückgewähr) angeschlossen haben.
  • AG Berlin-Charlottenburg, 08.01.2013 - 216 C 516/12

    Insolvenzverfahren: Garantieausschüttung an einen Kommanditisten als

    Auszug aus LG Hamburg, 06.11.2015 - 418 HKS 4/15
    Auch einen solchen Anspruch könnte er nach dem oben Gesagten im Insolvenzverfahren nicht geltend machen (vgl. auch AG Charlottenburg, Urteil vom 08.01.2013, 216 C 516/12, juris Rn. 13 ff.).
  • BGH, 20.06.2005 - II ZR 252/03

    Erstattung von Zahlungen zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos in der Krise

    Auszug aus LG Hamburg, 06.11.2015 - 418 HKS 4/15
    b) Für die Nichtanwendbarkeit des § 38 InsO ist es unerheblich, ob der Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB folgt, weil sie auf einen tatsächlich nicht bestehenden Darlehensanspruch leistete, oder aus § 110 HGB, weil sie mit der nicht geschuldeten Rückzahlung ein Sonderopfer erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2005, II ZR 252/03, juris Rn. 9; ausdrücklich zu § 110 HGB Urteil vom 09.02.1981, II ZR 38/80, juris Rn. 13).
  • OLG München, 21.12.1999 - 25 U 3744/99

    Schadenersatzansprüche eines Anlegers wegen des Erwerbs einer

    Auszug aus LG Hamburg, 06.11.2015 - 418 HKS 4/15
    Der Rechtsgrund der Rückzahlung an den Gesellschafter bleibt für die Beurteilung einer Einlagenrückgewähr generell außer Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1984, aaO; K. Schmidt in MüKo-HGB, 3. Auflage 2012, §§ 171, 172 Rn. 67; Thiessen, aaO., § 172 Rn. 84; vgl. zur Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhaften Beitritts OLG München, Urteil vom 21.12.1999, 25 U 3744/99, juris Rn. 36).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus LG Hamburg, 06.11.2015 - 418 HKS 4/15
    Damit ist das - für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung erforderliche - abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts (BGHZ 151, 221; Zöller- Heßler , § 543 ZPO, 30. Aufl. 2014, Rz 11) berührt.
  • OLG Hamburg, 14.08.2015 - 11 U 45/15

    Insolvenz einer Publikumsgesellschaft: Anmeldung eines Rückerstattungsanspruchs

    Auszug aus LG Hamburg, 06.11.2015 - 418 HKS 4/15
    Das OLG Hamburg hat in einem Fall, in dem es ebenfalls um die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle im Zusammenhang mit der Erstattung empfangener gewinnunabhängiger Ausschüttungen an die Schuldnerin, auch dort einem Schiffs-Fonds in Form einer Publikums-Kommanditgesellschaft (DS Rendite Fonds Nr. 51) mit gleichlautender Regelung wie hier in § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrags, ging (11 U 45/15, Urt. v. 17.7.2015 - Vorinstanz: erkennende Kammer 418 HKO 57/14), folgendes entschieden:.
  • LG Hamburg, 02.12.2009 - 326 O 134/08

    Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft: Behandlung von

    Auszug aus LG Hamburg, 06.11.2015 - 418 HKS 4/15
    a) In der Gesellschaftsinsolvenz gewähren die Mitgliedschaftsrechte, Einlagen und Beiträge den Gesellschaftern keine (Insolvenz-) Forderungen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2011, 14 W 508/11, juris Rn. 24; LG Hamburg, Urteil vom 02.12.2009, 326 O 134/08, juris Rn. 19; Ehricke in MüKo-InsO, 3. Auflage 2013, § 38 Rn. 54; Lüdtke in Hamburger Kommentar, 5. Auflage 2015, § 38 Rn. 10; vgl. für Aktionäre BGH, Beschluss vom 30.06.2009, IX ZA 21/09, juris Rn. 2).
  • OLG Nürnberg, 22.03.2011 - 14 W 508/11

    Arrestaufhebungsverfahren: Grundsätze für eine Kostentragungspflicht des

  • BGH, 21.03.1988 - II ZR 238/87

    Anspruch des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG auf Rückgewähr eines Darlehens

  • BGH, 05.05.2008 - II ZR 105/07

    II. Zivilsenat entscheidet erneut zur Kommanditistenhaftung bei negativem

  • BGH, 09.05.1963 - II ZR 124/61

    Ausgeschiedener Kommanditist

  • BGH, 30.06.2009 - IX ZA 21/09

    Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts mangels Erfolgsaussicht der

  • BGH, 12.03.2013 - II ZR 74/11

    Zur Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an

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