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   LG Hamburg, 07.10.2010 - 413 HKO 54/10   

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https://dejure.org/2010,74356
LG Hamburg, 07.10.2010 - 413 HKO 54/10 (https://dejure.org/2010,74356)
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.10.2010 - 413 HKO 54/10 (https://dejure.org/2010,74356)
LG Hamburg, Entscheidung vom 07. Oktober 2010 - 413 HKO 54/10 (https://dejure.org/2010,74356)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    Frachtrecht: Anwendungsbereich der Regelung über die Hinausschiebung des Verjährungsbeginns für Rückgriffsansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 10.09.2009 - 5 U 86/08

    Verjährung von Transportschäden: Form für die Unterrichtung des

    Auszug aus LG Hamburg, 07.10.2010 - 413 HKO 54/10
    Es kann dahinstehen, ob eine Unterrichtung im Sinne dieser Vorschrift - für die keine bestimmte Form vorausgesetzt ist (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 10.09.2009 - 5 U 86/08 - Transportrecht 2010 S. 36 f.) für die V durch die an die Beklagte gerichtete Schadensnotiz vom 12.01.2007 (Anlage K 9) erfolgt ist und die gegen den hiesigen Rückgriffsgläubiger gerichteten Ansprüche - wie geltend gemacht - am 27.10.2009 befriedigt worden sind.
  • AG Bonn, 14.09.2000 - 16 C 189/00
    Auszug aus LG Hamburg, 07.10.2010 - 413 HKO 54/10
    Daraus ergibt sich, dass zwar einerseits alle Arten von Regressansprüchen, andererseits aber ausschließlich solche von Frachtführern gegen Frachtführer erfasst werden (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Aufl. 2007, § 439 HGB Rn. 24; AG Bonn, Urt. v. 14.09.2000 - 16 C 189/00 - Transportrecht 2000 S. 466 f.; Herber/Eckardt in: Münchener Kommentar zum HGB, § 439 HGB Rn. 17).
  • BGH, 02.11.1988 - VIII ZR 121/88

    Verbot von Darlehensgeschäften im Reisegewerbe bei Finanzierungsleasingverträgen

    Auszug aus LG Hamburg, 07.10.2010 - 413 HKO 54/10
    Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 439 Abs. 2 S. 3 HGB im Wege der Analogie scheidet aus, denn die analoge Anwendung einer Ausnahmevorschrift - wie sie hier in Rede steht - ist grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH, Urteil v. 02.11.2008 - VIII ZR 121/88 - NJW 1989, 460, 461 m.N.).
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