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LG Hamburg, 08.01.2019 - 307 O 336/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 346 Abs 1 BGB, § 357 Abs 1 S 1 BGB, § 492 Abs 2 BGB
Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit des Widerrufs - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15
Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines …
Auszug aus LG Hamburg, 08.01.2019 - 307 O 336/16
Diese Nutzungsentschädigung ist im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.07.2016 (Az. XI ZR 564/15) mit einer Verzinsung in Höhe von p.a. 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bemessen und beträgt EUR 2, 077,28. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird ergänzend Bezug genommen auf die Anlage K 26. - BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15
Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag
Auszug aus LG Hamburg, 08.01.2019 - 307 O 336/16
Die Widerrufsfrist ist nicht in Lauf gesetzt worden, weil die Parteien durch die Formulierung "Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde" bei der Aufzählung der Pflichtangaben zu § 492 Abs. 2 BGB in der Widerrufsbelehrung den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist von einer zusätzlichen Voraussetzung abhängig gemacht haben (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, Rdnr. 33, zitiert nach juris). - BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15
Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen
Auszug aus LG Hamburg, 08.01.2019 - 307 O 336/16
Angesichts des Umstandes, dass die von der Klägerin geleisteten Zahlungen geringer sind als der noch offene Teil der Darlehensvaluta, hat die Klägerin hier keine Möglichkeit, ihr Rechtschutzbegehren mit Hilfe einer Leistungsklage weiter zu verfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2017 - XI ZR 586/15 - Rdnr. 9 ff., zitiert nach juris). - OLG Hamburg, 24.01.2018 - 13 U 242/16
Rückabwicklung von Altverträgen über Immobiliarkredite nach Widerruf: Verwendung …
Auszug aus LG Hamburg, 08.01.2019 - 307 O 336/16
d) Des Weiteren kann die Beklagte von dem Kläger gemäß § 346 Abs. 1 Satz 2 BGB Nutzungsersatz für die Überlassung der Darlehensvaluta in Höhe des Vertragszinses verlangen (vgl. HansOLG, Urteil vom 24.01.2018 - 13 U 242/16). - LG Hamburg, 24.04.2018 - 303 O 109/17
Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit des Widerrufs
Auszug aus LG Hamburg, 08.01.2019 - 307 O 336/16
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt; die bloße Bezugnahme auf das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht hierfür nicht aus (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 24. April 2018 - 303 O 109/17 -, Rdnr. 34, zitiert nach juris, m.w.N.).