Rechtsprechung
LG Hamburg, 08.10.2009 - 319 T 55/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Kontopfändung: Berechnung des pfandfreien Betrags durch den Schuldner; Formulierung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hamburg-Altona, 26.08.2009 - 322 M 498/09
- LG Hamburg, 08.10.2009 - 319 T 55/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- AG Hamburg-Altona, 26.08.2009 - 322 M 498/09
Fassung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Berücksichtigung der § …
Auszug aus LG Hamburg, 08.10.2009 - 319 T 55/09
Die sofortige Beschwerde vom 10. September 2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 26. August 2009 (Az.: 322 M 498/09) wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 16. August 2009 (Az.: 322 M 498/09) verwiesen.
Aus dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 16. August 2009 (Az.: 322 M 498/09) ergibt eindeutig, welche Beträge der Schuldnerin als unpfändbar zu belassen sind.
Dies steht auch nicht im Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung (NJW 2004, 3262ff), wonach die Freigabe des pfandfreien Betrages dem Vollstreckungsgericht obliegt, denn aus dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 16. August 2009 (Az.: 322 M 498/09) ergibt sich eindeutig, welche Beträge der Schuldnerin als unpfändbar zu belassen sind.
Aus dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 26. August 2009 (Az.: 322 M 498/09) ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin zur Vermeidung von Überzahlungen das Monatsende abwarten kann.
Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 26. August 2009 (Az.: 322 M 498/09) verwiesen.
- BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 44/04
Pflicht des Drittschuldners zur Beachtung des verlängerten Pfändungsschutzes ohne …
Auszug aus LG Hamburg, 08.10.2009 - 319 T 55/09
Dies steht auch nicht im Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung (NJW 2004, 3262ff), wonach die Freigabe des pfandfreien Betrages dem Vollstreckungsgericht obliegt, denn aus dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 16. August 2009 (Az.: 322 M 498/09) ergibt sich eindeutig, welche Beträge der Schuldnerin als unpfändbar zu belassen sind.