Rechtsprechung
   LG Hamburg, 08.10.2020 - 327 O 267/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,46986
LG Hamburg, 08.10.2020 - 327 O 267/19 (https://dejure.org/2020,46986)
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.10.2020 - 327 O 267/19 (https://dejure.org/2020,46986)
LG Hamburg, Entscheidung vom 08. Oktober 2020 - 327 O 267/19 (https://dejure.org/2020,46986)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,46986) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    Art 130 Abs 1 EUV 2017/1001, Art 19 Abs 1 EGV 6/2002, § 4 Nr 3 Buchst a UWG, § 4 Nr 3 Buchst b UWG, § 4 Nr 4 UWG
    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Verpackungsgestaltung eines Nasensprays

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 71/17

    Erforderlichkeit von über eine fast identische Nachahmung hinausgehenden

    Auszug aus LG Hamburg, 08.10.2020 - 327 O 267/19
    b) Eine mittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn der angesprochene Verkehr die Nachahmung zwar nicht für das Originalprodukt, aber für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen, etwa lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen Beziehungen zwischen den beteiligten Parteien ausgeht (vgl. BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste BGH GRUR 2019, 196 Rn 15 - Industrienähmaschinen).

    Dabei kann sich die unlautere Rufausnutzung nicht nur auf eine Herkunftstäuschung stützen, die bereits von lit. a erfasst wäre, sondern auch darin liegen, dass sich der Mitbewerber mit der von ihm angebotenen Ware an eine fremde Leistung anlehnt, indem er erkennbar auf den Mitbewerber oder dessen Waren Bezug nimmt (stRSpr, etwa BGH GRUR 2019, 196 Rn 23 - Industrienähmaschinen).

    Nicht ausreichend für eine unlautere Rufausnutzung ist es, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (BGH GRUR 2013, 1052 Rn 38 - Einkaufswagen III BGH GRUR 2019, 196 Rn 23 - Industrienähmaschinen).

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 144/06

    Knoblauchwürste

    Auszug aus LG Hamburg, 08.10.2020 - 327 O 267/19
    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (stRspr, etwa BGH GRUR 2009, 1069 Rn 12 - Knoblauchwürste BGH GRUR 2013, 1052 Rn 15 - Einkaufswagen III BGH GRUR 2017, 1135 Rn 17 - Leuchtballon).

    b) Eine mittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn der angesprochene Verkehr die Nachahmung zwar nicht für das Originalprodukt, aber für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen, etwa lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen Beziehungen zwischen den beteiligten Parteien ausgeht (vgl. BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste BGH GRUR 2019, 196 Rn 15 - Industrienähmaschinen).

    Selbst bei identischen oder zumindest sehr ähnlichen Produkten, was im vorliegenden Fall allenfalls im Hinblick auf A. Complex und N. angenommen werden könnte, die unter verschiedenen Marken und zu unterschiedlichen Preisen angeboten werden, besteht für den angesprochenen Verkehr regelmäßig, also ohne Hinzutreten weiterer Umstände (dazu näher etwa BGH GRUR 2009, 1069 Rn 16 ff - Knoblauchwürste), keine Veranlassung, davon auszugehen, dass die Produkte von demselben Hersteller stammen (BGH GRUR 2016, 720 Rn 26 f - Hot Sox).

  • BGH, 02.12.2015 - I ZR 176/14

    Herrnhuter Stern - Wettbewerbsverstoß: Voraussetzung für die Entstehung

    Auszug aus LG Hamburg, 08.10.2020 - 327 O 267/19
    Dabei ist stets auf den Gesamteindruck des nachgeahmten Leistungsergebnisses abzustellen, wobei in der Regel allein die äußeren, für den angesprochenen Verkehr unmittelbar erkennbaren Gestaltungsmerkmale nicht technischer Art maßgeblich sind (stRSpr, etwa BGH GRUR 2016, 730 Rn 33 - Herrnhuter Stern BGH GRUR 2017, 1135 Rn 20 - Leuchtballon).

    Eine derartige Täuschung können grundsätzlich nur solche Gestaltungsmerkmale hervorrufen, die eine wettbewerbliche Eigenart aufweisen, da allein sie herkunftshinweisend sind (stRSpr, etwa BGH GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen BGH GRUR 2016, 730 Rn 47 - Herrnhuter Stern).

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 109/14

    Hot Sox - Wettbewerbsverstoß: Rückschluss auf betriebliche Herkunft bei Angebot

    Auszug aus LG Hamburg, 08.10.2020 - 327 O 267/19
    Mit verschiedenen Marken gekennzeichnete Produkte ordnet der angesprochene Verkehr regelmäßig verschiedenen Herstellern zu (dazu etwa BGH GRUR 2016, 720 Rn 26 - Hot Sox; OLG Köln GRUR 2019, 856 Rn 83 - Rotationsrasierer).

    Selbst bei identischen oder zumindest sehr ähnlichen Produkten, was im vorliegenden Fall allenfalls im Hinblick auf A. Complex und N. angenommen werden könnte, die unter verschiedenen Marken und zu unterschiedlichen Preisen angeboten werden, besteht für den angesprochenen Verkehr regelmäßig, also ohne Hinzutreten weiterer Umstände (dazu näher etwa BGH GRUR 2009, 1069 Rn 16 ff - Knoblauchwürste), keine Veranlassung, davon auszugehen, dass die Produkte von demselben Hersteller stammen (BGH GRUR 2016, 720 Rn 26 f - Hot Sox).

  • BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16

    Wettbewerbsverstoß: Hinnehmbarkeit einer verbleibenden Herkunftstäuschung bei

    Auszug aus LG Hamburg, 08.10.2020 - 327 O 267/19
    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (stRspr, etwa BGH GRUR 2009, 1069 Rn 12 - Knoblauchwürste BGH GRUR 2013, 1052 Rn 15 - Einkaufswagen III BGH GRUR 2017, 1135 Rn 17 - Leuchtballon).

    Dabei ist stets auf den Gesamteindruck des nachgeahmten Leistungsergebnisses abzustellen, wobei in der Regel allein die äußeren, für den angesprochenen Verkehr unmittelbar erkennbaren Gestaltungsmerkmale nicht technischer Art maßgeblich sind (stRSpr, etwa BGH GRUR 2016, 730 Rn 33 - Herrnhuter Stern BGH GRUR 2017, 1135 Rn 20 - Leuchtballon).

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 21/12

    Einkaufswagen

    Auszug aus LG Hamburg, 08.10.2020 - 327 O 267/19
    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (stRspr, etwa BGH GRUR 2009, 1069 Rn 12 - Knoblauchwürste BGH GRUR 2013, 1052 Rn 15 - Einkaufswagen III BGH GRUR 2017, 1135 Rn 17 - Leuchtballon).

    Nicht ausreichend für eine unlautere Rufausnutzung ist es, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (BGH GRUR 2013, 1052 Rn 38 - Einkaufswagen III BGH GRUR 2019, 196 Rn 23 - Industrienähmaschinen).

  • BGH, 28.10.2004 - I ZR 326/01

    Puppenausstattungen

    Auszug aus LG Hamburg, 08.10.2020 - 327 O 267/19
    Eine derartige Täuschung können grundsätzlich nur solche Gestaltungsmerkmale hervorrufen, die eine wettbewerbliche Eigenart aufweisen, da allein sie herkunftshinweisend sind (stRSpr, etwa BGH GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen BGH GRUR 2016, 730 Rn 47 - Herrnhuter Stern).

    Ungeeignet, eine solche Täuschung zu bewirken, sind darüber hinaus solche Gestaltungsmerkmale, die allein oder zusammen mit weiteren Merkmalen lediglich Erinnerungen oder Assoziationen an das Original hervorrufen, ohne jedoch über die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu täuschen (BGH GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen ).

  • BGH, 27.10.2003 - II ZB 38/02

    Kostentragung nach Klagerücknahme

    Auszug aus LG Hamburg, 08.10.2020 - 327 O 267/19
    Etwaige materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche bleiben dabei außen vor (BGH NJW 2004, 223).
  • BGH, 24.01.2019 - I ZR 164/17

    Prüfung der Verletzung eines Klagemusters durch wettbewerbswidrige Nachahmung;

    Auszug aus LG Hamburg, 08.10.2020 - 327 O 267/19
    Berücksichtigt man, dass der informierte Benutzer diejenigen Unterschiede zum vorbekannten Formenschatz, die sogar der Durchschnittsverbraucher wahrnimmt, erst Recht wahrnehmen wird, da seine Kenntnisse und sein Grad der Aufmerksamkeit zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln sind (BGH GRUR 2019, 398 Rn 30 - Meda Gate), fehlt es an einem übereinstimmenden Gesamteindruck zwischen den Erscheinungsformen des Sammelgeschmacksmusters Nr. ... - 0001 bis 0005 und den N.-Verpackungen.
  • OLG Köln, 26.04.2019 - 6 U 164/18

    Voraussetzungen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes für einen

    Auszug aus LG Hamburg, 08.10.2020 - 327 O 267/19
    Mit verschiedenen Marken gekennzeichnete Produkte ordnet der angesprochene Verkehr regelmäßig verschiedenen Herstellern zu (dazu etwa BGH GRUR 2016, 720 Rn 26 - Hot Sox; OLG Köln GRUR 2019, 856 Rn 83 - Rotationsrasierer).
  • BGH, 10.04.2014 - I ZR 43/13

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Internet-Werbung für "nickelfreie"

  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 225/98

    Viennetta

  • OLG Köln, 14.07.2017 - 6 U 197/16

    Unterlassungsansprüche eines Modeunternehmens wegen Nachahmung einer Jeans

  • EuGH, 15.12.1961 - 3/61

    Überprüfung einer stillschweigenden Entscheidung der hohen Behörde ;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht