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   LG Hamburg, 09.02.2022 - 327 O 176/21   

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LG Hamburg, 09.02.2022 - 327 O 176/21 (https://dejure.org/2022,25842)
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.02.2022 - 327 O 176/21 (https://dejure.org/2022,25842)
LG Hamburg, Entscheidung vom 09. Februar 2022 - 327 O 176/21 (https://dejure.org/2022,25842)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hamburg

    § 249 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 830 Abs 2 BGB, § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 KredWG, § 32 Abs 1 S 1 KredWG
    Schadensersatzanspruch eines Anlegers bei einem Einlagengeschäft ohne Erlaubnis

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steiner + Company-Verkauf

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 16.05.2017 - VI ZR 266/16

    Strafbarer Verstoß gegen das Kreditwesengesetz: Beurteilung des Vorsatzes bei

    Auszug aus LG Hamburg, 09.02.2022 - 327 O 176/21
    Da es sich bei einem Verstoß gegen § 32 KWG zugleich um eine Straftat nach § 54 KWG handelt, gelten für die Gehilfenhaftung auch im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB die strafrechtlichen Grundsätze, d.h. es braucht eine vorsätzliche Haupttat, zu der vorsätzlich Hilfe geleistet wurde (BGH, NJW 2012, 3177, Rn. 12; NJW 2017, 2463 Rn. 16).

    Ausreichend für eine vorsätzliche Haupttat ist eine "Parallelwertung in der Laiensphäre"; die rechtlich richtige Beurteilung der normativen Tatbestandsmerkmale gehört demgegenüber nicht zum Vorsatz (BGH, NJW 2012, 3177, Rn. 21; vgl. auch BGH, NJW 2017, 2463 Rn. 16).

    Auch in Bezug auf den Gehilfen gilt, dass ein Verbotsirrtum den Vorsatz unberührt lässt (vgl. BGH, NJW 2017, 2463 Rn. 15).

    Ein Rechts- bzw. Verbotsirrtum wirkt nur haftungsausschließend, wenn dieser unvermeidbar ist (BGH, NJW 2012, 2177 Rn. 22 f.; NJW 2017, 2463 Rn. 17; NJW-RR 2017, 1004 Rn. 10).

    Für das Vorliegen eines haftungsausschließenden Rechtsirrtums ist der Anspruchsgegner - hier also die Beklagten - darlegungs- und beweispflichtig (BGH, NJW 2017, 2463 Rn. 18).

    Dagegen ist die Aussagekraft einer Auskunft beschränkt, wenn sie nur einzelne rechtliche Aspekte umfasst (zum Ganzen: BGH, NJW 2017, 2463 Rn. 28-30, m.w.N.).

  • BGH, 15.05.2012 - VI ZR 166/11

    Gehilfenhaftung bei unerlaubter Kapitalanlagevermittlung

    Auszug aus LG Hamburg, 09.02.2022 - 327 O 176/21
    Da es sich bei einem Verstoß gegen § 32 KWG zugleich um eine Straftat nach § 54 KWG handelt, gelten für die Gehilfenhaftung auch im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB die strafrechtlichen Grundsätze, d.h. es braucht eine vorsätzliche Haupttat, zu der vorsätzlich Hilfe geleistet wurde (BGH, NJW 2012, 3177, Rn. 12; NJW 2017, 2463 Rn. 16).

    Ausreichend für eine vorsätzliche Haupttat ist eine "Parallelwertung in der Laiensphäre"; die rechtlich richtige Beurteilung der normativen Tatbestandsmerkmale gehört demgegenüber nicht zum Vorsatz (BGH, NJW 2012, 3177, Rn. 21; vgl. auch BGH, NJW 2017, 2463 Rn. 16).

  • BGH, 06.12.2018 - IX ZR 143/17

    Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Leistung nach den rechtlichen und

    Auszug aus LG Hamburg, 09.02.2022 - 327 O 176/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2019, 1446, Rn. 34 ff.; BGH, NJW-RR 2020, 292 Rn. 28), der sich das Gericht anschließt, ist die Vereinbarung eines sog. qualifizierten Rangrücktritts (d.h. eines Rangrücktritts mit vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre) in AGB gegenüber einem Verbraucher intransparent und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn es darin heißt, dass eine Zahlung "unter dem Vorbehalt steht, dass ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht entsteht" bzw. dass Zahlungsansprüche ausgeschlossen sind, "solange und soweit sie einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin herbeiführen".

    Zwar ist richtig, dass die maßgeblichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit von qualifizierten Rangrücktrittsklauseln gegenüber Verbrauchern (insbesondere BGH, NJW 2019, 1446 ff.) zeitlich erst nach dem 21.08.2014 und auch nach Vornahme der hier streitgegenständlichen Anlage durch die Klägerin ergangen sind.

  • BGH, 12.12.2019 - IX ZR 77/19

    Anforderungen des Transparenzgebots an die Verständlichkeit einer mit einem

    Auszug aus LG Hamburg, 09.02.2022 - 327 O 176/21
    Die AGB-rechtliche Unwirksamkeit eines Rangrücktritts führt dazu, dass ein unbedingter Rückzahlungsanspruch und damit ein Einlagengeschäft im Sinne des KWG vorliegen (BGH, NJW-RR 2020, 112, Rn. 18; BGH, NJW-RR 2020, 292 Rn. 20; Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Schäfer, 5. Aufl. 2016, KWG § 1 Rn. 46).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2019, 1446, Rn. 34 ff.; BGH, NJW-RR 2020, 292 Rn. 28), der sich das Gericht anschließt, ist die Vereinbarung eines sog. qualifizierten Rangrücktritts (d.h. eines Rangrücktritts mit vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre) in AGB gegenüber einem Verbraucher intransparent und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn es darin heißt, dass eine Zahlung "unter dem Vorbehalt steht, dass ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht entsteht" bzw. dass Zahlungsansprüche ausgeschlossen sind, "solange und soweit sie einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin herbeiführen".

  • BGH, 11.07.2012 - VIII ZR 323/11

    Rechtsanwaltsgebühren: Voraussetzungen für die Erhöhung der Geschäftsgebühr über

    Auszug aus LG Hamburg, 09.02.2022 - 327 O 176/21
    Eine Überschreitung der "Kappungsgrenze" einer 1, 3-Gebühr ist nur bei überdurchschnittlichem Umfang oder überdurchschnittlicher Schwierigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, NJW 2012, 2813 Rn. 8).
  • OLG Hamburg, 21.01.2010 - 3 U 264/06

    Markenrecht: Verwechslungsgefahr zwischen "JOOP!" und "LOOP"; erhöhter

    Auszug aus LG Hamburg, 09.02.2022 - 327 O 176/21
    Dabei ist als Vergleichsmaßstab zur Beurteilung der Überdurchschnittlichkeit nicht auf den Umfang bzw. die Schwierigkeit aller denkbarer Rechtsgebiete abzustellen, bei deren Bearbeitung die Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG anfallen kann (vgl. z.B. HansOLG, Urt. v. 21.01.2010 - 3 U 264/06, Rn. 104 - juris: keine höhere Gebühr, weil es sich um Markenrecht handelt; HK-RVG/Winkler/Teubel, 8. Aufl. 2021, VV-RVG 2300 Rn. 16).
  • BGH, 09.03.2010 - XI ZR 93/09

    BGH bejaht die deliktische Haftung einer ausländischen Brokerfirma wegen

    Auszug aus LG Hamburg, 09.02.2022 - 327 O 176/21
    Für eine vorsätzliche Hilfeleistung genügt es, wenn der Gehilfe die Förderung der Haupttat bewusst in Kauf nimmt, auch wenn er diese innerlich sogar selbst ablehnen mag (BGH, NZG 2010, 550, 552 f.).
  • BGH, 11.07.2006 - VI ZR 340/04

    Schadensersatzpflicht des Betreibers von Bankgeschäften ohne Erlaubnis

    Auszug aus LG Hamburg, 09.02.2022 - 327 O 176/21
    c) Zwar haben die Beklagten nicht selbst gegen das KWG verstoßen, denn ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft betreibt nur, wenn fremde Gelder in der Absicht einnimmt, diese für eigene Zwecke zu verwenden (BGH, BeckRS 2006, 10665 Rn. 21).
  • BGH, 27.06.2017 - VI ZR 424/16

    Haftung bei strafbarem Verstoß gegen das Kreditwesengesetz: Haftungsausschluss

    Auszug aus LG Hamburg, 09.02.2022 - 327 O 176/21
    Ein Rechts- bzw. Verbotsirrtum wirkt nur haftungsausschließend, wenn dieser unvermeidbar ist (BGH, NJW 2012, 2177 Rn. 22 f.; NJW 2017, 2463 Rn. 17; NJW-RR 2017, 1004 Rn. 10).
  • BGH, 01.10.2019 - VI ZR 156/18

    Entgegenstehen einer qualifizierten Nachrangabrede der Qualifikation des

    Auszug aus LG Hamburg, 09.02.2022 - 327 O 176/21
    Die AGB-rechtliche Unwirksamkeit eines Rangrücktritts führt dazu, dass ein unbedingter Rückzahlungsanspruch und damit ein Einlagengeschäft im Sinne des KWG vorliegen (BGH, NJW-RR 2020, 112, Rn. 18; BGH, NJW-RR 2020, 292 Rn. 20; Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Schäfer, 5. Aufl. 2016, KWG § 1 Rn. 46).
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