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   LG Hamburg, 09.11.2016 - 332 O 62/16   

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https://dejure.org/2016,73331
LG Hamburg, 09.11.2016 - 332 O 62/16 (https://dejure.org/2016,73331)
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.11.2016 - 332 O 62/16 (https://dejure.org/2016,73331)
LG Hamburg, Entscheidung vom 09. November 2016 - 332 O 62/16 (https://dejure.org/2016,73331)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 28 VVG, § 32 S 1 VVG, § 307 Abs 1 S 1 BGB
    Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeit, Berufen auf eine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung

  • ra.de
  • versicherungsrechtsiegen.de

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Obliegenheitsverletzung und ungültige Versicherungsbedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 02.04.2014 - IV ZR 58/13

    Rechtsschutzversicherung: Unwirksamkeit einer zum Nachteil des

    Auszug aus LG Hamburg, 09.11.2016 - 332 O 62/16
    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 2.4.2014, IV ZR 58/13, in der es um eine vor Inkrafttreten der Neuregelungen des Versicherungsvertragsgesetzes geltenden Bedingung einer Rechtsschutzversicherung gegangen ist, die abweichend von § 28 VVG die Beweislast für den nicht bestehenden Vorsatz dem Versicherungsnehmer auferlegt hat, den Kausalitätsgegenbeweis lediglich für den Fall der groben Fahrlässigkeit vorgesehen hat und nicht das Erfordernis der gesonderten Mitteilung in Textform aufgenommen hat, unabhängig von der Frage, ob im konkreten Fall von Arglist auszugehen sei, wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers die Unwirksamkeit gemäß §§ 32 Satz 1 VVG, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB angenommen.

    Dies scheidet aus, weil das Gesetz selbst an eine vertragliche Regelung anknüpft, die hier nicht besteht (vgl. BGH vom 2.4.2014, IV ZR 58/13).

  • BGH, 22.02.2002 - V ZR 26/01

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer AGB-Klausel; Zumutbarkeit des Festhaltens am

    Auszug aus LG Hamburg, 09.11.2016 - 332 O 62/16
    51Ob eine unzumutbare Härte vorliegt, ist im Wege der Interessenabwägung zu ermitteln; zu berücksichtigen ist nicht nur die nachteilige Veränderung der Austauschbedingungen für den Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingung, sondern auch das berechtigte Interesse des anderen Teils an der Aufrechterhaltung des Vertrags (BGH, Urteil vom 22. Februar 2002 V ZR 26/01, NJW-RR 2002, 1136 unter II 3).

    Allerdings genügt nicht schon jeder wirtschaftliche Nachteil des Verwenders, sondern es ist eine einschneidende Störung des Äquivalenzverhältnisses erforderlich, die das Festhalten am Vertrag für ihn unzumutbar macht (BGH, Urteil vom 22. Februar 2002 aaO).

  • BGH, 22.01.1992 - IV ZR 59/91

    Rückgewähranspruch des Versicherers bei Rentenbezug des Versicherungsnehmers in

    Auszug aus LG Hamburg, 09.11.2016 - 332 O 62/16
    46(1) Grundsätzlich ist sie bei Unwirksamkeit einer Klausel in einem vorformulierten Vertrag möglich, wenn dispositive Gesetzesbestimmungen nicht zur Verfügung stehen, so dass das Regelungsgefüge eine Lücke aufweist (Senatsurteil vom 22. Januar 1992 IV ZR 59/91, BGHZ 117, 92 unter 5).

    Liegen diese Voraussetzungen vor, tritt diejenige Gestaltungsmöglichkeit ein, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben redlicher Weise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre (Senatsurteil vom 22. Januar 1992 aaO unter 6).

  • BGH, 08.07.1991 - II ZR 65/90

    Verwirkung des Anspruchs in der Yacht-Neuwertversicherung durch falsche Angaben

    Auszug aus LG Hamburg, 09.11.2016 - 332 O 62/16
    Der Versicherungsnehmer kann ohne eine entsprechende Vereinbarung seinen Anspruch ausnahmsweise gemäß § 242 BGB (Verwirkung) ganz oder teilweise verlieren, wenn ihm eine grobe Verletzung der Interessen des Versicherers anzulasten ist, die das vertragliche Vertrauensverhältnis erheblich stört und daher dem Versicherer die (volle) Erfüllung seiner Vertragspflichten unzumutbar macht (Prölss/Armbrüster § 28 VVG Rdn. 179; BGH VersR 1991, 1129).
  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

    Auszug aus LG Hamburg, 09.11.2016 - 332 O 62/16
    Gleiches muss gelten, wenn der Verwender in Kenntnis der Unwirksamkeit einer Klausel die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit zu ihrer einseitigen Ersetzung durch eine gültige Regelung nicht wahrnimmt (insoweit abweichend der Sachverhalt in BGH, Urteil vom 1. Februar 1984 VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 74).
  • BGH, 04.07.2002 - VII ZR 502/99

    Formularmäßige Verpflichtung des Auftragnehmers in einem Bauvertrag zur Stellung

    Auszug aus LG Hamburg, 09.11.2016 - 332 O 62/16
    Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof eine ergänzende Vertragsauslegung abgelehnt, wenn der Verwender einer Klausel diese in Kenntnis ihrer Unwirksamkeit weiter verwendet (Urteil vom 4. Juli 2002 VII ZR 502/99, BGHZ 151, 229 unter B II 2 c).
  • BGH, 12.10.2011 - IV ZR 199/10

    Unterbliebene Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das VVG 2008

    Auszug aus LG Hamburg, 09.11.2016 - 332 O 62/16
    Unter Berufung auf die Entscheidung vom 12.10.2011, IV ZR 199/10 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass es der mit der Anpassungsmöglichkeit nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG bezweckten Gewährleistung der Transparenz von Versicherungsbedingungen unvereinbar wäre, die Lücken durch die Anwendung der gesetzlichen Regelung zu füllen.
  • BGH, 24.05.2000 - IV ZR 186/99

    Haftungsausschluß nach AVB-Werkverkehr

    Auszug aus LG Hamburg, 09.11.2016 - 332 O 62/16
    Zwar trifft es zu, dass in der Rechtsprechung des Senats bei verhüllten Obliegenheiten auf die gesetzliche Regelung des § 6 VVG a.F. zurückgegriffen wurde, obwohl es in den zu beurteilenden Klauseln keine Sanktionsregelung gab, da diese als Risikobegrenzung formuliert waren (Senatsurteile vom 24. Mai 2000 IV ZR 186/99, VersR 2000, 969 unter 1 c; vom 29. November 1972 IV ZR 162/71, NJW 1973, 284 unter II 2).
  • BGH, 29.11.1972 - IV ZR 162/71

    Übernahme von Dachschäden aus einer Haftpflichtversicherung - Anforderungen für

    Auszug aus LG Hamburg, 09.11.2016 - 332 O 62/16
    Zwar trifft es zu, dass in der Rechtsprechung des Senats bei verhüllten Obliegenheiten auf die gesetzliche Regelung des § 6 VVG a.F. zurückgegriffen wurde, obwohl es in den zu beurteilenden Klauseln keine Sanktionsregelung gab, da diese als Risikobegrenzung formuliert waren (Senatsurteile vom 24. Mai 2000 IV ZR 186/99, VersR 2000, 969 unter 1 c; vom 29. November 1972 IV ZR 162/71, NJW 1973, 284 unter II 2).
  • BGH, 18.12.1989 - II ZR 34/89

    Auslegung einer Klausel in den Kasko-Bedingungen eines Schiffsversicherers

    Auszug aus LG Hamburg, 09.11.2016 - 332 O 62/16
    Der Senat hält an der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., wonach der Versicherungsvertrag eine Vereinbarung über die Sanktion einer Obliegenheitsverletzung enthalten muss (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1989 II ZR 34/89, NJW-RR 1990, 405 unter 3), auch für das neue Recht fest.
  • OLG Brandenburg, 21.11.2018 - 11 U 61/17

    BU-Versicherung: Ärztliche Nachuntersuchung - Obliegenheitverletzung

    Aus der Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 09.11.2016, Az.: 332 O 62/16, juris) kann der Kläger nichts Günstiges für sich herleiten.
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