Rechtsprechung
LG Hamburg, 09.11.2017 - 327 O 301/17 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,50582) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 5 UWG, § 5a UWG, § 69c Nr 3 S 2 UrhG
Unlauterer Wettbewerb: Informationspflichten bei Angebot eines gebrauchten Software-Originaldatenträgers - damm-legal.de
Beim Verkauf gebrauchter Software auf Originaldatenträgern bestehen keine erweiterten Informationspflichten
- online-und-recht.de
Informationspflichten beim Verkauf gebrauchter Software
- kanzlei.biz
Keine gesteigerten Informationspflichten beim Verkauf gebrauchter Software auf Datenträgern
- rewis.io
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Beim Verkauf gebrauchter Software auf Originaldatenträgern bestehen keine erweiterten Informationspflichten
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Keine erweiterten Informationspflichten beim Verkauf gebrauchter Software-Originaldatenträger
Papierfundstellen
- MMR 2018, 250
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 6 U 167/16
Irreführung durch Angebot eines Produktschlüssels ohne Recht zur …
Auszug aus LG Hamburg, 09.11.2017 - 327 O 301/17
Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, wovon mangels gegenteiligen Vortrags des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragstellers auszugehen ist (vgl. zur Beweislast bei Mitbewerbern: OLG Frankfurt/M., Urteil vom 17.11.2016, 6 U 167/16, MMR 2017, 263), so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Vervielfältigungsstück (§ 69c Nr. 3 S. 2 UrhG). - OLG Hamburg, 16.06.2016 - 5 W 36/16
Wettbewerbsverstoß: Unlauterkeit des Angebots von Gebrauchtsoftware
Auszug aus LG Hamburg, 09.11.2017 - 327 O 301/17
Der vorliegende Fall ist daher mit dem der Entscheidung des OLG Hamburg (MMR 2017, 344) zugrunde liegenden Sachverhalt überhaupt nicht vergleichbar.