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   LG Hamburg, 10.12.2018 - 316 T 51/18   

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https://dejure.org/2018,52472
LG Hamburg, 10.12.2018 - 316 T 51/18 (https://dejure.org/2018,52472)
LG Hamburg, Entscheidung vom 10.12.2018 - 316 T 51/18 (https://dejure.org/2018,52472)
LG Hamburg, Entscheidung vom 10. Dezember 2018 - 316 T 51/18 (https://dejure.org/2018,52472)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 3 ZPO, § 9 ZPO, § 256 ZPO, § 41 Abs 5 GKG, § 48 Abs 1 S 1 GKG
    Klage auf Feststellung der Höhe der Miete: Bemessung des Streitwerts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wo liegt der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage über die Miethöhe?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um die Miethöhe - und sein Streitwert

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.03.2004 - XII ZR 162/00

    Streitwert für Klage auf Zahlung künftiger Miete; Gebührenstreitwert einer

    Auszug aus LG Hamburg, 10.12.2018 - 316 T 51/18
    Gemäß §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO ist dann der dreieinhalbfache Jahresbetrag des streitigen Betrages maßgeblich (BeckOK Streitwert/Meyer, 25. Edition, Mietrecht-Miete, Rn. 1; vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2004 - XII ZR 162/00, Rn. 12 ff).

    Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage über die Höhe der Miete richtet sich vielmehr nach § 3 ZPO, begrenzt durch den Wert einer entsprechenden Leistungsklage (BeckOK Streitwert/Meyer, a.a.O vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2004 a.a.O.).

  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 274/02

    Verlust des Rechtes zur Minderung der Wohnungsmiete nach neuem Mietrecht

    Auszug aus LG Hamburg, 10.12.2018 - 316 T 51/18
    Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2014 - VI ZR 345/13 - Rn. 14, juris ; vom 16.07.2003 - VIII ZR 274/02 - Rn. 22, juris; vom 13.11.2001 - X ZR 134/00 - Rn. 35, juris).
  • BGH, 13.11.2001 - X ZR 134/00

    Zum Auskunftsanspruch von Sortenschutzinhabern gegen Landwirte nach dem

    Auszug aus LG Hamburg, 10.12.2018 - 316 T 51/18
    Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2014 - VI ZR 345/13 - Rn. 14, juris ; vom 16.07.2003 - VIII ZR 274/02 - Rn. 22, juris; vom 13.11.2001 - X ZR 134/00 - Rn. 35, juris).
  • LG Ansbach, 27.02.1979 - 1 T 116/79
    Auszug aus LG Hamburg, 10.12.2018 - 316 T 51/18
    Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung die bisherige Rechtsprechung übernommen (vgl. etwa OLG Hamburg, ZMR 1977, 248 f.; LG Hannover, MDR 1981, 232, 233; LG Ansbach, WuM 1979, 129 f.).
  • BGH, 01.07.2014 - VI ZR 345/13

    Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines

    Auszug aus LG Hamburg, 10.12.2018 - 316 T 51/18
    Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2014 - VI ZR 345/13 - Rn. 14, juris ; vom 16.07.2003 - VIII ZR 274/02 - Rn. 22, juris; vom 13.11.2001 - X ZR 134/00 - Rn. 35, juris).
  • BGH, 14.06.2016 - VIII ZR 43/15

    Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Minderung der Miete

    Auszug aus LG Hamburg, 10.12.2018 - 316 T 51/18
    Die Kammer folgt dem BGH (Urteil vom 14.06.2016, VIII ZR 43/15) und wendet § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG auf den vorliegenden Streitfall nicht analog an.
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