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   LG Hamburg, 11.01.2018 - 310 O 111/17   

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LG Hamburg, 11.01.2018 - 310 O 111/17 (https://dejure.org/2018,31642)
LG Hamburg, Entscheidung vom 11.01.2018 - 310 O 111/17 (https://dejure.org/2018,31642)
LG Hamburg, Entscheidung vom 11. Januar 2018 - 310 O 111/17 (https://dejure.org/2018,31642)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 143/12

    Geburtstagszug - Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst

    Auszug aus LG Hamburg, 11.01.2018 - 310 O 111/17
    Für diese Beurteilung stellt sich zwar an sich für den Bereich der Werke der angewandten Kunst die Frage, ob im Rahmen der anzustellenden retrospektiven Bewertung diejenigen Grundsätze zugrunde zu legen sind, die von der Rechtsprechung vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Geburtstagszug" (BGH GRUR 2014, 175) angewandt wurden, ob also das Klagemuster "eine Gestaltungshöhe erreichen muss, die die Durchschnittsgestaltung deutlich überragt", oder ob der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Geburtstagszug" entwickelte Maßstab anzulegen ist , wonach eine "künstlerische Leistung" ausreicht (für letzteres, jedenfalls bei Schaffung des Werks nach Inkrafttreten des UrhG, BGH GRUR 2014, 175, 177 - Geburtstagszug).

    Die Frage stellt sich deshalb, weil der Bundesgerichtshof zwar einerseits die Aufgabe seiner bis dahin geltenden Rechtsprechung ausdrücklich und ausschließlich mit der Gesetzesänderung im nationalen Geschmacksmusterrecht durch das Geschmacksmusterreformgesetz im Jahr 2004 begründet hat, andererseits aber dennoch ausführt, dass diese seine Rechtsprechungsänderung auch in Bezug auf in der Vergangenheit vor dem Jahr 2004 liegende Sachverhalte, die noch nicht abgeschlossen sind, zu berücksichtigen sein solle (BGH GRUR 2014, 175, 177 ff. - Geburtstagszug).

    Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen Leistung" zu sprechen (BGH GRUR 2014, 175, 179 - Geburtstagszug m.w.N.).

    Im Grundsatz ist bei der Beurteilung, ob ein Werk der angewandten Kunst die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht (BGH GRUR 2014, 175, 179 - Geburtstagszug m.w.N.).

  • LG Hamburg, 10.12.2004 - 308 O 207/04

    Urheberrechtliche Schutzfähigkeit des SED-Emblems

    Auszug aus LG Hamburg, 11.01.2018 - 310 O 111/17
    Hinsichtlich des Schutzes für Werke der angewandten Kunst gilt, dass bereits das KUG von 1907 Erzeugnisse des Kunstgewerbes schützte (LG Hamburg GRUR-RR 2005, 106, 108 - SED-Emblem m.w.N.).

    Ob eine Schöpfung bei Inkrafttreten des UrhG als "Erzeugnis des Kunstgewerbes" urheberrechtlichen Werkschutz genoss, ist weiterhin nach dem früher geltenden Recht, nicht nach dem UrhG zu entscheiden (LG Hamburg GRUR-RR 2005, 106, 108 - SED-Emblem; Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Auflage 2015, § 129 Rn. 10 m.w.N.).

    Das Fehlen einer Übergangsbestimmung über die Voraussetzungen des urheberrechtlichen Schutzes bezüglich der Werkqualität (§ 2 Abs. 2 UrhG) beruht jedoch darauf, dass das UrhG insoweit die Rechtslage nicht geändert hat (LG Hamburg GRUR-RR 2005, 106, 108 - SED-Emblem m.w.N.).

    Die daran gestellten Anforderungen nach dem Vorläufergesetz KUG 1907 entsprechen den vom UrhG gestellten (BGH GRUR 1968, 321, 325 - Haselnuß; OLG München ZUM 2009, 970; LG Hamburg GRUR-RR 2005, 106, 108 f. - SED-Emblem).

  • OLG Schleswig, 11.09.2014 - 6 U 74/10

    Geburtstagszug und Urheberrechtsschutz

    Auszug aus LG Hamburg, 11.01.2018 - 310 O 111/17
    Nach der Rechtsprechung spielt für die Zuerkennung urheberrechtlicher Schutzfähigkeit die Frage danach, ob die zu bewertende Gestaltung neuartig ist oder aber sich an vorbekannte Gestaltungen anlehnt, eine entscheidende Rolle (vgl. BGH GRUR 2002, 799, 800 - Stadtbahnfahrzeug; OLG Schleswig GRUR-RR 2015, 1, 3 - Geburtstagszug II; LG Hamburg, Urteil vom 07.07.2016, Az. 310 O 212/14, BeckRS 2016, 13769).

    Das Werk muss sich von anderen, älteren Werken durch seine Formgestaltung unterscheiden (OLG Schleswig GRUR-RR 2015, 1, 4 - Geburtstagszug II; Bullinger in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Auflage 2014, § 2 Rn. 22).

  • BGH, 08.05.2002 - I ZR 98/00

    "Stadtbahnfahrzeug"; Umfang des Unterlassungsanspruchs; Berechtigtes Interesse

    Auszug aus LG Hamburg, 11.01.2018 - 310 O 111/17
    Die Karosserieform von Autos, welche Gebrauchsgegenstände sind, kann demnach grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz genießen (LG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2010, Az. 17 O 304/210, eingereicht als Anlage K15; vgl. auch BGH GRUR 2002, 799, 800 - Stadtbahnfahrzeug für die äußere Gestaltung einer Straßenbahn).

    Nach der Rechtsprechung spielt für die Zuerkennung urheberrechtlicher Schutzfähigkeit die Frage danach, ob die zu bewertende Gestaltung neuartig ist oder aber sich an vorbekannte Gestaltungen anlehnt, eine entscheidende Rolle (vgl. BGH GRUR 2002, 799, 800 - Stadtbahnfahrzeug; OLG Schleswig GRUR-RR 2015, 1, 3 - Geburtstagszug II; LG Hamburg, Urteil vom 07.07.2016, Az. 310 O 212/14, BeckRS 2016, 13769).

  • KG, 27.08.2015 - 22 U 152/14

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Umfang der Darlegungslast des Geschädigten zum

    Auszug aus LG Hamburg, 11.01.2018 - 310 O 111/17
    Voraussetzung einer Nutzungsausfallentschädigung ist, dass ein fühlbarer Schaden vorliegen muss, an dem es fehlt, wenn der Geschädigte das Fahrzeug ohnehin nicht in der maßgeblichen Zeit hätte nutzen wollen oder können (KG, Urteil vom 27.08.2015, Az. 22 U 152/14, juris, dort Rn. 33 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 15.11.2011 - 1 U 50/11

    Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung

    Auszug aus LG Hamburg, 11.01.2018 - 310 O 111/17
    Aber auch diese "familiäre Gebrauchshinderung" hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2012, 545, 548 mit Verweis auf OLG Brandenburg und OLG Koblenz).
  • BGH, 14.10.1975 - VI ZR 255/74

    Ausschluß des Nutzungsausfalls bei Vorhandensein eines weiteren ungenutzten

    Auszug aus LG Hamburg, 11.01.2018 - 310 O 111/17
    Zudem besteht kein Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen Nutzung für ihn möglich und zumutbar ist (BGH NJW 1976, 286; Grüneberg in: Palandt, a.a.O. Rn. 42 m.w.N.).
  • BGH, 14.11.2002 - I ZR 199/00

    Staatsbibliothek

    Auszug aus LG Hamburg, 11.01.2018 - 310 O 111/17
    Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören dazu auch die Entwürfe eines Werkes der bildenden Künste einschließlich der Werke der angewandten Kunst (Ahlberg in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 18. Edition, Stand: 01.11.2017, § 10 Rn. 19; ebenso für Entwürfe der Baukunst BGH GRUR 2003, 231, 233 - Staatsbibliothek), so dass die hier als Anlage K11 vorgelegte Entwurfszeichnung ihrer Art nach grundsätzlich eine Vermutung gemäß § 10 Abs. 1 UrhG begründen könnte.
  • BGH, 13.12.2011 - VI ZA 40/11

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Nutzungsersatz für beschädigtes Motorrad

    Auszug aus LG Hamburg, 11.01.2018 - 310 O 111/17
    Denn Nutzungsersatz kommt nur für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung des Wirtschaftsgutes vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz des beschädigten Fahrzeugs in Betracht (BGH NZV 2012, 223).
  • LG Hamburg, 07.07.2016 - 310 O 212/14

    Urheberrechtsschutz: Schutzfähigkeit der Produktgestaltung von Bierdosen und

    Auszug aus LG Hamburg, 11.01.2018 - 310 O 111/17
    Nach der Rechtsprechung spielt für die Zuerkennung urheberrechtlicher Schutzfähigkeit die Frage danach, ob die zu bewertende Gestaltung neuartig ist oder aber sich an vorbekannte Gestaltungen anlehnt, eine entscheidende Rolle (vgl. BGH GRUR 2002, 799, 800 - Stadtbahnfahrzeug; OLG Schleswig GRUR-RR 2015, 1, 3 - Geburtstagszug II; LG Hamburg, Urteil vom 07.07.2016, Az. 310 O 212/14, BeckRS 2016, 13769).
  • OLG München, 17.09.2009 - 29 U 3271/09

    Schranken des Urheberrechts: Verwendung eines Sprachwerks als Motto

  • BGH, 03.11.1967 - Ib ZR 123/65

    Haselnuß

  • BGH, 30.06.1976 - I ZR 126/74

    Schutz von Werken nach dem Kunsturhebergesetz bei dessen Inkrafttreten -

  • BGH, 27.05.1981 - I ZR 102/79

    Stahlrohrstuhl II

  • LG Hamburg, 29.06.2021 - 310 O 72/21
    Da die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass das heute unter dem Namen "Madrid" bekannte Sandalenmodell bereits Anfang der 1960er Jahre entworfen worden ist (vgl. Anlage ASt 2 - Wikipedia-Artikel "B." und Anlagenkonvolut ASt 5 - Ausdruck von birkenstock.com "Unsere Geschichte | Über B.") und da ferner unstreitig ist, dass es bis heute nahezu unverändert geblieben ist, richtet sich der (heutige) urheberrechtliche Schutz des Verfügungsmusters nach dem UrhG danach, ob das Verfügungsmuster nach den vor Inkrafttreten des UrhG geltenden Gesetzen urheberrechtlich geschützt war, mithin nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 09.01.1907 (KUG 1907, RGBl. 1907 S. 7; vgl. LG Hamburg, Urt. v. 11.01.2018 - 310 O 111/17, juris-Rn. 47 ff. m.w.N.).

    Ob eine Schöpfung vor Inkrafttreten des UrhG als "Erzeugnis des Kunstgewerbes" urheberrechtlichen Werkschutz genoss, ist mithin nach diesem frühen Recht zu entscheiden (LG Hamburg GRUR-RR 2005, 106, 108 - SED-Emblem; LG Hamburg Urteil vom 11. Januar 2018 - 310 O 111/17 -, juris-Rz. 50).

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