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   LG Hamburg, 11.05.2017 - 324 O 217/17   

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https://dejure.org/2017,15405
LG Hamburg, 11.05.2017 - 324 O 217/17 (https://dejure.org/2017,15405)
LG Hamburg, Entscheidung vom 11.05.2017 - 324 O 217/17 (https://dejure.org/2017,15405)
LG Hamburg, Entscheidung vom 11. Mai 2017 - 324 O 217/17 (https://dejure.org/2017,15405)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    §§ 1004, 823 BGB; Artt. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
    Zur Zulässigkeit der Bezeichnung als "Nazi-Schlampe" im satirischen Kontext

  • Justiz Hamburg

    Art 1 GG, Art 2 GG, Art 5 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB
    Unterlassungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bezeichnung einer Politikerin als "Nazi-Schlampe"in einer Satiresendung im Fernsehen

  • aufrecht.de

    AfD-Politikerin muss sich Satire bei extra3 gefallen lassen

  • kanzlei.biz

    Satirische Bezeichnung als "Nazi-Schlampe" von Meinungsfreiheit gedeckt

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    NDR-Satiresendung extra 3 darf Alice Weidel weiter als Nazi-Schlampe bezeichnen da Äußerung im satirischen Umfeld erkennbar überspitzt erfolgte

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Einstweilige Verfügung von AfD-Politikerin in Satire-Streit abgelehnt

  • lto.de (Kurzinformation)

    AfD-Politikerin scheitert im Eilverfahren: NDR extra 3 durfte Weidel "Nazi-Schlampe" nennen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung einer AfD-Politikerin als Nazi-Schlampe von Meinungsfreiheit gedeckt

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    AfD-Politikerin scheitert gegen "extra 3"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    AfD-Politikerin Dr. Alice Weidel muss Bezeichnung als "Nazi-Schlampe" durch Satiremagazin hinnehmen - Landgericht Hamburg lehnt einstweilige Verfügung gegen den NDR wegen der Sendung "extra 3" ab

Sonstiges

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 09.06.2017)

    Streit um Bezeichnung als "Nazi-Schlampe": Afd-Politikerin zieht Beschwerde zurück

Papierfundstellen

  • afp 2017, 262
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.01.2017 - VI ZR 561/15

    Zur Ermittlung des Aussagegehalts von Äußerungen in einer Satiresendung

    Auszug aus LG Hamburg, 11.05.2017 - 324 O 217/17
    Enthält der satirische Beitrag eine unrichtige Tatsachenbehauptung, so kommt es für die rechtliche Beurteilung auch darauf an, ob für den Empfänger erkennbar ist, dass es sich dabei um eine für die Satire typische Verfremdung oder Übertreibung handelt, er sie also für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann, oder ob er zu der irrigen Einschätzung kommen kann, die Aussage sei tatsächlich wahr (vgl. BGH, GRUR-Prax 2017, 126).
  • BGH, 30.09.2003 - VI ZR 89/02

    BGH weist Unterlassungsklage des früheren Vorstandsvorsitzenden der Deutschen

    Auszug aus LG Hamburg, 11.05.2017 - 324 O 217/17
    Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Maßstäbe für die Beurteilung der satirischen Einkleidung im Regelfall weniger streng sind als die für die Bewertung des Aussagekerns (vgl. BGH, AfP 2004, 51).
  • LG Hamburg, 10.02.2017 - 324 O 402/16

    Erdoğan gegen Böhmermann auch im Hauptsacheverfahren erfolgreich

    Auszug aus LG Hamburg, 11.05.2017 - 324 O 217/17
    Der Hinweis der Antragstellerin auf die Entscheidung der Kammer zum Az. 324 O 402/16 geht fehl.
  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus LG Hamburg, 11.05.2017 - 324 O 217/17
    Dabei ist zu beachten, dass auch die "entkleidete" Aussage die Eigenart einer satirischen Inszenierung behält (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2661).
  • LG Berlin, 09.09.2019 - 27 AR 17/19

    Renate Künast darf auf Facebook als "Sondermüll", "Schlampe" und Schlimmeres

    Soweit die Antragstellerin geltend macht, es liege mit „Stück Scheisse“ und „Geisteskranke“ eine Formalbeleidigung vor, steht dem entgegen, dass wie sich aus dem zweiten Satz ergibt eine Auseinandersetzung in der Sache erfolgte, so dass eine Formalbeleidigung ausscheidet (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 324 O 217/17-, Rn. 17, juris),.
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