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   LG Hamburg, 11.08.2011 - 318 T 39/11   

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https://dejure.org/2011,33213
LG Hamburg, 11.08.2011 - 318 T 39/11 (https://dejure.org/2011,33213)
LG Hamburg, Entscheidung vom 11.08.2011 - 318 T 39/11 (https://dejure.org/2011,33213)
LG Hamburg, Entscheidung vom 11. August 2011 - 318 T 39/11 (https://dejure.org/2011,33213)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Entfernung eines eine Einfahrt erschwerenden Pfeilers im einstweiligen Rechtsschutz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einstweilige Gegenverfügung: Zulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Besitzschutz- und Gegenverfügung unter Eigentümern (IMR 2012, 173)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2012, 132
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Köln, 12.10.2005 - 28 O 417/05

    Keine Klärung von schwierigen Urheberrechtsfragen im Verfügungsverfahren

    Auszug aus LG Hamburg, 11.08.2011 - 318 T 39/11
    Die Zulässigkeit von Gegenverfügungen ist trotz Zweifeln in der Literatur (insbesondere Weber, WRP 1985, 527ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2005, § 922 Rdn. 18 und Reicholg, in: Thomas/Putzo, a.a.O., § 922 Rdn. 2 a.E. ohne jedwede Begründung) zu bejahen, wenn man zusätzlich einen Sachzusammenhang mit dem Verfahren fordert (so wohl auch Heinrich, in: Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 33 Rdn. 13) bzw. das Gericht ansonsten entsprechend § 145 Abs. 2 ZPO die Verfahren trennt (vgl. bereits LG Köln. ZUM 2006, 71 = ProzRB 2005, 314).*).

    Die Zulässigkeit von Gegenverfügungen ist trotz Zweifeln in der Literatur (insbesondere Weber, WRP 1985, 527ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2005, § 922 Rdn. 18 und Reicholg, in: Thomas/Putzo, a.a.O., § 922 Rdn. 2 a.E. ohne jedwede Begründung) zu bejahen, wenn man zusätzlich einen Sachzusammenhang mit dem Verfahren fordert (so wohl auch Heinrich, in: Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 33 Rdn. 13) bzw. das Gericht ansonsten entsprechend § 145 Abs. 2 ZPO die Verfahren trennt (vgl. bereits LG Köln. ZUM 2006, 71 = ProzRB 2005, 314).*).

    Gegenanträge der Antragsgegner sind im einstweiligen Verfügungsverfahren jedenfalls bei Bestehen eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anträgen der Antragsteller zulässig (LG Köln, ZUM 2006, 71; Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 935 Rdnr. 4).

  • OLG Frankfurt, 24.05.2002 - 5 W 4/02

    Begriff der Einzelrichterentscheidung i.S. von § 568 S. 1 ZPO

    Auszug aus LG Hamburg, 11.08.2011 - 318 T 39/11
    Das Beschwerdegericht kann namentlich in einstweiligen Verfügungsverfahren davon absehen, eine vorherige Abhilfeentscheidung durch das erstinstanzliche Gericht herbeizuführen, wenn die Überprüfung der Sache ergibt, dass die angefochtene Entscheidung rechtmäßig war und das Abhilfeverfahren zu keinem anderen Ergebnis hätte führen dürfen (vgl. OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2002, 250; Zöller-Heßler, ZPO, 28. Auflage, § 572 Rdnr. 4).
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