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   LG Hamburg, 12.02.2021 - 307 S 16/20   

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https://dejure.org/2021,12570
LG Hamburg, 12.02.2021 - 307 S 16/20 (https://dejure.org/2021,12570)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.02.2021 - 307 S 16/20 (https://dejure.org/2021,12570)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12. Februar 2021 - 307 S 16/20 (https://dejure.org/2021,12570)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 546 BGB, § 573 Abs 1 S 1 BGB
    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung wegen beabsichtigter Erweiterung einer Kindertagesstätte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betriebsbedarf zur Erweiterung einer Kindertagestätte ist Kündigungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsbedarf zur Erweiterung einer Kindertagestätte ist Kündigungsgrund (IMR 2021, 396)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 25.03.1981 - 4 U 201/80
    Auszug aus LG Hamburg, 12.02.2021 - 307 S 16/20
    Entgegen der seitens des Amtsgerichts in dem mit der Berufung angegriffenen Urteil unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 25. März 1981 - 4 U 201/80 - vertretenen Rechtsauffassung war es vorliegend nicht zwingend erforderlich, dass die Zweckentfremdungsgenehmigung bereits zum Zeitpunkt der Kündigung vorlag.
  • LG Hamburg, 25.03.2019 - 316 S 78/17

    Wohnraummiete in Hamburg: Eigenbedarfskündigung einer Vermieter-GbR; Erfordernis

    Auszug aus LG Hamburg, 12.02.2021 - 307 S 16/20
    Ebenso wie bei der Eigenbedarfskündigung (vgl. hierzu die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 12.02.2019 - 316 S 78/17 m.w.N.) ist es auch für die Kündigung nach § 573 Abs. 1 BGB nicht erforderlich, dass der Vermieter alle für die geplanten Baumaßnahmen erforderlichen Baugenehmigungen bereits tatsächlich eingeholt hat.
  • BGH, 09.05.2012 - VIII ZR 238/11

    BGH bejaht Kündigungsmöglichkeit zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben des

    Auszug aus LG Hamburg, 12.02.2021 - 307 S 16/20
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein berechtigtes Interesse an der Beendigung eines Mietverhältnisses vorliegen kann, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (vor allem eine Gemeinde) die von ihr vermietete Wohnung zur Umsetzung von Aufgaben benötigt, an deren Erfüllung ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2012 - VIII ZR 238/11 - Rdnr. 12 m.w.N.).
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