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   LG Hamburg, 12.03.2010 - 308 O 640/08   

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https://dejure.org/2010,4159
LG Hamburg, 12.03.2010 - 308 O 640/08 (https://dejure.org/2010,4159)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.03.2010 - 308 O 640/08 (https://dejure.org/2010,4159)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12. März 2010 - 308 O 640/08 (https://dejure.org/2010,4159)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB; § 8 TMG; Art. 10 Abs. 1 GG; § 88 TKG
    Zur Haftung eines Access-Providers für Urheberrechtsverletzungen durch sog. Sharehoster; keine Sperrpflicht des Access-Providers zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen durch sog. Sharehoster

  • Justiz Hamburg

    Art 10 Abs 1 GG, § 1004 BGB, § 7 Abs 2 TMG, § 8 TMG, § 88 TKG
    Urheberrechtsschutz im Internet: Störerhaftung des Accessproviders für Urheberrechtsverletzungen über die vom ihm vermittelten Anschlüsse

  • Telemedicus

    Störerhaftung des Access-Providers und DNS-Sperren

  • Telemedicus

    Störerhaftung des Access-Providers und DNS-Sperren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB; 8 TMG; 88 TKG; Art. 10 GG
    Access-Provider kann nicht verpflichtet werden, den Zugriff auf Filesharing-Webseiten zu unterbinden

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Telekom haftet nicht für illegale Inhalte auf Webseite "d(...).am"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Haftung von Telekom für rechtswidrige Domain-Inhalte auf "d(...).am"

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung der Telekom

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Der Accessprovider haftet nicht

Besprechungen u.ä. (2)

  • offenenetze.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Ergreifen von leicht umgehbaren Maßnahmen ist unzumutbar

  • retosphere.de (Kurzanmerkung)

    Ergreifen von leicht umgehbaren Maßnahmen ist unzumutbar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2010, 488
  • ZUM 2010, 902
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • LG Hamburg, 12.11.2008 - 308 O 548/08

    Keine Pflicht zur DNS-Sperre bei Filesharing

    Auszug aus LG Hamburg, 12.03.2010 - 308 O 640/08
    308 O 548/08heißt es, dass es dem Gericht im Zusammenhang mit einer in Frage stehende DNS-Sperre in wenigen Minuten gelungen ist, eine Internetseite mit einer Anleitung zur Umgehung mit den verfügbaren Nameservern zu finden, und demgemäß davon auszugehen ist, dass die internetaktiven Jugendlichen und jungen Erwachsenen, denen hier der Zugriff verwehrt werden soll, dazu noch viel schneller in der Lage sind (NJOZ 2010, 443, 444).

    Wie die Kammer bereits in der oben genannten Entscheidung vom 12.11.2008 ausgeführt hat (NJOZ 2010, 443, 444), folgt aus ihren Wertungen, dass eine zivilrechtliche Inanspruchnahme eines Access-Providers auf Sperrung eine Internetseite derzeit nicht durchsetzbar ist, und dass es vielmehr entgegen der Stellungnahme der Bundesregierung vom 06.11.2002 im Rahmen der Umsetzung der InfoSoc-Richtlinie (BT-Drucksache 15/38, Anlage 3 "Zu Buchstabe d) einer gesetzlichen Regelung bedarf.

  • BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63

    Rechte des Urhebers gegen den Hersteller von Tonbandgeräten aus seinem

    Auszug aus LG Hamburg, 12.03.2010 - 308 O 640/08
    Das Korrektiv zur Vermeidung einer danach ausufernden Haftung ist die Begrenzung danach, wieweit der als Störer in Anspruch genommenen Partei billigerweise ein Tun zur Unterbindung der jeweiligen Rechtsverletzung zugemutet werden kann (so schon BGH GRUR 1965, 104, 106 - Personalausweise).
  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus LG Hamburg, 12.03.2010 - 308 O 640/08
    Nach der Rechtsprechung des BGH (seit dem Urteil "Internetversteigerung I", GRUR 2004, 860, bestätigt und auf den vorbeugenden Unterlassungsanspruch erweitert durch das Urteil Internetversteigerung II, GRUR 2007, 708, erweitert auch auf Forenbetreiber durch das Urteil "Meinungsforum", GRUR 2007, 724) gelten diese Privilegierungen allerdings nicht für den Unterlassungsanspruch bei der Verletzung von Immaterialgüterschutzrechten.
  • BVerwG, 27.03.1958 - I C 169.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus LG Hamburg, 12.03.2010 - 308 O 640/08
    Soweit Art. 10 Abs. 1 GG unmittelbar nur vor staatlichen Eingriffen schützt (BVerwGE 6, 299, 300), ergibt sich daraus aber auch ein Schutzauftrag des Staates gegenüber Grundrechtsträgern, die als Private Zugriffsmöglichkeiten auf die Telekommunikation haben.
  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus LG Hamburg, 12.03.2010 - 308 O 640/08
    Nach § 88 Abs. 1 TKG schützt das Fernmeldegeheimnis den Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war, und es erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche (BVerfG MMR 2008, 315, 316 m.w.N.).
  • BGH, 10.10.1996 - I ZR 129/94

    Architektenwettbewerb - Vorsprung durch Rechtsbruch; BGB - Störerhaftung

    Auszug aus LG Hamburg, 12.03.2010 - 308 O 640/08
    Um eine solche Haftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, wird die Haftung des Störers durch Zumutbarkeitserwägungen im Hinblick auf Prüf- und Handlungspflichten zur Verhinderung und/oder der Störungsbeseitigung eingegrenzt, deren Art und Umfang sich nach Treu und Glauben bestimmt ( BGHGRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 1999, 418, 420 - Möbelklassiker; BGH GRUR 1997, 313, 315 - Architektenwettbewerb).
  • LG Frankfurt/Main, 09.03.2005 - 2 O 341/04

    Zu unzulässigen Klauseln in den AGB eines Mobiltelefonanbieters

    Auszug aus LG Hamburg, 12.03.2010 - 308 O 640/08
    a) Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, auch wenn das umstritten ist (vgl. Engel, MMR-Beilage 4/2003; Döring, WRP 2008, 1155; Gercke, CR 2006, 210, 214f; Marberth-Kubicki, NJW 2009, 1792; Schnabel, MMR 2008, 281), dass ein Access-Provider für Rechtsverletzungen über die vom ihm vermittelten Anschlüsse der Störerhaftung unterliegen kann (Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 97 Rn 170 m.w.N.).
  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus LG Hamburg, 12.03.2010 - 308 O 640/08
    Nach der Rechtsprechung des BGH (seit dem Urteil "Internetversteigerung I", GRUR 2004, 860, bestätigt und auf den vorbeugenden Unterlassungsanspruch erweitert durch das Urteil Internetversteigerung II, GRUR 2007, 708, erweitert auch auf Forenbetreiber durch das Urteil "Meinungsforum", GRUR 2007, 724) gelten diese Privilegierungen allerdings nicht für den Unterlassungsanspruch bei der Verletzung von Immaterialgüterschutzrechten.
  • BGH, 27.03.2007 - VI ZR 101/06

    Störerhaftung von Forenbetreibern

    Auszug aus LG Hamburg, 12.03.2010 - 308 O 640/08
    Nach der Rechtsprechung des BGH (seit dem Urteil "Internetversteigerung I", GRUR 2004, 860, bestätigt und auf den vorbeugenden Unterlassungsanspruch erweitert durch das Urteil Internetversteigerung II, GRUR 2007, 708, erweitert auch auf Forenbetreiber durch das Urteil "Meinungsforum", GRUR 2007, 724) gelten diese Privilegierungen allerdings nicht für den Unterlassungsanspruch bei der Verletzung von Immaterialgüterschutzrechten.
  • BGH, 15.10.1998 - I ZR 120/96

    Möbelklassiker

    Auszug aus LG Hamburg, 12.03.2010 - 308 O 640/08
    Um eine solche Haftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, wird die Haftung des Störers durch Zumutbarkeitserwägungen im Hinblick auf Prüf- und Handlungspflichten zur Verhinderung und/oder der Störungsbeseitigung eingegrenzt, deren Art und Umfang sich nach Treu und Glauben bestimmt ( BGHGRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 1999, 418, 420 - Möbelklassiker; BGH GRUR 1997, 313, 315 - Architektenwettbewerb).
  • LG Kiel, 23.11.2007 - 14 O 125/07

    Haftung von Internet-Zugangsprovidern (Youporn-Entscheidung)

  • BGH, 11.01.2005 - X ZR 163/02

    Anforderungen an eine Reisemängelrüge; Wahrung der Ausschlussfrist

  • Drs-Bund, 30.01.1996 - BT-Drs 13/3608
  • LG Köln, 31.08.2011 - 28 O 362/10

    ISP haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden

    Zu Recht betont das LG Hamburg (MMR 2010, 488, 489) in Anschluss an die Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 1420, 1421), dass die Frage, ob eine bestimmte Handlung adäquat ursächlich für die Rechtverletzung geworden ist, nur danach zu beurteilen ist, ob das beanstandete Verhalten im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Acht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (LG a.a.O. unter Bezug auf).

    Die Umsetzung solcher Vorsorgemaßnahmen hätte zur Folge, dass die Beklagte die Datenkommunikation zwischen ihren Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen kontrollieren müsste, wodurch sie Kenntnis von den Umständen der Telekommunikation einschließlich ihres Inhalts erhielte (vgl. LG Hamburg MMR 2010, 488, 490; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09).

    Der Schutzbereich des Art. 10 GG erfasst jegliche Art und Form von Telekommunikation und erstreckt sich auch auf Kommunikationsdienste des Internets, so dass es für entsprechende Filter- und Sperrmaßnahmen der Beklagten einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, die in der allgemeinen Störerhaftung des Zivilrechts nicht gesehen werden kann (vgl. LG Hamburg MMR 2010, 488, 489; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09).

    Wie das LG Hamburg (MMR 2010, 488) und OLG Hamburg (Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09) zu Recht ausführen, ist dieser Vorschrift jedoch nichts zu den konkret anzuordnenden oder zulässigen Maßnahmen zu entnehmen, die aufgrund der Eigenart der Norm als Richtlinienvorschrift der weiteren Konkretisierung durch den nationalen Gesetzgeber bedarf.

    Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit auch die erforderlichen Maßnahmen wie DNS- und IP-Sperren, die mit einem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis verbunden sind, von vornherein umfasst sind, und die Vorschriften der §§ 97 UrhG, 1004 BGB hierfür eine hinreichend bestimmte Grundlage sein könnten (i. E. ebenso LG Hamburg MMR 2010, 488, 489; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09; Spindler MMR 2008, 166, 169 Anm. zu OLG Frankfurt MMR 2008, 166).

  • OLG Köln, 18.07.2014 - 6 U 192/11

    Access-Provider nicht zu Netzsperren verpflichtet

    Die von ihnen vorgelegte Marktstudie der Firma TNS Infratest zur Wirksamkeit einer DNS-Sperre auf Internetseiten mit Streaming-oder Download-Angeboten von Filmen und Serien (Anlage K 41) ist in diesem Zusammenhang indes wenig aussagekräftig, da es sich bei den (potentiellen) Interessenten für die streitbefangenen Musiktitel um einen abweichenden Verkehrskreis von überwiegend Jugendlichen und jungen Erwachsenen handeln dürfte (so auch LG Hamburg, MMR 2010, 488, 490).
  • OLG Hamburg, 21.11.2013 - 5 U 68/10

    Access-Provider nicht zur Sperrung verpflichtet

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.3.2010, Az. 308 O 640/08, wird zurückgewiesen.

    2 0 1 0 (Az.308 O 640/08) abgewiesen.

  • OLG Hamburg, 22.12.2010 - 5 U 36/09

    Urheberrechtsschutz im Internet: Störerhaftung eines Access Providers für

    Entgegen der Auffassung, die das Landgericht in der späteren Entscheidung vom 12.03.2010 (308 O 640/08, Anlage ASt 46) vertreten habe, greife eine DNS-Blockade nicht in das Fernmeldegeheimnis des Kunden der Antragsgegnerin ein.
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