Rechtsprechung
LG Hamburg, 13.09.2018 - 318 T 13/18 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hamburg
§ 23 Abs 2 WoEigG, § 49 Abs 2 WoEigG
Pflichten des WEG-Verwalters bei der Beschlussfassung - mietrechtsiegen.de
WEG-Verwalterpflicht bei Beschlussfassung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hamburg, 22.01.2018 - 22a C 177/17
- LG Hamburg, 13.09.2018 - 318 T 13/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 07.07.2016 - V ZB 15/14
Kostenentscheidung im Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtbarkeit einer …
Auszug aus LG Hamburg, 13.09.2018 - 318 T 13/18
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 49 Abs. 2 WEG, §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2 analog i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthaft (BGH, Beschluss vom 07.07.2016 - V ZB 15/14, Rn. 6, zitiert nach juris), auch im übrigen zulässig und begründet.Ob das Gericht hiervon Gebrauch macht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen; eine Verpflichtung, dem Verwalter immer dann die Kosten aufzuerlegen, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG erfüllt sind, besteht nicht (BGH, Beschluss vom 07.07.2016 - V ZB 15/14, ZMR 2017, 406, Rn. 8, zitiert nach juris).
Es muss sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung handeln, wobei generell an einen erfahrenen Berufsverwalter bei der Ausübung seiner Tätigkeit höhere Anforderungen zu stellen sind als an einen nicht professionell tätigen Verwalter aus der Reihe der Wohnungseigentümer (BGH, Beschluss vom 07.07.2016 - V ZB 15/14, Rn. 23, zitiert nach juris).
- BGH, 13.12.2004 - II ZR 17/03
Ansprüche eines Vereinsmitglieds auf Freistellung von der Haftung gegenüber …
Auszug aus LG Hamburg, 13.09.2018 - 318 T 13/18
Letztere setzt voraus, dass der Handelnde die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten und sich aufdrängen müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13.12.2004 - II ZR 17/03, NJW 2005, 981, 982 unter 2. mwN). - BGH, 13.01.2012 - V ZR 129/11
Wohnungseigentümergemeinschaft: Anforderungen an die Einladung zu einer …
Auszug aus LG Hamburg, 13.09.2018 - 318 T 13/18
Auch insoweit stellt es für die Frage des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit einen erheblichen Unterschied dar, ob der Verwalter in dem Einladungsschreiben eine von ihm vorgesehene und vorbereitete Beschlussfassung, die auf der Eigentümerversammlung auch so erfolgt, entgegen § 23 Abs. 2 WEG nicht so ankündigt, dass dies für den Wohnungseigentümer eine hinreichende Informations- und Entscheidungsgrundlage darstellt, ob er an der Versammlung teilnehmen will oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2012 - V ZR 129/11, Rn. 9, zitiert nach juris), oder ob - wie hier - erst auf der Versammlung im Zuge der Diskussion statt eines Instandsetzungsbeschlusses ein Wohnungseigentümer aufgefordert wird, eine von ihm vor langer Zeit vorgenommene bauliche Veränderung zurückzubauen bzw. den ursprünglichen Zustand einer bestimmten Fläche wiederherzustellen oder einen bestimmten Kostenbeitrag zu erbringen.