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   LG Hamburg, 13.09.2021 - 327 O 184/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,39471
LG Hamburg, 13.09.2021 - 327 O 184/21 (https://dejure.org/2021,39471)
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2021 - 327 O 184/21 (https://dejure.org/2021,39471)
LG Hamburg, Entscheidung vom 13. September 2021 - 327 O 184/21 (https://dejure.org/2021,39471)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 14 Abs 2 S 2 UWG, § 14 Abs 2 S 3 Nr 1 UWG, § 101 Abs 1 S 2 ZPO, § 101 Abs 1 S 3 ZPO, § 331 Abs 3 ZPO
    Fliegender Gerichtsstand bei Online-Wettbewerbsverstößen

  • rewis.io

    Fliegender Gerichtsstand, § 14 Abs. 2 S.3 UWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Fliegender Gerichtsstand bei Wettbewerbsverletzungen

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Fliegender Gerichtsstand nach Anti-Abmahngesetz weiter möglich

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Fliegender Gerichtsstand bei Wettbewerbsverletzungen im Internet, wenn keine Informations- und Kennzeichnungspflichten betroffen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2022, 84
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Frankfurt/Main, 11.05.2021 - 6 O 14/21

    "Fliegender Gerichtsstand" bei VWG-Verstoß im Internet

    Auszug aus LG Hamburg, 13.09.2021 - 327 O 184/21
    Unter den von § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG erfassten Zuwiderhandlungen sind nach dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung allerdings nicht sämtliche online begangenen Rechtsverstöße zu verstehen und insbesondere Verstöße, die tatbestandlich keinen bestimmten Verbreitungsweg voraussetzen und deren Verletzung über eher formale und leicht oder gar automatisiert festzustellende Verstöße hinausgehen, nicht von dem Ausschlusstatbestand des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG umfasst (vgl. LG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2021, 326 ff. [327]; LG Düsseldorf GRUR-RS 2021, 12160, Rn. 13 ff.).
  • BGH, 24.01.2017 - VI ZB 21/16

    Vergütung des Rechtsanwalts: Anfall der Terminsgebühr bei Erlass eines

    Auszug aus LG Hamburg, 13.09.2021 - 327 O 184/21
    Soweit der Beklagte - zutreffend - ausführt, dass die Klägerseite keinen ausdrücklichen schriftlichen Antrag nach § 331 Abs. 3 ZPO gestellt hatte, und daher aus Sicht des Beklagten das Versäumnisurteil der Kammer nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist, hat der BGH in einer älteren Entscheidung ausgeführt, der Sachantrag enthalte stillschweigend zugleich den Prozessantrag auf Erlass eines Versäumnisurteils (vgl. BGH NJW 1962, 1149 ff. [1150]), in einer jüngeren Entscheidung offengelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass der Prozessantrag nach § 331 Abs. 3 ZPO konkludent mit dem Sachantrag gestellt ist (vgl. BGH NJW 2017, 1483 ff., Rn. 6), in letzterer Entscheidung aber ausgeführt, dass die Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG auch dann entstehe, wenn die Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO ohne einen entsprechenden (Prozess-)Antrag des Klägers ergeht.
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus LG Hamburg, 13.09.2021 - 327 O 184/21
    Soweit der Beklagte - zutreffend - ausführt, dass die Klägerseite keinen ausdrücklichen schriftlichen Antrag nach § 331 Abs. 3 ZPO gestellt hatte, und daher aus Sicht des Beklagten das Versäumnisurteil der Kammer nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist, hat der BGH in einer älteren Entscheidung ausgeführt, der Sachantrag enthalte stillschweigend zugleich den Prozessantrag auf Erlass eines Versäumnisurteils (vgl. BGH NJW 1962, 1149 ff. [1150]), in einer jüngeren Entscheidung offengelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass der Prozessantrag nach § 331 Abs. 3 ZPO konkludent mit dem Sachantrag gestellt ist (vgl. BGH NJW 2017, 1483 ff., Rn. 6), in letzterer Entscheidung aber ausgeführt, dass die Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG auch dann entstehe, wenn die Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO ohne einen entsprechenden (Prozess-)Antrag des Klägers ergeht.
  • LG Düsseldorf, 21.05.2021 - 38 O 3/21

    LG Düsseldorf erneut: Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 Abs. 2

    Auszug aus LG Hamburg, 13.09.2021 - 327 O 184/21
    Unter den von § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG erfassten Zuwiderhandlungen sind nach dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung allerdings nicht sämtliche online begangenen Rechtsverstöße zu verstehen und insbesondere Verstöße, die tatbestandlich keinen bestimmten Verbreitungsweg voraussetzen und deren Verletzung über eher formale und leicht oder gar automatisiert festzustellende Verstöße hinausgehen, nicht von dem Ausschlusstatbestand des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG umfasst (vgl. LG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2021, 326 ff. [327]; LG Düsseldorf GRUR-RS 2021, 12160, Rn. 13 ff.).
  • LG Düsseldorf, 16.06.2023 - 38 O 42/23
    aa) Der Ausschlusstatbestand des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG erfasst entgegen seinem für sich betrachtet missverständlichen Wortlaut nicht sämtliche "online" begangenen unlauteren Handlungen und insbesondere keine Verstöße gegen Vorschriften, die - wie das hier in Rede stehende lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot der §§ 5, 5a UWG - tatbestandlich keinen bestimmten Verbreitungsweg voraussetzen und deren Verletzung über eher formale und leicht oder gar automatisiert festzustellende Verstöße hinausgeht, sondern im Gleichklang mit § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG (nur) solche Zuwiderhandlungen, die sich bei einer Schutzzweckbetrachtung als "im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangene[...] Verstöße[...] gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten" darstellen und geeignet sind, ein hohes Missbrauchspotential und die Gefahr von Massenabmahnungen zu begründen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2021 - 38 O 3/21 [unter I 2], GRUR-RS 2021, 12160 [Rn. 12 bis 33] = WRP 2021, 953 [Rn. 10 bis 31] = nrwe.de [Rn. 17 bis 38] mit umfassenden Nachweisen zum Meinungsstand, wie er sich am 21. Mai 2021 darbot; seitdem ebenfalls für eine enge Auslegung von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG: OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 8. Oktober 2021 - 6 W 83/21, GRUR-RS 2021, 31866 [unter II 1]; LG Köln Beschluss vom 22. März 2022 - 33 O 166/22, GRUR-RS 2022, 7746; LG Hamburg, Beschluss vom 13. September 2021 - 327 O 184/21, GRUR-RS 2021, 27788 [Rn. 4]; LG Hamburg, Beschluss vom 26. August 2021 - 327 O 214/21, GRUR-RS 2021, 29072 [Rn. 2]; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11. Mai 2021 - 3-06 O 14/21, GRUR-RR 2021, 326 [Rn. 24 ff.]; Hasselblatt, MAH GewRS/Elkeman/Lieckfeld, § 28 Domainrecht Rn. 13; Jung, GRUR 2021, 986; Lampmann, in: ders./Pustovalov, Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht, Rn. 313 f.; Löffel, GRUR-Prax 2021, 761; Ohly/Sosnitza/Sosnitza, § 14 UWG Rn. 29; Ringer/Wiedemann, GRUR-Prax 2021, 732 [734]; Scherer, WRP 2022, 1244 [1229]; seitdem [außerdem oder festhaltend] a.A.: OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 20 U 83/21, GRUR 2022, 183 [unter B I 2 a]; LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24. November 2021 - 2-06 O 305/21, GRUR-RS 2021, 36128; LG Köln, Beschluss vom 3. November 2021 - 84 O 161/21, GRUR-RS 2021, 36826; LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 11 O 486/21, GRUR-RS 2021, 35486 [Rn. 4 ff.]; LG München I, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 1 HK O 4892/21, GRUR-RS 2021, 20613; MüKoUWG/Ehricke/Könen, § 14 UWG Rn. 84; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, § 14 UWG Rn. 21a; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Tolkmitt, § 14 UWG Rn. 85; Rastemborski, GRUR-Prax 2022, 62; Zöller/Schultzky, § 32 ZPO Rn. 10; in Teilbereichen für eine einschränkende Auslegung OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 2022 - 20 U 105/21 [unter B 1] für rechtsverletzende Emails und LG München I, Urteil vom 8. November 2021 - 33 O 480/21, GRUR-RS 2021, 35995 [unter A II 2 bis 5] zum Nachrichtenversand über das Internet; die gegen den Beschluss der Kammer vom 16. Februar 2021 - 38 O 14/21 [in dem die örtliche Zuständigkeit auf Grundlage der in dem Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2021 - 38 O 3/21, GRUR-RR 2021, 333 entwickelten einschränkenden Auslegung von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG bejaht worden war] eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit [nicht begründetem und nicht veröffentlichten] Beschluss vom 11. Februar 2022 - 1 BvR 575/21 - nicht zur Entscheidung angenommen).
  • LG Hamburg, 25.05.2023 - 312 O 108/22
    Dies entspricht nicht nur dem erklärten Willen des Gesetzgebers, sondern folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang mit den §§ 13 IV Nr. 1, 13a II UWG und entspricht zudem dem Sinn und Zweck der genannten Regelungen, die Missbrauchsfälle erfassen sollen (vgl. Sosnitza a.a.O.; LG Hamburg, Beschluss vom 13.9.2021, 327 O 184/21).
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