Rechtsprechung
   LG Hamburg, 13.10.2016 - 327 O 359/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,46785
LG Hamburg, 13.10.2016 - 327 O 359/15 (https://dejure.org/2016,46785)
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.10.2016 - 327 O 359/15 (https://dejure.org/2016,46785)
LG Hamburg, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - 327 O 359/15 (https://dejure.org/2016,46785)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,46785) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 21 Abs 4 MarkenG, § 25 Abs 2 S 1 MarkenG, § 26 Abs 1 MarkenG, § 26 Abs 2 MarkenG, § 242 BGB
    Markenschutz: Rechtserhaltende Benutzung einer Marke; Verwirkung bei wiederholten Verletzungshandlungen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04

    AKZENTA

    Auszug aus LG Hamburg, 13.10.2016 - 327 O 359/15
    Die Benutzung muss zudem nicht ständig während der maßgeblichen fünf Jahre erfolgen, sondern lediglich - in Wechselwirkung mit dem Umfang der Benutzung - die Annahme einer wirtschaftlich sinnvollen und nicht nur aus Gründen des Rechtserhalts erfolgten Verwendung der Marke rechtfertigen (BGH GRUR 2008, 616 Rn. 23 - AKZENTA).
  • BGH, 14.01.2016 - I ZB 56/14

    BioGourmet - Widerspruch gegen eine Markeneintragung aus mehreren Zeichen:

    Auszug aus LG Hamburg, 13.10.2016 - 327 O 359/15
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet).
  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 188/11

    Hard Rock Cafe

    Auszug aus LG Hamburg, 13.10.2016 - 327 O 359/15
    Auch längere Untätigkeit des Markeninhabers gegenüber bestimmten gleichartigen Verletzungshandlungen kann kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, der Markeninhaber werde auch künftig ein derartiges Verhalten dulden und auch in der Zukunft nicht gegen solche - jeweils neuen - Rechtsverletzungen vorgehen (BGH GRUR 2013, 1161 Rn. 21 - Hard Rock Cafe).
  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 190/05

    EROS

    Auszug aus LG Hamburg, 13.10.2016 - 327 O 359/15
    Den aus einer Marke hergeleiteten Ansprüchen kann einredeweise entgegengehalten werden, dass auf Seiten des Markeninhabers Umstände vorliegen, die die Geltendmachung des markenrechtlichen Schutzes als eine wettbewerbswidrige Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG erscheinen lassen (BGH GRUR 2008, 917 Rn. 19 - EROS).
  • BGH, 18.01.2012 - I ZR 17/11

    Honda-Grauimport

    Auszug aus LG Hamburg, 13.10.2016 - 327 O 359/15
    Rechtsfolge der allgemeinen Verwirkung auf der Grundlage des § 242 BGB ist im Markenrecht allein, dass ein Markeninhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete, bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag (BGH GRUR 2012, 928 Rn. 23 - Honda-Grauimport).
  • LG Hamburg, 25.09.2018 - 312 O 630/15
    Auszug aus LG Hamburg, 13.10.2016 - 327 O 359/15
    Der Kläger nimmt mittlerweile auch E. wegen Markenverletzung in Anspruch (Verfahren vor dem Landgericht Hamburg zum Az. 312 O 630/15).
  • LG Hamburg, 25.09.2018 - 312 O 630/15

    Voraussetzungen eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens eines Markeninhabers

    Der Kläger mahnte mit Schreiben vom 28.7.2015 eine Abnehmerin der Beklagten, die M. F. GmbH, wegen Verletzung der Klagemarke vergeblich ab und erhob anschließend Klage, der stattgegeben wurde (Urteil vom 13.10.2016, Az. 327 O 359/15).

    (1) Die Diskrepanzen zwischen den Aussagen im hiesigen Verfahren und im Verfahren 327 O 359/15 bezüglich des Vertragspartners der Zeugin (A1 bzw. R. B.) lassen die Aussage der Zeugin nicht unglaubhaft erscheinen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht