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   LG Hamburg, 14.07.2005 - 326 T 7/05   

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https://dejure.org/2005,29235
LG Hamburg, 14.07.2005 - 326 T 7/05 (https://dejure.org/2005,29235)
LG Hamburg, Entscheidung vom 14.07.2005 - 326 T 7/05 (https://dejure.org/2005,29235)
LG Hamburg, Entscheidung vom 14. Juli 2005 - 326 T 7/05 (https://dejure.org/2005,29235)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aktuelle Wohnanschrift als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Angabe der Wohnung im Eröffnungsbeschluss; Insolvenzgericht als keine "öffentliche Stelle"

  • zvi-online.de

    §§ 5 InsO, 4, 9, 10 ZSHG
    Unzulässigkeit eines Insolvenzantrags ohne aktuelle Anschrift des Schuldners trotz Zeugenschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aktuelle Wohnanschrift als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Angabe der Wohnung im Eröffnungsbeschluss; Insolvenzgericht als keine "öffentliche Stelle"

  • rechtsportal.de

    Aktuelle Wohnanschrift als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Angabe der Wohnung im Eröffnungsbeschluss; Insolvenzgericht als keine "öffentliche Stelle"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2006, 115
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Hamburg, 16.12.2004 - 67c IN 431/04
    Auszug aus LG Hamburg, 14.07.2005 - 326 T 7/05
    Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 16.12.2004 -Az.: 67 c IN 431/04, - Punkt II.- wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von EUR 2.800,00 zurückgewiesen.
  • BGH, 09.01.2003 - IX ZR 85/02

    Verweisung auf die Person des Schuldners im Eröffnungsbeschluß; Inkongruente

    Auszug aus LG Hamburg, 14.07.2005 - 326 T 7/05
    Bezugnahme auf Teile der Akten oder andere Urkunden im Eröffnungsbeschluss sind nicht zulässig (vgl. BGH ZIP 2003, 356 -358).
  • LG Bonn, 01.03.2017 - 6 T 29/17

    Antrag eines am Zeugenschutzprogramm teilnehmenden Schudners auf Eröffnung eines

    Sind der neue Name und die neue Anschrift des Schuldners nicht bekannt, können Gläubiger und das Gericht nicht prüfen, ob Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung oder die Aufhebung einer Stundung vorliegen (LG Hamburg, Beschluss vom 14.07.2005, 326 T 7/05).

    Auch die Tatsache, dass eine im Zeugenschutz befindliche Person ihrem Kontaktbeamten Auskünfte zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen erteilen muss und der Kontaktbeamte selbständig Schufa-Auskünfte zu der betreuten Person einholen kann, trägt den Gläubigerinteressen nicht hinreichend Rechnung (LG Hamburg, Beschluss vom 14.07.2005, 326 T 7/05; Zipperer in: Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage 2015, § 27 Rn. 5 m.w.N.; Frind , ZVI 2005, 57).

    Es ist nicht möglich, ein Insolvenzverfahren mit einem Schuldner durchzuführen, dessen Name und Anschrift nicht bekannt sind und dessen wirtschaftliche Verhältnisse jedenfalls durch das Insolvenzgericht und die Gläubiger nicht in Gänze überprüft werden können (LG Hamburg, Beschluss vom 14.07.2005, 326 T 7/05), selbst wenn der Schuldner unter Vermittlung der Zeugenschutzbehörde Vorladungen nachkommen würde.

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