Rechtsprechung
LG Hamburg, 15.03.2016 - 305 O 460/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- RA Kotz
Anstellungsverbot in einem Ausscheidensvertrag
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 30.04.2014 - I ZR 245/12
Abwerbeverbot - Abwerbeverbot in einer Kooperationsvereinbarung konkurrierender …
Auszug aus LG Hamburg, 15.03.2016 - 305 O 460/15
"Nicht in den Anwendungsbereich des § 75 F HGB fallen deshalb solche Vereinbarungen, bei denen das Abwerbeverbot nicht Hauptzweck ist, sondern bei denen es nur eine Nebenbestimmung darstellt, die einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien oder einer besonderen Schutzbedürftigkeit einer der beiden vertragsschließenden Seiten Rechnung trägt" (BGH Urteil vom 30.4.2014, I ZR 245/12, Rn 32 zitiert nach juris). - BGH, 30.04.1974 - VI ZR 153/72
Anwendbarkeit des § 75f Handelsgesetzbuch (HGB) - Schutz eines Arbeitgebers vor …
Auszug aus LG Hamburg, 15.03.2016 - 305 O 460/15
Diese Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichtes auf alle Arbeitnehmer - und somit auch die Mitarbeiterin der Beklagten Frau K. - anwendbar (vgl. BGH NJW 1974, 1282, 1283; BAGE 22, 125, 134). - BGH, 30.04.1974 - VI ZR 132/72
Rechtswirkungen einer Nichteinstellungsabrede
Auszug aus LG Hamburg, 15.03.2016 - 305 O 460/15
Weiterhin erfasst nach der ständigen Rechtsprechung des BGH die Regelung auch Vertragsstrafeversprechen, die im Zusammenhang mit einem Anstellungsverbot getroffen werden (BGH NJW 1974, 1330). - BAG, 13.09.1969 - 3 AZR 138/68
Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung
Auszug aus LG Hamburg, 15.03.2016 - 305 O 460/15
Diese Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichtes auf alle Arbeitnehmer - und somit auch die Mitarbeiterin der Beklagten Frau K. - anwendbar (vgl. BGH NJW 1974, 1282, 1283; BAGE 22, 125, 134).
- LG Köln, 03.02.2021 - 31 O 3/21 Ein solcher Fall liegt etwa vor bei einer gemeinsamen Zusammenarbeit, bspw. einem gemeinsamen Vertrieb der vertragsschließenden Unternehmen (…vgl. MüKOHGB/Thüsing, 5. Aufl. 2021, HGB § 75f Rn. 5) oder wenn zwischen den Vertragsparteien infolge langjähriger Zusammenarbeit ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und der eine Teil gute Kenntnisse über die Mitarbeiter des gegnerischen Unternehmens hat (vgl. LG Hamburg, Urt. V. 15.03.2016 - 305 O 460/15, BeckRS 2016, 126460 Rn. 14, betreffend ehemalige Partner einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft).