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   LG Hamburg, 15.09.2008 - 321 T 55/08   

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https://dejure.org/2008,12755
LG Hamburg, 15.09.2008 - 321 T 55/08 (https://dejure.org/2008,12755)
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.09.2008 - 321 T 55/08 (https://dejure.org/2008,12755)
LG Hamburg, Entscheidung vom 15. September 2008 - 321 T 55/08 (https://dejure.org/2008,12755)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Grundbuchverfahren: Eintragungsfähigkeit eines Testamentsvollstreckervermerks hinsichtlich des Anteils an einer BGB-Gesellschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerkes in das Grundbuch bei einem der Verwaltung des Testamentsvollstreckers entzogenen Nachlass; Zulässigkeit der Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerkes bei einem Grundstück einer mit dem Tod des ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 705; GBO § 16 Abs. 2, § 52
    Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch hinsichtlich eines GbR-Anteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 52; GBO § 71
    Zulässigkeit der Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerkes in das Grundbuch bei einem der Verwaltung des Testamentsvollstreckers entzogenen Nachlass; Zulässigkeit der Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerkes bei einem Grundstück einer mit dem Tod des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 2125
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.01.1996 - IV ZB 21/94

    Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung an dem vererbten Anteil an einer BGB

    Auszug aus LG Hamburg, 15.09.2008 - 321 T 55/08
    Es ist zwischenzeitlich nämlich anerkannt, dass Testamentsvollstreckung an einem vererbten Anteil einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. BGH in BB 1996, 1128 ff).
  • BGH, 03.07.1989 - II ZB 1/89

    Vererbung eines Kommanditanteils; Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte bei

    Auszug aus LG Hamburg, 15.09.2008 - 321 T 55/08
    Der Anteil gehört zum Nachlass und geht im Wege der sogenannten Sondererbfolge unmittelbar auf den Erben über; gleiches gilt für einen Kommanditanteil (vgl. BGHZ 108, 187 ff).
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