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   LG Hamburg, 15.10.2010 - 608 Qs 18/10   

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https://dejure.org/2010,4804
LG Hamburg, 15.10.2010 - 608 Qs 18/10 (https://dejure.org/2010,4804)
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.10.2010 - 608 Qs 18/10 (https://dejure.org/2010,4804)
LG Hamburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2010 - 608 Qs 18/10 (https://dejure.org/2010,4804)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßgeblichkeit einer Möglichkeit zur Verwendung eines Gegenstandes zu Untersuchungszwecken für seine Einstufung als Beweismittel; Rechtliche Ausgestaltung eines die Schutzwirkung des § 97 StPO auslösenden "mandatsähnlichen Vertrauensverhältnisses"

  • Betriebs-Berater

    Beschlagnahme von Anwaltsgutachten

  • ewir-online.de

    Beschlagnahme von Unterlagen eines mit internen Ermittlungen beauftragten Rechtsanwalts ("HSH Nordbank")

  • compliancedigital.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Beschlagnahme von Interviewprotokollen nach "Internal Investigations"

  • kartellblog.de (Kurzinformation)

    "Internal investigations” und Beschlagnahme von Protokollen

Besprechungen u.ä. (4)

  • faz.net (Pressekommentar, 14.03.2011)

    Keine Vertraulichkeit mehr: Gericht erschwert Aufklärung von Korruption

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Unternehmensinterne Untersuchungen: Die schwierige Entscheidung zwischen Kündigung oder Knast

  • taylorwessing.com (Entscheidungsbesprechung)

    Compliance - Interne Unternehmensermittlungen vor dem Aus?

  • fachanwaelte-strafrecht-potsdamer-platz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Beschlagnahme von Interviewprotokollen aus Internal Investigations

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 942
  • ZIP 2011, 1025
  • StV 2011, 148
  • StV 2012, 277
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 27.10.2003 - 2 BvR 2211/00

    Keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren durch Beschlagnahme von

    Auszug aus LG Hamburg, 15.10.2010 - 608 Qs 18/10
    Dieses Verständnis der Vorschrift ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2003, Az.: 2 BvR 2211/00, zitiert nach: juris).
  • AG Bonn, 12.03.2010 - 51 Gs 557/10

    Compliance vor Recht?

    Auszug aus LG Hamburg, 15.10.2010 - 608 Qs 18/10
    Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation grundlegend von dem von Seiten der Sozietät F. in Bezug genommenen, vom Amtsgericht Bonn (NJW 2010, 1390) entschiedenen Fall, in dem eine Aktiengesellschaft Auftraggeber einer anwaltlichen Beratung war, die Ausführung des Mandats nach Auffassung des Amtsgerichts eine personal geprägte Verständigung zwischen dem Berater und den zu beratenden (natürlichen) Personen beinhaltete und der Rechtsanwalt insoweit im Rahmen des Mandats auch gegenüber Organen der Gesellschaft in diese persönlich betreffenden Fragen beratend tätig geworden war.
  • BGH, 13.11.1997 - 4 StR 404/97

    Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht; keine

    Auszug aus LG Hamburg, 15.10.2010 - 608 Qs 18/10
    Vielmehr ist § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO dahingehend einschränkend auszulegen, dass allein das Vertrauensverhältnis des Beschuldigten im Strafverfahren zu einem von ihm in Anspruch genommenen Zeugnisverweigerungsberechtigten durch ein Beschlagnahmeverbot geschützt sein soll (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 97, Rdnr. 10; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 97, Rdnr. 1; Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2004, § 97, Rdnr. 21; offengelassen in: BGHSt 43, 300 zur Frage der Beschlagnahme von Krankenakten Dritter im Strafverfahren).
  • BVerfG, 27.06.2018 - 2 BvR 1405/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Automobilherstellers gegen die

    Die Zulässigkeit von Beschlagnahmen bei Berufsgeheimnisträgern sei deshalb allein an § 97 StPO zu messen, und zwar auch dann, wenn dieser ein niedrigeres Schutzniveau vorsehe (vgl. LG Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 24 Qs 1/12 u.a. -, juris, Rn. 133-160; LG Bochum, Beschluss vom 16. März 2017 - II-6 Qs 1/16, NStZ 2016, S. 500 ; LG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 608 Qs 18/10 -, NZWiSt 2012, S. 26 ; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 160a Rn. 17; Griesbaum, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 160a Rn. 21; Wolter/Greco, in: SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 160a Rn. 48a; Kölbel, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 160a Rn. 8; Erb, in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 160a Rn. 53 ff.; derselbe, in: Festschrift für Hans-Heiner Kühne, 2013, S. 171 ff.; Jahn/Kirsch, NStZ 2012, S. 718 f.; Schneider, NStZ 2016, S. 309 ; Oesterle, Die Beschlagnahme anwaltlicher Unterlagen und ihre Bedeutung für die Compliance-Organisation von Unternehmen, 2016, S. 187 ff.; a.A. etwa Schuster, NZWiSt 2012, S. 431 ; Bertheau, StV 2012, S. 303 ).

    Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur schützt § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO nur das Vertrauensverhältnis zwischen dem Zeugnisverweigerungsberechtigten und dem im konkreten Strafverfahren Beschuldigten (vgl. LG Bochum, Beschluss vom 16. März 2016 - II-6 Qs 1/16 -, NStZ 2016, S. 500; LG Bonn, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 27 Qs 2/12 -, NZWiSt 2013, S. 21 ; LG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 608 Qs 18/10 -, NZWiSt 2012, S. 26 f.; LG Hildesheim, Beschluss vom 29. Oktober 1981 - 12 Qs 192/81 -, NStZ 1982, S. 394 ; OLG Celle, Beschluss vom 30. September 1964 - 3 Ws 362/64 -, NJW 1965, S. 362 ; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 97 Rn. 10a m.w.N.; Hauschild, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2014, § 97 Rn. 8 und 64; Menges, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 97 Rn. 21; Wohlers/Greco, in: SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 97 Rn. 10; a.A. Eschelbach, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 3. Aufl. 2018, § 97 Rn. 10; Gercke, in: Festschrift für Jürgen Wolter, 2013, S. 933 ; de Lind van Wijngaarden/Egler, NJW 2013, S. 3549 ; Jahn, ZIS 2011, S. 453 ; Gräfin von Galen, NJW 2011, S. 945; Queling/Bayer, NZWiSt 2016, S. 417 ; Szesny, CCZ 2017, S. 25 ).

    Auch besteht nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur zwischen den im Rahmen von Internal Investigations befragten Unternehmensmitarbeitern und den die Befragungen im Auftrag des Unternehmens durchführenden Rechtsanwälten keine schützenswerte Vertrauensbeziehung im Sinne von § 97 Abs. 1 StPO, da die Interessen des Unternehmens und die Interessen der befragten Mitarbeiter völlig entgegengesetzt sein können (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 608 Qs 18/10 -, NZWiSt 2012, S. 26 f.; Hauschild, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2014, § 97 Rn. 64 m.w.N.; Wolter/Greco, in: SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 160a Rn. 48a; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 97 Rn. 10b m.w.N.).

  • LG Mannheim, 03.07.2012 - 24 Qs 1/12

    Beurteilung der Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen im Gewahrsam eines Zeugen

    Entgegen der Entscheidung des Landgerichts Hamburg v. 15.10.2010(Az.: 608 Qs 18/10; NJW 2011, 942), die wegen der seither veränderten Gesetzeslage überholt sei, sei auch eine Beschlagnahme dieser Aufzeichnungen gem. § 160a Abs. 1 StPO n.F. unzulässig.

    Allerdings war der Anwendungsbereich des § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO - jedenfalls nach der zur alten Rechtslage wohl h.M. - beschränkt auf das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger(BVerfG, 27.10.2003, 2 BvR 2211/00, Rz. 9; BGH, NJW 1998, 1963-1965; KK-Nack, 6. Aufl. 2008, § 97, Rz. 1; Meyer-Goßner, aaO, § 97, Rz. 10; zum Streitstand: Jahn/Kirsch, StV 2011, 148, 153 m.w.N.); diese Auffassung wird vor dem Hintergrund der Neugestaltung des § 160a StPO in der Lit. erneut diskutiert(vgl. Jahn/Kirsch, aaO; Bauer, StV 2012, 277, 278).

    Denn gerade die von den Beschwerdeführern und der Staatsanwaltschaft angesprochene Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 15.10.2010(Az.: - 608 Qs 18/10 -, NJW 2011, 942-945, = StV 2011, 148-151), die die Geschehnisse innerhalb der HSH Nordbank zum Gegenstand hat, bei denen die Bank durch die Eingehung von unvertretbaren Risiken von Vorstandsmitgliedern Millionenverluste erlitten hat(vgl. Schuster, NZWiSt 2012, 28-30; Jahn/Kirsch, StV 2011, 148), die wiederum großenteils dem Steuerzahler zur Last fielen, zeigt deutlich die Gefahren auf, die durch eine allzu weite Beschränkung einer Aufklärung durch die Strafverfolgungsbehörden entstehen können.

    Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg v. 15.10.2010 wird jedenfalls in der Literatur vielfach als überholt betrachtet, da sich diese noch auf die Rechtslage des § 160a StPO a.F. beziehe(Schuster, aaO (- Fn. 25 -); v. Galen, NJW 2011, 942, 945; a.A.: Jahn/Kirsch, StV 2011, 148, 154; Bauer, StV 2012, 277).

    Da vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die jeweiligen Fragestellungen von den Antworten zu trennen wären, muss sich der von § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO bzw. § 160a Abs. 1 StPO n.F. gewährte Schutz vor einer Beschlagnahme aus Sicht der Kammer auf die Gesamtheit dieser Dokumente - soweit im Gewahrsamsbereich der Rechtsanwälte - richten(a.A.: Bauer, StV 2012, 277, 278, der das Tätigkeitsfeld der "internal investigations" schon deswegen nicht für schutzwürdig hält, weil es strukturell auf Interessenkonflikt, wenn nicht gar Parteiverrat, angelegt sei).

    Danach ist die Zulässigkeit einer Beschlagnahme in solchen Fällen nach § 97 StPO zu beurteilen; lediglich soweit diese speziellen Vorschriften keine Regelungen treffen - wie etwa § 97 hinsichtlich der (Nicht-)Verwertbarkeit von beschlagnahmefreien Gegenständen -, ist § 160a ergänzend anzuwenden(KK-Nack, aaO, Rz. 21; Meyer-Goßner, aaO, Rz. 17; BeckOK-Patzak, aaO, Rz. 17; Jahn/Kirsch, StV 2011, 148, 154; vgl. auch: Bauer, StV 2012, 277; a.A.: Bertheau, StV 2012, 303, 306).

  • LG Stuttgart, 26.03.2018 - 6 Qs 1/18

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Rechtmäßigkeit einer vorläufigen

    Einerseits wird angeführt, § 97 StPO sei vorrangig (LG Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 24 Qs 1/12, WM 2013, 616; LG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 608 Qs 18/10, NJW 2011, 942, 944; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 160a Rn. 17; KK-StPO/ Griesbaum , 7. Aufl., § 160a Rn. 4; MK-StPO/ Kölbel , 1. Aufl., § 160a Rn. 8; Satzger/Schluckebier/ Ziegler , 3. Aufl., § 160a Rn. 1; Buchert/Buchert, StV 2017, 204, 207; Zöller in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, 5. Aufl., § 160a Rn. 20; BeckOK-StPO/ Sackreuther , Stand: 1.1.2018; § 160a Rn. 6).

    Andererseits wird behauptet, § 160a StPO käme neben § 97 StPO zur Anwendung (Gräfin v. Galen, NJW 2011, 945; Schuster, NZWiSt 2012, 26, 29).

  • LG Bochum, 16.03.2016 - 6 Qs 1/16

    Kein Beschlagnahmeschutz für Compliance-Ombudspersonen

    Als Ergänzung dieser Regelungen kommt § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO der Sinn zu, den Anwendungsbereich des Beschlagnahmeverbots auf "andere Gegenstände" als die in § 97 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StPO genannten zu erweitern, nicht dagegen der Zweck, das Beschlagnahmeverbot nunmehr umfassend und unter Einschluss am Strafverfahren nicht direkt beteiligter Dritter zu erweitern, wodurch die Ausdifferenzierung des für den Beschuldigten geltenden Beschlagnahmeschutzes aus § 97 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StPO teilweise unterlaufen würde (LG Hamburg, B. v. 15.10.2010, 608 Qs 18/10, NJW 2011, 942).
  • KG, 21.09.2011 - 1 Ss 127/11

    Verwertbarkeit einer einem Angeklagten in einem Krankenhaus im Zuge der

    § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO reicht daher nur so weit, wie es der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten im Strafverfahren erfordert [vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 97 , Rdn. 10; LG Hamburg NJW 2011, 942].
  • AG Bonn, 06.08.2014 - 51 Gs 1422/14
    Unerheblich ist demgegenüber, ob die "Beweiserheblichkeit" eines Gegenstandes schon vor der Beschlagnahmeanordnung feststeht (LG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2010, Az. 608 Qs 18/10).
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