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   LG Hamburg, 15.10.2018 - 318 O 330/18   

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https://dejure.org/2018,40572
LG Hamburg, 15.10.2018 - 318 O 330/18 (https://dejure.org/2018,40572)
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.10.2018 - 318 O 330/18 (https://dejure.org/2018,40572)
LG Hamburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2018 - 318 O 330/18 (https://dejure.org/2018,40572)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • RA Kotz

    Kündigung Girokontovertrag durch Bank - Wirksamkeit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamburg, 30.05.2012 - 13 W 17/12

    Iran-Embargo verpflichtet Banken nicht, gelisteten Unternehmen das Konto zu

    Auszug aus LG Hamburg, 15.10.2018 - 318 O 330/18
    Hierzu hat auch das Hanseatische OLG die Verfügungsbeklagte mit Urteil vom 30.05.2012 - 13 W 17/12 verpflichtet.

    Vor diesem Hintergrund steht auch das Urteil des Hanseatischen OLG vom 30.05.2012 - 13 W 17/12 nicht entgegen, das einen anderen Sachverhalt betraf.

    Eine Kündigung zur Unzeit kann vorliegen, wenn der Kunde auf die Fortführung des Kontos angewiesen ist, keine Alternative zu einer anderweitigen Kontoführung besteht, sich andere Kreditinstitute geweigert haben, mit dem Kunden in Geschäftsverbindung zu treten, und der Geschäftsbetrieb des Kunden im Falle der Beendigung der Geschäftsbeziehungen zum Erliegen kommen müsste (vgl. BGH vom 15.01.2013 - XI ZR 22/12, Rn. 30, zitiert nach juris Hans. OLG, Urteil vom 30.05.2012 - 13 W 17/12).

  • LG Hamburg, 29.03.2018 - 301 O 167/17

    Girovertrag: Ordentliche Kündigung einer Sparkasse eines

    Auszug aus LG Hamburg, 15.10.2018 - 318 O 330/18
    Das Landgericht Hamburg wies die Klage mit Urteil vom 29.03.2018, Az. 301 O 167/17 (Anl. Ag. 12), insoweit ab.

    Der Verfügungsklägerin fehlt nicht schon das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, weil das Landgericht Hamburg ihre Klage, die Verfügungsbeklagte zur Weiterführung des Girokontos zu verpflichten, bis es ihr gelinge, bei einer anderen europäischen Bank ein gleichwertiges neues Konto zu zumutbaren Konditionen zu eröffnen, mit Urteil vom 29.03.2018, Az. 301 O 167/17 (Anl. Ag. 12), abgewiesen hat.

    Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts Hamburg im Vorprozess 301 O 167/17 im Urteil vom 29.03.2018 (Anl. Ag. 12, Seite 6) überzeugen nicht.

  • OLG Hamm, 10.10.2019 - 13 U 53/18

    Dieselskandal; Beweislast; Unkenntnis

    Auszug aus LG Hamburg, 15.10.2018 - 318 O 330/18
    Das Berufungsverfahren ist noch beim Hanseatischen OLG zum Aktenzeichen 13 U 53/18 anhängig.

    Das Berufungsverfahren ist noch beim Hanseatischen OLG zum Aktenzeichen 13 U 53/18 anhängig.

    Gegenstand des beim Hanseatischen Oberlandesgericht zum Aktenzeichen 13 U 53/18 anhängigen Berufungsverfahrens ist nicht die Wirksamkeit der Kündigung vom 27.12.2016, sondern ausweislich der angekündigten Berufungsanträge (Schriftsatz vom 26.07.2018, Anl. Ast. 6) die Feststellung, dass das Girovertragsverhältnis zwischen den Parteien ungekündigt fortbesteht.

  • BGH, 15.01.2013 - XI ZR 22/12

    Ordentliche Kündigungsrecht der privaten Banken

    Auszug aus LG Hamburg, 15.10.2018 - 318 O 330/18
    (1) Darauf, dass private Banken gem. Nr. 19 AGB-Banken bzw. § 675h Abs. 2 Satz 1 BGB einen Zahlungsdiensterahmenvertrag auch ohne Begründung und ohne einen sachgerechten Grund ordentlich mit einer Frist von zwei Monaten kündigen können (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2013 - XI ZR 22/12, NJW 2013, 1549), kommt es hier nicht an.

    Eine Kündigung zur Unzeit kann vorliegen, wenn der Kunde auf die Fortführung des Kontos angewiesen ist, keine Alternative zu einer anderweitigen Kontoführung besteht, sich andere Kreditinstitute geweigert haben, mit dem Kunden in Geschäftsverbindung zu treten, und der Geschäftsbetrieb des Kunden im Falle der Beendigung der Geschäftsbeziehungen zum Erliegen kommen müsste (vgl. BGH vom 15.01.2013 - XI ZR 22/12, Rn. 30, zitiert nach juris Hans. OLG, Urteil vom 30.05.2012 - 13 W 17/12).

  • BGH, 18.12.2002 - VIII ZR 72/02

    Zur Wirksamkeit eines mit Vergleichswohnungen begründeten Mieterhöhungsverlangens

    Auszug aus LG Hamburg, 15.10.2018 - 318 O 330/18
    Im gleichen Umfang, wie die Prozessvollmacht zur Abgabe von Erklärungen befugt, ermächtigt sie auch den Prozessbevollmächtigten der Gegenseite zu deren Entgegennahme, so beispielsweise zum Empfang einer im Zusammenhang mit einer Räumungsklage oder einer arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzklage abgegebenen Folgekündigung (BGH, Urteil vom 18.12.2002 - VIII ZR 72/02, NJW 2003, 963, Rn. 14, zitiert nach juris).
  • BAG, 10.10.2012 - 5 AZN 991/12

    Nichtzulassungsbeschwerde - Gegenvorstellung

    Auszug aus LG Hamburg, 15.10.2018 - 318 O 330/18
    (1) Darauf, dass private Banken gem. Nr. 19 AGB-Banken bzw. § 675h Abs. 2 Satz 1 BGB einen Zahlungsdiensterahmenvertrag auch ohne Begründung und ohne einen sachgerechten Grund ordentlich mit einer Frist von zwei Monaten kündigen können (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2013 - XI ZR 22/12, NJW 2013, 1549), kommt es hier nicht an.
  • BGH, 05.05.2015 - XI ZR 214/14

    Zur Wirksamkeit einer Klausel zum ordentlichen Kündigungsrecht der Sparkassen

    Auszug aus LG Hamburg, 15.10.2018 - 318 O 330/18
    Es kommt folglich nicht darauf an, ob die Verfügungsbeklagte als öffentliche Sparkasse anzusehen ist und deren Beschränkungen unterliegt, d.h. nach Art. 3 Abs. 1 GG gehindert ist, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden, so dass eine ordentliche Kündigung der Beklagten, die eines sachgerechten Grundes entbehrt, wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nach § 134 BGB nichtig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2015 - XI ZR 214/14, BGHZ 205, 220, Rn. 12, zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 07.02.2020 - 19 U 118/19

    Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung von Telekommunikationsverträgen mit einem

    Ein solcherart von der Klägerin angenommener Charakter als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB auch in Bezug auf ordentliche Kündigungen bestehender Geschäftsverbindungen lässt sich weder aus der Verordnung selbst noch aus dem dazu veröffentlichten "Leitfaden" [Fragen und Antworten: Annahme der aktualisierten Blocking-Verordnung (2018/C 277 I/03)] der Europäischen Kommission ableiten (im Ergebnis so auch LG Hamburg, Urteil vom 15.08.2018 - 318 O 330/18, juris, Rdn. 43f.; LG Hamburg, Urteil vom 21.11.2019 - 407 HKO 3/19, Anlage BB 3, Bl. 777f. d.A.).
  • LG Hamburg, 21.11.2019 - 407 HKO 3/19

    Kündigung von Telekommunkationsdienstleistungen im Zusammenhang mit angekündigten

    Diese Auslegung stützt sich auf den zur aktualisierten Blocking-VO veröffentlichten Leitfaden der Europäischen Kommission und insbesondere auf dessen Punkt Nr. 5 (Abl. EU v. 7.8.2018 - C 277 I/6, darauf bezugnehmend LG Hamburg, Urt. v. 15.8.2018 - 318 O 330/18; OLG Köln, Beschl. v. 1.10.2019 - 19 U 119/19): Demnach sollen Unternehmen sich "frei entscheiden können, eine Geschäftstätigkeit in Iran (...) aufzunehmen, fortzusetzen oder einzustellen (...).
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