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   LG Hamburg, 16.04.2014 - 302 O 159/13   

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https://dejure.org/2014,53250
LG Hamburg, 16.04.2014 - 302 O 159/13 (https://dejure.org/2014,53250)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.04.2014 - 302 O 159/13 (https://dejure.org/2014,53250)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16. April 2014 - 302 O 159/13 (https://dejure.org/2014,53250)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus LG Hamburg, 16.04.2014 - 302 O 159/13
    Er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handeln könnte (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10 - NJW-RR 2012, 183, 185, m.w.N.).

    Die Berufung der Beklagten auf die Musterbelehrung scheitert schon daran, dass die tatsächlich verwendete Belehrung ihrem Wortlaut nach - über die in § 14 Abs. 3 BGB-InfoVO gestatteten Abweichungen hinaus - nicht in jeder Hinsicht dem Text der Musterbelehrung entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2011, a.a.O.).

    Greift er in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundenen Schutzwirkung nicht berufen (BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10; Urteil vom 01.03.2012, III ZR 83/11; jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11

    Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei

    Auszug aus LG Hamburg, 16.04.2014 - 302 O 159/13
    Greift er in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundenen Schutzwirkung nicht berufen (BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10; Urteil vom 01.03.2012, III ZR 83/11; jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 25.01.2012 - 13 U 30/11

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Begebung einer

    Auszug aus LG Hamburg, 16.04.2014 - 302 O 159/13
    In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte ohne Erfolg auf die Entscheidungen des OLG Köln vom 25.01.2012 (13 U 30/11) und des LG Frankfurt vom 22.11.2013 (2-25 O 192/13, Anlage B7), in denen Verwirkung bejaht worden war.
  • LG Frankfurt/Main, 22.11.2013 - 25 O 192/13
    Auszug aus LG Hamburg, 16.04.2014 - 302 O 159/13
    In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte ohne Erfolg auf die Entscheidungen des OLG Köln vom 25.01.2012 (13 U 30/11) und des LG Frankfurt vom 22.11.2013 (2-25 O 192/13, Anlage B7), in denen Verwirkung bejaht worden war.
  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

    Auszug aus LG Hamburg, 16.04.2014 - 302 O 159/13
    Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, dass der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde und die verspätete Geltendmachung daher gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18.10.2004, II ZR 352/02, zitiert nach juris).
  • OLG Braunschweig, 03.11.2016 - 9 U 134/15

    Deutlichkeitsgebot; finanzierte Geschäfte; NORD/LB; Norddeutsche Landesbank;

    Dies gilt unabhängig von der Frage, welche inhaltliche Relevanz und welchen konkreten Umfang die vorgenommenen Änderungen haben (BGH, Urteil vom 1.3.2012 - III ZR 83/11, Rn. 17 m.w.N., juris; LG Hamburg, Urteil vom 16.4.2014 - 302 O 159/13, Rn. 25 m.w.N., juris).

    Insofern ist der vorliegende Fall im Hinblick auf die für eine mögliche Verwirkung maßgeblichen Umstände anders zu beurteilen, als die Fälle, in welchen die betreffenden Verträge bereits Jahre vor der Erklärung des Widerrufs vollständig abgewickelt waren (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.3.2015 - I-31 U 155/14, Rn. 16, juris; LG Hamburg, Urteil vom 16.4.2014 - 302 O 159/13, Rn. 28, juris; BGH, Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15, Rn. 41).

    Dass ein Unternehmer womöglich die Fehlerhaftigkeit der von ihm verwendeten Belehrung nicht erkannt hat, vermag ihn nicht zu entlasten, denn es geht nicht um die Haftung für etwaiges schuldhaftes Verhalten (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 16.4.2014 - 302 O 159/13, Rn. 26, juris; LG Köln, Urteil vom 17.9.2013 - 21 O 475/12, Rn. 49, juris).

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