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   LG Hamburg, 16.05.2018 - 404 HK O 53/17   

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https://dejure.org/2018,18163
LG Hamburg, 16.05.2018 - 404 HK O 53/17 (https://dejure.org/2018,18163)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.05.2018 - 404 HK O 53/17 (https://dejure.org/2018,18163)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16. Mai 2018 - 404 HK O 53/17 (https://dejure.org/2018,18163)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 305c Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 102 VVG, § 34a GewO, § 6 BewachV
    Betriebshaftpflichtversicherung für Bewachungsunternehmen: Wirksamkeit des Risikoausschlusses für Überschwemmungsschäden

  • IWW

    § 305c Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 102 VVG, § 34a GewO, § 6 BewachV, § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB
    BGB, VVG, GewO, BewachV, AHB

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Versichertes Risiko eines Überwachungsgewerbes umfasst auch Schließen von Flutschutztoren / Ausschluss für Überschwemmungsschäden ist wirksam

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Nürnberg, 20.12.2001 - 8 U 2497/01

    Ausschlußtatbestand für den "Allmählichkeitsschaden" in § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB

    Auszug aus LG Hamburg, 16.05.2018 - 404 HKO 53/17
    Richtig sei, dass das OLG Nürnberg (Urt. V. 20.12.2001 - 8 U 2497/01 NVersZ 2002, 282) in einer einzelnen Ausreißerentscheidung darauf erkannt habe, dass die Bedingung für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer unklar und unverständlich sei.

    Soweit in der Rechtsprechung Bedenken gegen Wirksamkeit des Ausschlusses eines "Allmählichkeits-Schadens" erhoben sind, beruhte dies auf Annahme eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot (OLG Nürnberg, Urteil vom 20.12.2001, 8 U 2497/01 - Rdnr. 10 ff. juris).

  • OLG Saarbrücken, 08.09.2004 - 5 U 21/04

    Haftpflichtversicherung: Wirksamkeit einer Ausschlussklausel - hier: Risiko von

    Auszug aus LG Hamburg, 16.05.2018 - 404 HKO 53/17
    Dass Schadensfälle, die hinsichtlich ihrer Art und Entwicklung potentiell oder tatsächlich derart unberechenbar sind, dass sie nicht zu dem für gewöhnliche Haftpflichtgefahren kalkulierten Versicherungsbeitrag gedeckt werden können, wie dies für alle Risikotatbestände des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB der Fall ist (OLG Koblenz VersR 2004, 724, 725), von dem allgemeinen Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind, ist nicht ungewöhnlich (OLG Saarbrücken, Urteil vom 08. September 2004 - 5 U 21/04-, Rn. 26, juris).
  • BGH, 03.02.1988 - IVa ZR 202/86

    Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche durch

    Auszug aus LG Hamburg, 16.05.2018 - 404 HKO 53/17
    Der Sinn und Zweck des § 4 I Nr. 5 AHB liegt neben der Absicherung vor tendenziell vorhandenen Beweisschwierigkeiten vor allem auch in der Möglichkeit von schwer oder unkalkulierbaren Katastrophenschäden (BGH VersR 1956, 789, 790).
  • BGH, 09.05.1990 - IV ZR 61/89

    Haftung für Folgesachschäden

    Auszug aus LG Hamburg, 16.05.2018 - 404 HKO 53/17
    Sachfolgeschäden würden zudem von dem Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB mitumfasst (BGH r+s 1990, 265; BGH VersR 1959, 174(175); OLG München, VersR 1952, 270; Lücke, in Prölss/Martin, WG, a a.O., AHB Ziff. 7 Rn. 113; Halm/Fitz, in: Staudinger/Halm/Wendt, WG, 2. Aufl., 2017, AHB 2008 Ziff. 7 Rn. 35.).
  • OLG Koblenz, 02.01.2004 - 10 W 587/03

    Ein Erdrutschungsschaden, der den Versicherungsschutz für Haftpflichtschäden gem.

    Auszug aus LG Hamburg, 16.05.2018 - 404 HKO 53/17
    Dass Schadensfälle, die hinsichtlich ihrer Art und Entwicklung potentiell oder tatsächlich derart unberechenbar sind, dass sie nicht zu dem für gewöhnliche Haftpflichtgefahren kalkulierten Versicherungsbeitrag gedeckt werden können, wie dies für alle Risikotatbestände des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB der Fall ist (OLG Koblenz VersR 2004, 724, 725), von dem allgemeinen Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind, ist nicht ungewöhnlich (OLG Saarbrücken, Urteil vom 08. September 2004 - 5 U 21/04-, Rn. 26, juris).
  • OLG Hamburg, 18.10.2018 - 9 U 80/18

    Betriebshaftpflichtversicherung: Vertragliche Abbedingung eines

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.05.2018, Aktenzeichen 404 HKO 53/17, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

    Die Klägerin hat schriftsätzlich die Anträge angekündigt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.05.2018, Aktenzeichen 404 HKO 53/17, abzuändern und festzustellen, dass.

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