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   LG Hamburg, 17.02.2020 - 403 HKO 144/18   

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LG Hamburg, 17.02.2020 - 403 HKO 144/18 (https://dejure.org/2020,4118)
LG Hamburg, Entscheidung vom 17.02.2020 - 403 HKO 144/18 (https://dejure.org/2020,4118)
LG Hamburg, Entscheidung vom 17. Februar 2020 - 403 HKO 144/18 (https://dejure.org/2020,4118)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 327a S 2 AktG, §§ 327aff AktG, § 327f S 2 AktG, § 3 S 1 Nr 2 SpruchG, § 4 Abs 1 S 2 Nr 3 SpruchG
    Spruchverfahren für eine börsennotierte Aktiengesellschaft: Unternehmenswertermittlung und angemessene Barabfindung beim Squeeze-out

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Softship AG: Barabfindung auf EUR 14,35 angehoben (+ 23 %)

  • blogspot.com (Kurzinformation und Tenor)

    Bekanntmachung zum Abschluss des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Softship AG: Anhebung der Barabfindung auf EUR 14,35 (+ 23 %)

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Softship AG

  • drik.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spruchverfahren wegen Squeeze-out anhängig

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Softship AG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus LG Hamburg, 17.02.2020 - 403 HKO 144/18
    Die Barabfindung, die der im Wege der §§ 327a ff. AktG aus der Gesellschaft ausgeschlossene Minderheitsaktionär beanspruchen kann, muss aus verfassungsrechtlichen Gründen eine wirtschaftlich volle Entschädigung für den Aktienverlust gewähren (BGH AG 2006, 887, Rn. 8; BGHZ 207, 114 Rn. 12; BGHZ 147, 108, Rn. 17 - DAT/Altana; BVerfGE 100, 289, Rn. 50 ff. - DAT/Altana; BVerfG NJW 2007, 828 Rn. 10; BVerfG ZIP 2013, 260, Rn. 8 - jeweils zitiert nach juris).

    Da der Verkehrswert der Aktie nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die untere Grenze des dem Aktionär zu zahlenden Entschädigungsbetrags darstellt (BVerfGE 100, 289 Rn. 50 ff.; BGHZ 147, 108 Rn. 17), stellt der Börsenwert regelmäßig den Mindestwert einer angemessenen Entschädigung dar.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Ausnahme von der Maßgeblichkeit des Börsenkurses grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Börsenkurs manipuliert worden ist oder über einen längeren Zeitraum mit Aktien der Gesellschaft kein Handel stattgefunden hat und der einzelne außenstehende Aktionär aufgrund einer Marktenge nicht in der Lage ist, seine Aktien zum Börsenpreis zu veräußern (so ausdrücklich BGHZ 147, 108 juris-Rn. 20 - DAT/Altana).

    Der Bundesgerichtshof fasst dies in der DAT/Altana-Entscheidung dahin zusammen, die Minderheitsaktionäre dürften nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht weniger erhalten als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Unternehmensvertrags erhalten hätten (BGHZ 147, 108, juris-Rn. 29 - DAT/Altana).

    Zwar weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die Gleichstellung von Börsen- und Verkehrswert in der DAT/Altana-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch mit der Überlegung begründet wurde, dass die Börse auf Grundlage der ihr zur Verfügung gestellten Informationen und Informationsmöglichkeiten die Ertragskraft des Unternehmens zutreffend bewertet und sich daher Angebot und Nachfrage so regulieren, dass sich die Marktbewertung im Börsenkurs niederschlägt (BGHZ 147, 108, juris-Rn. 19).

    Dieser Zusammenhang, dass der Aktionär nicht weniger erhalten darf, als er bei einer freien Deinvestitonsentscheidung erhalten hätte, wird auch vom Bundesgerichtshof anerkannt (BGHZ 147, 108, juris-Rn. 29 a.E.).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus LG Hamburg, 17.02.2020 - 403 HKO 144/18
    Die Barabfindung, die der im Wege der §§ 327a ff. AktG aus der Gesellschaft ausgeschlossene Minderheitsaktionär beanspruchen kann, muss aus verfassungsrechtlichen Gründen eine wirtschaftlich volle Entschädigung für den Aktienverlust gewähren (BGH AG 2006, 887, Rn. 8; BGHZ 207, 114 Rn. 12; BGHZ 147, 108, Rn. 17 - DAT/Altana; BVerfGE 100, 289, Rn. 50 ff. - DAT/Altana; BVerfG NJW 2007, 828 Rn. 10; BVerfG ZIP 2013, 260, Rn. 8 - jeweils zitiert nach juris).

    Die Abfindung muss so bemessen sein, dass die Minderheitsaktionäre den vollen Gegenwert ihrer Gesellschaftsbeteiligung erhalten (BVerfG NJW 2007, 828 Rn. 10) und die Entschädigung den "wirklichen" oder "wahren" Wert des Aktieneigentums widerspiegelt (BGH ZIP 2013, 260 Rn. 8; BVerfGE 100, 289 Rn. 56).

    Da der Verkehrswert der Aktie nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die untere Grenze des dem Aktionär zu zahlenden Entschädigungsbetrags darstellt (BVerfGE 100, 289 Rn. 50 ff.; BGHZ 147, 108 Rn. 17), stellt der Börsenwert regelmäßig den Mindestwert einer angemessenen Entschädigung dar.

    Nach der bereits erwähnten verfassungsrechtlichen Rechtsprechung (BVerfGE 100, 289 - DAT/Altana) stellt der Verkehrswert der Aktie, der regelmäßig mit dem Börsenkurs identisch ist, die Untergrenze einer wirtschaftlich vollen Entschädigung dar.

    Denn das Aktieneigentum wird ganz wesentlich durch seine Verkehrsfähigkeit geprägt, die sich insbesondere durch den Börsenhandel eröffnet (BVerfGE 100, 289 juris-Rn. 62 - DAT/Altana).

  • BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03

    Bemessung der Abfindungshöhe für im Rahmen von Eingliederungsmaßnahmen (§§ 319 ff

    Auszug aus LG Hamburg, 17.02.2020 - 403 HKO 144/18
    Die Barabfindung, die der im Wege der §§ 327a ff. AktG aus der Gesellschaft ausgeschlossene Minderheitsaktionär beanspruchen kann, muss aus verfassungsrechtlichen Gründen eine wirtschaftlich volle Entschädigung für den Aktienverlust gewähren (BGH AG 2006, 887, Rn. 8; BGHZ 207, 114 Rn. 12; BGHZ 147, 108, Rn. 17 - DAT/Altana; BVerfGE 100, 289, Rn. 50 ff. - DAT/Altana; BVerfG NJW 2007, 828 Rn. 10; BVerfG ZIP 2013, 260, Rn. 8 - jeweils zitiert nach juris).

    Die Abfindung muss so bemessen sein, dass die Minderheitsaktionäre den vollen Gegenwert ihrer Gesellschaftsbeteiligung erhalten (BVerfG NJW 2007, 828 Rn. 10) und die Entschädigung den "wirklichen" oder "wahren" Wert des Aktieneigentums widerspiegelt (BGH ZIP 2013, 260 Rn. 8; BVerfGE 100, 289 Rn. 56).

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

    Auszug aus LG Hamburg, 17.02.2020 - 403 HKO 144/18
    Ermittelt wird der einer angemessenen Abfindung zugrunde zu legende Börsenwert der Aktie grundsätzlich anhand des umsatzgewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme (BGHZ 186, 229 - STOLLWERCK).

    Die von der Antragsgegnerin herangezogene STOLLWERCK-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 186, 229) bedeutet keine grundlegende Abkehr von diesen Wertungen.

  • BVerfG, 05.12.2012 - 1 BvR 1577/11

    Zur Entschädigung des Minderheitsaktionärs bei Beschränkung bzw Verlust seines

    Auszug aus LG Hamburg, 17.02.2020 - 403 HKO 144/18
    Die Barabfindung, die der im Wege der §§ 327a ff. AktG aus der Gesellschaft ausgeschlossene Minderheitsaktionär beanspruchen kann, muss aus verfassungsrechtlichen Gründen eine wirtschaftlich volle Entschädigung für den Aktienverlust gewähren (BGH AG 2006, 887, Rn. 8; BGHZ 207, 114 Rn. 12; BGHZ 147, 108, Rn. 17 - DAT/Altana; BVerfGE 100, 289, Rn. 50 ff. - DAT/Altana; BVerfG NJW 2007, 828 Rn. 10; BVerfG ZIP 2013, 260, Rn. 8 - jeweils zitiert nach juris).

    Die Abfindung muss so bemessen sein, dass die Minderheitsaktionäre den vollen Gegenwert ihrer Gesellschaftsbeteiligung erhalten (BVerfG NJW 2007, 828 Rn. 10) und die Entschädigung den "wirklichen" oder "wahren" Wert des Aktieneigentums widerspiegelt (BGH ZIP 2013, 260 Rn. 8; BVerfGE 100, 289 Rn. 56).

  • OLG Karlsruhe, 22.06.2015 - 12a W 5/15

    Spruchverfahren nach Squeeze-out bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft:

    Auszug aus LG Hamburg, 17.02.2020 - 403 HKO 144/18
    Um zu bestimmen, ab wann eine die Relevanz des Börsenkurses ausschließende Marktenge vorliegt, wird vielfach befürwortet, sich an der Wertung von § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO zu orientieren (OLG Karlsruhe AG 2015, 789, juris-Rn. 36 mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für

    Auszug aus LG Hamburg, 17.02.2020 - 403 HKO 144/18
    Die Barabfindung, die der im Wege der §§ 327a ff. AktG aus der Gesellschaft ausgeschlossene Minderheitsaktionär beanspruchen kann, muss aus verfassungsrechtlichen Gründen eine wirtschaftlich volle Entschädigung für den Aktienverlust gewähren (BGH AG 2006, 887, Rn. 8; BGHZ 207, 114 Rn. 12; BGHZ 147, 108, Rn. 17 - DAT/Altana; BVerfGE 100, 289, Rn. 50 ff. - DAT/Altana; BVerfG NJW 2007, 828 Rn. 10; BVerfG ZIP 2013, 260, Rn. 8 - jeweils zitiert nach juris).
  • LG Hamburg, 26.04.2019 - 403 HKO 10/18

    Gemeinsamer Vertreter im Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

    Auszug aus LG Hamburg, 17.02.2020 - 403 HKO 144/18
    Die Kammer hat die Orientierung an der FAUB-Empfehlung und die Heranziehung dieses Mittelwerts der empfohlenen Nachsteuerbandbreite bei Spruchverfahren mit Bewertungsanlässen aus der jüngeren Vergangenheit verschiedentlich gelten lassen (vgl. etwa 403 HKO 43/14 - Beschluss vom 12.06.2015, 403 HKO 152/14 - Beschluss vom 23.02.2016, 403 HKO 10/18 - Beschluss vom 26.04.2019).
  • LG Hamburg, 12.06.2015 - 403 HKO 43/14

    Angemessenheit der Barabfindung bei der Sitzverlegung einer SE ins Ausland

    Auszug aus LG Hamburg, 17.02.2020 - 403 HKO 144/18
    Die Kammer hat die Orientierung an der FAUB-Empfehlung und die Heranziehung dieses Mittelwerts der empfohlenen Nachsteuerbandbreite bei Spruchverfahren mit Bewertungsanlässen aus der jüngeren Vergangenheit verschiedentlich gelten lassen (vgl. etwa 403 HKO 43/14 - Beschluss vom 12.06.2015, 403 HKO 152/14 - Beschluss vom 23.02.2016, 403 HKO 10/18 - Beschluss vom 26.04.2019).
  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 225/04

    Squeezeout-Verfahren auch im Liquidationsstadium zulässig

    Auszug aus LG Hamburg, 17.02.2020 - 403 HKO 144/18
    Die Barabfindung, die der im Wege der §§ 327a ff. AktG aus der Gesellschaft ausgeschlossene Minderheitsaktionär beanspruchen kann, muss aus verfassungsrechtlichen Gründen eine wirtschaftlich volle Entschädigung für den Aktienverlust gewähren (BGH AG 2006, 887, Rn. 8; BGHZ 207, 114 Rn. 12; BGHZ 147, 108, Rn. 17 - DAT/Altana; BVerfGE 100, 289, Rn. 50 ff. - DAT/Altana; BVerfG NJW 2007, 828 Rn. 10; BVerfG ZIP 2013, 260, Rn. 8 - jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Hamburg, 07.09.2020 - 13 W 122/20

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Berücksichtigung von Freiverkehrskursen als

    Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 17.2.2020, Az. 403 HKO 144/18, wird zurückgewiesen.
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