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   LG Hamburg, 17.05.2017 - 318 S 85/16   

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https://dejure.org/2017,34634
LG Hamburg, 17.05.2017 - 318 S 85/16 (https://dejure.org/2017,34634)
LG Hamburg, Entscheidung vom 17.05.2017 - 318 S 85/16 (https://dejure.org/2017,34634)
LG Hamburg, Entscheidung vom 17. Mai 2017 - 318 S 85/16 (https://dejure.org/2017,34634)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 10 WoEigG, § 16 Abs 2 WoEigG, § 28 Abs 2 WoEigG
    Wohnungseigentumssache: Aktivlegitimation der Gesamtgemeinschaft für Zahlungklage auf Grundlage eines Beschlusses der nicht rechtsfähigen Untergemeinschaft; gerichtliche Geltendmachung einer Sonderumlage durch den Hausverwalter; Beschlusskompetenz der Untergemeinschaft; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Hamburg, 20.07.2016 - 318 S 72/15

    Wohnungseigentumssache: Beschlusskompetenz einer Untergemeinschaft; Pflicht zur

    Auszug aus LG Hamburg, 17.05.2017 - 318 S 85/16
    Zulässig sind dabei auch Regelungen, wonach allein die Mitglieder einer Untergemeinschaft über die auf das jeweilige Haus entfallenden Kostenpositionen allein zu entscheiden haben (BGH NJW-RR 2012, 1291 Rn. 10, zitiert nach juris; Kammer, Urteil vom 20.07.2016 - 318 S 72/15; Bärmann-Suilmann, WEG, 13. Aufl., § 10 Rn. 26; Jennißen/Schultzky, WEG, 5. Aufl., § 23 Rn. 31; BeckOK WEG/Dötsch, 30. Edition, Stand 01.03.2017, § 10 Rn. 33).

    Soweit dies bereits Gegenstand des vom Beklagten nach Zulassung durch die Kammer betriebenen Revisionsverfahrens gegen die Entscheidung vom 20.07.2016 - Az. 318 S 72/15 - ist, ist mangels dortiger abschließender Entscheidung auch im hiesigen Verfahren die Revision zuzulassen.

  • BGH, 20.07.2012 - V ZR 231/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Passivlegitimation bei Beschlussanfechtungsklage bzw.

    Auszug aus LG Hamburg, 17.05.2017 - 318 S 85/16
    Zulässig sind dabei auch Regelungen, wonach allein die Mitglieder einer Untergemeinschaft über die auf das jeweilige Haus entfallenden Kostenpositionen allein zu entscheiden haben (BGH NJW-RR 2012, 1291 Rn. 10, zitiert nach juris; Kammer, Urteil vom 20.07.2016 - 318 S 72/15; Bärmann-Suilmann, WEG, 13. Aufl., § 10 Rn. 26; Jennißen/Schultzky, WEG, 5. Aufl., § 23 Rn. 31; BeckOK WEG/Dötsch, 30. Edition, Stand 01.03.2017, § 10 Rn. 33).

    Die Kammer hält hieran fest, zumal auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.07.2012 (Az. V ZR 231/11, ZMR 2012, 979 ff., zitiert nach juris), die in Bezug auf die streitgegenständliche Wohnungseigentümergemeinschaft ergangen ist, die grundsätzliche Wirksamkeit der in § 4 der Gemeinschaftsordnung getroffenen Regelungen nicht in Zweifel gezogen hat.

  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 171/11

    Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen:

    Auszug aus LG Hamburg, 17.05.2017 - 318 S 85/16
    Zwar ist ein Verwalter nicht kraft Gesetzes berufen, Ansprüche der Wohnungseigentümer oder des Verbandes gerichtlich geltend zu machen; vielmehr ist es grundsätzlich Sache der Wohnungseigentümer, darüber zu befinden, ob ein Prozess geführt werden soll (BGH, Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 171/11, NJW 2012, 2797, Rn. 6, zitiert nach juris; Urteil vom 28.11.2011 - V ZR 145/10, BGHZ 188, 157, 162, Rn. 13, zitiert nach juris).

    Im Umfang der erteilten Vertretungsmacht ist der Verwalter berechtigt, auch ohne besonderen Eigentümerbeschluss einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Wohnungseigentümer oder der Gemeinschaft in einem gerichtlichen Verfahren zu beauftragen (BGH, Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 171/11, NJW 2012, 2797, Rn. 6, zitiert nach juris).

  • BGH, 28.01.2011 - V ZR 145/10

    Wohnungseigentum: Zulässigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen der

    Auszug aus LG Hamburg, 17.05.2017 - 318 S 85/16
    Zwar ist ein Verwalter nicht kraft Gesetzes berufen, Ansprüche der Wohnungseigentümer oder des Verbandes gerichtlich geltend zu machen; vielmehr ist es grundsätzlich Sache der Wohnungseigentümer, darüber zu befinden, ob ein Prozess geführt werden soll (BGH, Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 171/11, NJW 2012, 2797, Rn. 6, zitiert nach juris; Urteil vom 28.11.2011 - V ZR 145/10, BGHZ 188, 157, 162, Rn. 13, zitiert nach juris).
  • LG Hamburg, 11.05.2011 - 318 S 171/10
    Auszug aus LG Hamburg, 17.05.2017 - 318 S 85/16
    Dass auch die übrigen Regelungen der Teilungserklärung vor diesem Hintergrund auszulegen sind, hat die Kammer bereits in ihrer Entscheidung vom 11.05.2011 (318 S 171/10, dort Seite 17) ausgeführt.
  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus LG Hamburg, 17.05.2017 - 318 S 85/16
    Dies ist der Fall, wenn der nicht zu beanstandende Teil des Beschlusses sinnvollerweise auch allein Bestand haben kann und anzunehmen ist, dass ihn die Wohnungseigentümergemeinschaft so beschlossen hätte (vgl. BGHZ 139, 288, Rn. 23, zitiert nach juris).
  • LG Hamburg, 14.11.2018 - 318 S 23/18

    Wohnungseigentumssache: Stimmberechtigung nur der Mitglieder einer

    Nachdem die Kammer auch im Urteil vom 17.05.2017 - 318 S 85/16 wegen derselben Frage der Beschlusskompetenz der Untergemeinschaft die Revision zugelassen hatte, hat der BGH diese mit Beschluss vom 19.04.2018 - V ZR 164/17 gem. § 552a ZPO zurückgewiesen und ausgeführt, dass er die vom Beklagten [hiesigen Kläger] unter Hinweis auf die von ihm eingelegte Verfassungsbeschwerde erhobenen Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Entscheidung vom 10.11.2017 insbesondere mit seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht teile.

    Im Übrigen hat die Kammer zu dieser Frage bereits im Urteil vom 17.05.2017 - 318 S 85/16 (Rn. 30, zitiert nach juris) ausgeführt:.

    Die Kammer hat im Urteil vom 17.05.2017 - 318 S 85/16 (Rn. 31 f., zitiert nach juris) zu dieser Frage ausgeführt:.

  • LG Hamburg, 23.01.2019 - 318 S 13/18

    Wohnungseigentumsverfahren: Beschlusskompetenz der Gesamtgemeinschaft im Rahmen

    Nachdem die Kammer im Urteil vom 17.05.2018 - 318 S 85/16 ebenfalls wegen derselben Frage die Revision zugelassen hatte, hat der BGH diese mit Beschluss vom 19.04.2018 - V ZR 164/17 gem. § 552a ZPO zurückgewiesen und ausgeführt, dass er insbesondere die vom Beklagten unter Hinweis auf die von ihm eingelegte Verfassungsbeschwerde erhobenen Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Entscheidung vom 10.11.2017 insbesondere mit dem Grundrecht des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht teile.
  • LG Hamburg, 08.11.2019 - 318 S 27/18

    Stimmberechtigung von WEG-Untergemeinschaften

    Soweit in dem auf der Eigentümerversammlung vom 17.04.2015 zu TOP 2 gefassten Beschluss eine Freihaltung der Verwaltung für den Fall der erfolgreichen Anfechtung des auf der Versammlung der Untergemeinschaft A vom 07.07.2014 zu TOP 2 gefassten Beschluss durch den Kläger wegen fehlender Beschlusskompetenz der Untergemeinschaft und für den Fall enthalten ist, dass die Behörde die Maßnahme als genehmigungspflichtigen Neubau wertet, obliegt die Beschlusskompetenz zwar der Gesamtgemeinschaft, weil Ansprüche gegen die Verwaltung insoweit ihr zustünden (vgl. Kammerurteil vom 17.05.2017 - 318 S 85/16, Rn. 31 f., zitiert nach juris).
  • AG Rosenheim, 26.09.2019 - 13 C 121/19

    Rechtmäßige Umstellung des Kostenverteilungsschlüssels durch Untergemeinschaft

    Grundlage ist stets die von der Gesamtgemeinschaft abgeleitete Satzungs- und Organisationsbefugnis der Untergemeinschaft, so dass die Beschlusskompetenz der Untergemeinschaft (nur) so weit reicht, wie ihr diese von der Gesamtgemeinschaft durch Vereinbarung hinreichend bestimmt übertragen worden ist, wobei auch Regelungen, wonach allein die Mitglieder einer Untergemeinschaft über die auf das jeweilige Haus entfallenden Kostenpositionen allein zu entscheiden haben, zulässig sind (so auch LG Hamburg, Urteil vom 17.05.2017, Az. 318 S 85/16, ZWE 2017, 458, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 19.04.2018, Az. V ZR 164/17, BeckRS 2018, 9603, mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 10.11.2017, Az. V ZR 184/16, NZM 2018, 340).
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