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   LG Hamburg, 17.08.2016 - 618 Qs 30/16   

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LG Hamburg, 17.08.2016 - 618 Qs 30/16 (https://dejure.org/2016,27010)
LG Hamburg, Entscheidung vom 17.08.2016 - 618 Qs 30/16 (https://dejure.org/2016,27010)
LG Hamburg, Entscheidung vom 17. August 2016 - 618 Qs 30/16 (https://dejure.org/2016,27010)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • wirtschaftsstrafrecht.de (Kurzinformation)

    Beschlagnahmeschutz für Unterlagen und Anwaltskorrespondenz aus einem Zivilverfahren?

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 25.02.1998 - 3 StR 490/97

    Beschlagnahme- und Verwertungsverbot von Unterlagen des Angeklagten, die

    Auszug aus LG Hamburg, 17.08.2016 - 618 Qs 30/16
    Über den Wortlaut des § 97 Abs. 1 StPO hinaus unterliegt die Beschlagnahme von Gegenständen weiteren Grenzen, die sich aus dem in der Verfassung normierten Rechtsstaatsprinzip und dem allgemeinen Freiheitsrecht ergeben (BGHSt 44, 46).

    Unterlagen, die sich ein Beschuldigter ersichtlich zur Vorbereitung seiner Verteidigung in einem gegen ihn laufenden Strafverfahren anfertigt, unterliegen daher einem Beschlagnahmeverbot (BGHSt 44, 46; BGH NJW 1973, 2035, 2036 f. BGHR StPO § 97 Verteidigungsunterlagen 1 und 2).

    Das folgt aus der Zielsetzung des § 148 StPO, soweit das Material der Kommunikation mit dem Verteidiger dient, und wird im Übrigen aus dem aus Art. 6 Abs. 3 EMRK i.V.m. dem aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden rechtsstaatlichen Gebot, effektive Verteidigung zu gewährleisten, hergeleitet (BGHSt 44, 46).

  • LG Mainz, 23.05.1986 - 5 Qs 4/86
    Auszug aus LG Hamburg, 17.08.2016 - 618 Qs 30/16
    Geistiger Urheber müssen entweder der Beschuldigte oder sein Verteidiger sein (LG Mainz, Beschluss vom 23.05.1986, Az.:5 Qs 4/86).

    Der Beschuldigte kann diese Unterlagen nicht dadurch der zulässigen Beschlagnahme entziehen, dass er sie nachträglich zu Verteidigungsunterlagen deklariert (vgl. LG Mainz, Beschluss vom 23.05.1986, Az.: 5 Qs 4/86; KG Berlin NJW 1975, 355).

  • LG Meiningen, 28.04.2016 - HKO 49/15
    Auszug aus LG Hamburg, 17.08.2016 - 618 Qs 30/16
    Hiergegen klagt der Beschuldigte vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 418 HKO 49/15).

    Im Rahmen der Durchsuchung beschlagnahmten die Ermittlungsbeamten einen Umschlag, welcher vom Beschuldigten zusammengestellte Unterlagen zu dem unter dem Aktenzeichen 418 HKO 49/15 beim Landgericht Hamburg geführten Rechtsstreit des Beschuldigten mit seinem früheren Arbeitgeber, der E.R.N., enthielt.

  • LG Stuttgart, 25.03.1994 - 11 Qs 16/94
    Auszug aus LG Hamburg, 17.08.2016 - 618 Qs 30/16
    Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet, als sich Aufzeichnungen des Beschuldigten auf Kopien von anderen Schriftstücken befinden (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 25. März 1994, Az.: 11 Qs 16/94).
  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00

    Zur Durchsicht von Daten eines im Rahmen einer Durchsuchung sichergestellten,

    Auszug aus LG Hamburg, 17.08.2016 - 618 Qs 30/16
    Angesichts des deutlichen Bezuges des an Rechtsanwalt K. erteilten Auftrags zum Verfahrensgegenstand des Strafverfahrens und des Fehlens jeglicher Hinweise auf andere, hiervon abgrenzbare Beratungsgegenstände bedarf es für diese Annahme ausnahmsweise keiner Sicherstellung und Durchsicht (vgl. hierzu BVerfG NJW 2002, 1410).
  • LG Braunschweig, 21.07.2015 - 6 Qs 116/15

    Beschlagnahme von Verteidigungsunterlagen; Begründung eines

    Auszug aus LG Hamburg, 17.08.2016 - 618 Qs 30/16
    Das Beschlagnahmeverbot muss auch für Mitteilungen und Aufzeichnungen gelten, die vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zum Zweck der späteren Verteidigung gefertigt worden sind (LG Braunschweig wistra 2016, 40; LG Gießen BeckRS 2012, 15498 Mehle/Mehle NJW 2011, 1639).
  • LG Gießen, 25.06.2012 - 7 Qs 100/12

    Beschlagnahme: Umfang des Beschlagnahmeverbots bei Verteidigungsunterlagen;

    Auszug aus LG Hamburg, 17.08.2016 - 618 Qs 30/16
    Das Beschlagnahmeverbot muss auch für Mitteilungen und Aufzeichnungen gelten, die vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zum Zweck der späteren Verteidigung gefertigt worden sind (LG Braunschweig wistra 2016, 40; LG Gießen BeckRS 2012, 15498 Mehle/Mehle NJW 2011, 1639).
  • BGH, 28.02.1997 - StB 14/96

    Wann ist man Beschuldigter eines Strafverfahrens?

    Auszug aus LG Hamburg, 17.08.2016 - 618 Qs 30/16
    Dieser beginnt, wenn die Strafverfolgungsbehörden Maßnahmen gegen den Betroffenen ergreifen, die erkennbar darauf abzielen, gegen ihn wegen einer Straftat vorzugehen (vgl. BGH NStZ 1997, 398).
  • BGH, 13.08.1973 - StB 34/73

    Anordnung des Ermittlungsrichters der Durchsuchung des Beschuldigten in der

    Auszug aus LG Hamburg, 17.08.2016 - 618 Qs 30/16
    Unterlagen, die sich ein Beschuldigter ersichtlich zur Vorbereitung seiner Verteidigung in einem gegen ihn laufenden Strafverfahren anfertigt, unterliegen daher einem Beschlagnahmeverbot (BGHSt 44, 46; BGH NJW 1973, 2035, 2036 f. BGHR StPO § 97 Verteidigungsunterlagen 1 und 2).
  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

    Auszug aus LG Hamburg, 17.08.2016 - 618 Qs 30/16
    Dieses gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass eine Abgrenzung von strafrechtlicher und nichtstrafrechtlicher Tätigkeit des Rechtsanwalts kaum möglich ist (vgl. dazu auch BVerfG NJW 2012, 833, 842).
  • BGH, 04.05.1988 - StB 15/88

    Mandatsverhältnis - Anwaltsunterlagen - Ausschluß der Beschlagnahme -

  • BGH, 08.08.1989 - StB 22/89
  • AG Köln, 08.10.2019 - 503 Gs 1630/19
    So führt eine verfassungskonforme Auslegung des § 97 Abs. 1 StPO auch in den in der Norm nicht ausdrücklich genannten Fällen zu einem Beschlagnahmeverbot, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten das Strafverfolgungsinteresse des Staates eindeutig überwiegt (vgl. dazu LG Hamburg, Beschluss v. 17.08.2016 - 618 Qs 30/16, StraFo 2016, 463, Rn. 18).

    Um dem Beschuldigten jederzeit die Möglichkeit einer geordneten und effektiven Verteidigung zu geben, dürfen auch in seinem Gewahrsam befindliche Aufzeichnungen nicht beschlagnahmt werden (LG Braunschweig, Beschluss v. 21.07.2015 - 6 Qs 116/15 - juris, Rn. 10; LG Hamburg, Beschluss vom 17.08.2016 - 618 Qs 30/16 StraFo 2016, 463, Rn. 19).

    Insoweit ergänzt der später in Kraft getretene § 148 Abs. 1 StPO, welcher den freien schriftlichen und mündlichen Verkehr des Beschuldigten mit dem Verteidiger garantiert, die Vorschrift des § 97 StPO (LG Hamburg, Beschluss v. 17.08.2016 - 618 Qs 30/16, StraFo 2016, 463, Rn. 20).

    Denn die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten ist nach der jüngeren Rechtsprechung gerade keine notwendige Voraussetzung für die Beschlagnahmefreiheit von Verteidigungsunterlagen, da eine schützenswerte Vertrauensbeziehung zur Vorbereitung einer Verteidigung auch dann bestehen kann, wenn der Beschuldigte lediglich befürchtet, es werde zukünftig ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt werden (LG München, Beschluss vom 11.12.2018 - 6 Qs 16/18, NStZ 2019, 172, Rn. 27 ff.; LG Braunschweig, Beschluss vom 21.07.2015 - 6 Qs 116/15 - juris, Rn. 10; LG Hamburg, Beschluss vom 17.08.2016 - 618 Qs 30/16, StraFo 2016, 463, Rn. 27 ff.; LG Gießen, Beschluss vom 25.06.2012 - 7 Qs 100/12, wistra 2012, 409, Rn. 11).

  • LG Frankfurt/Oder, 07.04.2022 - 22 Qs 8/22

    Beschlagnahmeschutz, Korrespondenz aus Zivilrechtsstreit, Verteidigungsunterlage

    Dementsprechend stellt sich die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob § 148 StPO bereits greift, bevor eine Person als Beschuldigter zu qualifizieren ist (so die wohl herrschende Rechtsprechung, vgl. LG Gießen, Beschl. v. 25.06.2012 - 7 Qs 100/12; LG Braunschweig, Beschl. v. 21.07.2015 - 6 Qs 116/15; LG München I, Beschl. v. 11.12.2018 - 6 Qs 16/18 - NStZ 2019, 172; LG Hamburg, Beschl. v. 17.08.2016 - 618 Qs 30/16; LG Mannheim, Beschluss vom 15.10.2020, 24 Qs 3/20; a.A. LG Bonn, Beschl. v. 10.09.2010 - 27 Qs 21/10 Rn. 18 ff.; LG Bonn, Beschl. v. 21.06.2012 - 27 Qs 2/12 - NZWiSt 2013, 21, 25 f.; LG Oldenburg, Beschl. v. 31.07.2018 - 2 KLs 98/16) vorliegend nicht.

    Steht die anwaltliche Tätigkeit dergestalt in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren, dass der Sachverhalt des vorgreiflichen (hier: Zivil-)Verfahrens und damit auch das Prozessverhalten, die Beratung und Kommunikation mit dem Rechtsanwalt zwangsläufig ein etwaig drohendes - hier: (für den Beschuldigten unbekanntermaßen) bereits laufendes - Strafverfahren berücksichtigen muss, so kann diese Verquickung einen Kommunikations- und Beschlagnahmeschutz begründen (so tendenziell auch LG Mannheim Beschl. v. 15.10.2020 - 24 Qs 3/20, Rn. 40 - juris; LG Hamburg, Beschl. v. 17.08.2016 - 618 Qs 30/16 - Rn. 25 f.; a.A. LG Würzburg, Beschluss vom 19. Januar 2018 - 5 Qs 9/18, Rn. 5 - juris; dem tendenziell entgegen auch LG Oldenburg, Beschl. v. 31.07.2018 - 2 KLs 98/16).

  • LG Frankfurt/Main, 28.08.2018 - 24 Qs 4/18
    Während in der Literatur die Ansicht vertreten wird, dass nach der Tat und vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch den Beschuldigten gefertigte Unterlagen nicht beschlagnahmefrei sind (Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 97 Rz. 36; BeckOK StPO/Gerhold StPO § 97 Rz. 4 für das Beschlagnahmeverbot nach § 97 Absatz 1 Nummer 1 und 2 StPO), haben mehrere Landgerichte unter Hinweis auf die Rechtsgarantie einer wirksamen Verteidigung entschieden, dass die (förmliche) Einleitung des Ermittlungsverfahrens keine notwendige Voraussetzung für das Bestehen eines Beschlagnahmeverbotes ist (LG Gießen Beschluss vom 25.06.2012 - 7 Qs 100/12 - juris Rz. 11 = wistra 2012, 409f.; LG Braunschweig Beschluss vom 21.07.2015 - 6 Qs 116/15 - juris Rz. 10 = NZWiSt 2016, 37ff.; LG Hamburg Beschluss vom 17.08.2016 - 618 Qs 30/16 - juris Rz. 39ff. = StraFo 2016, 463ff.).
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