Rechtsprechung
   LG Hamburg, 18.05.2018 - 305 S 7/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,28868
LG Hamburg, 18.05.2018 - 305 S 7/17 (https://dejure.org/2018,28868)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.05.2018 - 305 S 7/17 (https://dejure.org/2018,28868)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18. Mai 2018 - 305 S 7/17 (https://dejure.org/2018,28868)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,28868) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 812 BGB, § 110 HGB
    GmbH & Co. KG: Anspruch des Gesellschafters auf Ausschüttungsrückzahlung in der Liquidationsgesellschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft auf Rückzahlung von Liquiditätsausschüttungen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.04.2006 - II ZR 40/05

    Durchsetzung von Ansprüchen eines Gesellschafters aus einem Dienstvertrag in der

    Auszug aus LG Hamburg, 18.05.2018 - 305 S 7/17
    Der Gesellschafter kann seine Ansprüche nur dann isoliert geltend machen, wenn die Gefahr von Hin- und Herzahlungen nicht besteht, insbesondere wenn bereits ohne eine Auseinandersetzungsrechnung feststeht, dass dem Gesellschafter ein dem geforderten Betrag entsprechender Mindestbetrag aus dem Gesellschaftsvermögen in jedem Fall zusteht (BGH, NZG 2006, 459; NJW-RR 2005, 1008).
  • BGH, 24.10.1994 - II ZR 231/93

    Umdeutung eines Leistungs- in ein Feststellungsbegehren im Rahmen der

    Auszug aus LG Hamburg, 18.05.2018 - 305 S 7/17
    Die einzelnen Forderungen sind nur unselbständige Rechnungsposten der Auseinandersetzungsbilanz, ein Zahlungsanspruch besteht nur hinsichtlich des abschließenden Saldos (vgl. BGH NJW 2000, 2586, 2587; NJW 1995, 188, 189).
  • BGH, 07.03.2005 - II ZR 144/03

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Erlass bei ungeklärten Gegenforderungen

    Auszug aus LG Hamburg, 18.05.2018 - 305 S 7/17
    Der Gesellschafter kann seine Ansprüche nur dann isoliert geltend machen, wenn die Gefahr von Hin- und Herzahlungen nicht besteht, insbesondere wenn bereits ohne eine Auseinandersetzungsrechnung feststeht, dass dem Gesellschafter ein dem geforderten Betrag entsprechender Mindestbetrag aus dem Gesellschaftsvermögen in jedem Fall zusteht (BGH, NZG 2006, 459; NJW-RR 2005, 1008).
  • BGH, 15.05.2000 - II ZR 6/99

    Ansprüche gegen einen Kommanditisten nach Ausscheiden aus der KG

    Auszug aus LG Hamburg, 18.05.2018 - 305 S 7/17
    Die einzelnen Forderungen sind nur unselbständige Rechnungsposten der Auseinandersetzungsbilanz, ein Zahlungsanspruch besteht nur hinsichtlich des abschließenden Saldos (vgl. BGH NJW 2000, 2586, 2587; NJW 1995, 188, 189).
  • BGH, 18.03.2002 - II ZR 103/01

    Klage eines OHG-Gesellschafters gegen die übrigen Gesellschafter auf Befriedigung

    Auszug aus LG Hamburg, 18.05.2018 - 305 S 7/17
    Da die Leistungsklage eines Gesellschafters, mit der er nach Auflösung der Gesellschaft einen auf das Gesellschaftsverhältnis bezogenen Zahlungsanspruch geltend macht, ohne weiteres einen entsprechenden Feststellungsantrag enthält (vgl. nur BGH, Urt. v. 10.3.2002, II ZR 103/01), war dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung, dass sein Zahlungsanspruch in eine zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung der Beklagten einzustellen ist, zuzusprechen.
  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

    Auszug aus LG Hamburg, 18.05.2018 - 305 S 7/17
    Bei dem Vortrag der Beklagten handelte es sich um unstreitigen Sachvortrag, der auch noch in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, NJW 2005, 291).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht