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   LG Hamburg, 18.07.2018 - 312 O 398/16   

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LG Hamburg, 18.07.2018 - 312 O 398/16 (https://dejure.org/2018,23894)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.07.2018 - 312 O 398/16 (https://dejure.org/2018,23894)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18. Juli 2018 - 312 O 398/16 (https://dejure.org/2018,23894)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

    Auszug aus LG Hamburg, 18.07.2018 - 312 O 398/16
    Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt vor, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2007, Az. I ZR 132/04 Rz. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect).

    Sowohl beim Unternehmens- als auch beim Serienkennzeichen ist nämlich der bereits erörterte Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr in einem neben dem erkennbaren Unternehmens- und Serienkennzeichen vorhandenen Bestandteil grundsätzlich die eigentliche Produktkennzeichnung erblickt (vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2007, Az. I ZR 132/04 Rz. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect)).

    Stimmt der selbständig kennzeichnende, produktbezogene Bestandteil mit einer anderen Marke überein, besteht grundsätzlich die Gefahr, dass der Verkehr diese andere Marke dem Inhaber des Unternehmens- oder Serienkennzeichens zuordnet und meint, sie bezeichne dessen Produkte oder Dienstleistungen, oder dass der Verkehr jedenfalls davon ausgeht, die Waren oder Dienstleistungen stammten von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2007, Az. I ZR 132/04 Rz. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect).

    Dementsprechend gilt der Erfahrungssatz, dass der Verkehr in einem neben dem erkennbaren Serienkennzeichen vorhandenen Bestandteil grundsätzlich die eigentliche Produktkennzeichnung erblickt (vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2007, Az. I ZR 132/04 Rz. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect).

    Sind dagegen mehrere Wortbestandteile durch einen Bindestrich verbunden, spricht dies für eine Wahrnehmung als einheitliches Zeichen (BGH, Urteil vom 28.6.2007, Az. I ZR 132/04, Rz. 27-29 = GRUR 2008, 258, 260 - INTERCONNECT/T-Interconnect).

  • BGH, 13.09.2007 - I ZR 33/05

    "THE HOME STORE"; Schutz einer Gemeinschaftsmarke gegen einen rein firmenmäßigen

    Auszug aus LG Hamburg, 18.07.2018 - 312 O 398/16
    Ob mehrere Elemente ein einheitliches Gesamtzeichen bilden, das dann auch nur als solches angegriffen werden kann, oder ob es sich um mehrere gesonderte Kennzeichnungen (Mehrfachkennzeichnung) handelt, von denen jede isoliert angreifbar ist, ist nach der Verkehrsanschauung zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 13.9.2007, Az. I ZR 33/05 = GRUR 2008, 254, 256 - Rz. 29 ff. - The Home Store; BGH, GRUR 2005, 423, 425 - Staubsaugerfiltertüten; BGH, GRUR 2009, 766, 771 - Stofffähnchen; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11.Aufl. 2015, § 14 Rz. 272).

    Die räumliche Trennung, die Verwendung unterschiedlicher Sprachen und einer abweichenden graphischen Gestaltung, ebenso die Verwendung verschiedener Zeichenformen können zum Beispiel dafür sprechen, dass nicht mehrere Bestandteile eines Gesamtzeichens, sondern mehrere Zeichen vorliegen (BGH, GRUR 2008, 254, 256 - The Home Store; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11.Aufl. 2015, § 14 Rz. 272).

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus LG Hamburg, 18.07.2018 - 312 O 398/16
    Bei der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr kommt es nicht allein auf den so genannten "Point of Sale" an, vielmehr kommt es auf die abstrakte Gefahr von Verwechslungen an (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 9 Rz. 25 m.w.N.; EuGH, Urteil vom 12.11.2002, Az. C-206/01, - Arsenal Football Club plc, Rz 57), so dass Verwechslungsgefahren durch die Art der Markennutzung auch zu späteren Zeitpunkten zu berücksichtigen sind.
  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 34/02

    Staubsaugerfiltertüten

    Auszug aus LG Hamburg, 18.07.2018 - 312 O 398/16
    Ob mehrere Elemente ein einheitliches Gesamtzeichen bilden, das dann auch nur als solches angegriffen werden kann, oder ob es sich um mehrere gesonderte Kennzeichnungen (Mehrfachkennzeichnung) handelt, von denen jede isoliert angreifbar ist, ist nach der Verkehrsanschauung zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 13.9.2007, Az. I ZR 33/05 = GRUR 2008, 254, 256 - Rz. 29 ff. - The Home Store; BGH, GRUR 2005, 423, 425 - Staubsaugerfiltertüten; BGH, GRUR 2009, 766, 771 - Stofffähnchen; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11.Aufl. 2015, § 14 Rz. 272).
  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus LG Hamburg, 18.07.2018 - 312 O 398/16
    Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. EuGH, Urteil vom 6.10.2005, Az. C-120/04 - Thomson Life, Rz. 28).
  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 39/06

    Stofffähnchen

    Auszug aus LG Hamburg, 18.07.2018 - 312 O 398/16
    Ob mehrere Elemente ein einheitliches Gesamtzeichen bilden, das dann auch nur als solches angegriffen werden kann, oder ob es sich um mehrere gesonderte Kennzeichnungen (Mehrfachkennzeichnung) handelt, von denen jede isoliert angreifbar ist, ist nach der Verkehrsanschauung zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 13.9.2007, Az. I ZR 33/05 = GRUR 2008, 254, 256 - Rz. 29 ff. - The Home Store; BGH, GRUR 2005, 423, 425 - Staubsaugerfiltertüten; BGH, GRUR 2009, 766, 771 - Stofffähnchen; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11.Aufl. 2015, § 14 Rz. 272).
  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 102/07

    AIDA/AIDU - Keine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher und schriftbildlicher

    Auszug aus LG Hamburg, 18.07.2018 - 312 O 398/16
    Ein geringerer Grad an Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit kann durch einen höheren Grad an der Zeichenähnlichkeit oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. BGH, Urteil vom 29.7.2009., Az. I ZR 102/07 - AIDA/AIDU; vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. [2010], § 14 Rz. 371 ff. m.w.N.; 431 m.w.N).
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