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   LG Hamburg, 19.02.2019 - 310 S 6/18   

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https://dejure.org/2019,5715
LG Hamburg, 19.02.2019 - 310 S 6/18 (https://dejure.org/2019,5715)
LG Hamburg, Entscheidung vom 19.02.2019 - 310 S 6/18 (https://dejure.org/2019,5715)
LG Hamburg, Entscheidung vom 19. Februar 2019 - 310 S 6/18 (https://dejure.org/2019,5715)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 128 Abs 2 ZPO, § 137 ZPO, § 160 Abs 1 S 1 ZPO, § 160 Abs 3 Nr 2 ZPO, § 164 S 1 ZPO
    Wirksamkeit einer schriftsätzlichen Klagerücknahme nach mündlicher Verhandlung ohne Einwilligung des Beklagten

  • kanzlei.biz

    Ohne Antragstellung keine mündliche Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.06.2004 - XII ZB 212/01

    Zustimmungsbedürftigkeit der Rücknahme des Scheidungsantrags; Ehezeitende bei

    Auszug aus LG Hamburg, 19.02.2019 - 310 S 6/18
    In einem Scheidungsverfahren hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, der dortige Antragsgegner sei auch ohne (ausdrückliche) Antragstellung jedenfalls dadurch in die mündliche Verhandlung eingetreten, dass die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte des Falles mit seinem Verfahrensbevollmächtigten erörtert worden seien (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004, Gz. XII ZB 212/01, juris).

    Der oben genannte Beschluss des BGH vom 23. Juni 2004 (Gz. XII ZB 212/01, juris) ist auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar.

    Die Rechtsfrage ist für den Zivilprozess auch durch die oben genannte familienrechtliche Entscheidung des BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004, Gz. XII ZB 212/01, juris, noch nicht eindeutig geklärt.

  • OLG Dresden, 15.01.1997 - 7 W 1484/96

    Klagerücknahme nach Erörterung der Sach- und Rechtslage - Einwilligung des

    Auszug aus LG Hamburg, 19.02.2019 - 310 S 6/18
    Das OLG Nürnberg (NJW-RR 1994, 1343, beck-online) und das OLG Dresden (Beschluss vom 15.01.1997, 7 W 1484/96, juris) haben in Zivilrechtsstreitigkeiten hingegen vertreten, die mündliche Verhandlung werde auch dann erst mit der Antragstellung der Parteien eingeleitet, wenn das Gericht vorher in den Sach- und Streitstand eingeführt und diesen mit den Parteien erörtert hat (in diesem Sinne auch: LG München I, Urteil vom 20.04.2011, Gz. 21 O 24871/09).
  • LG München I, 20.04.2011 - 21 O 24871/09

    Wirksamkeit der Klagerücknahme: Rücknahme nach Erörterung der Rechtslage;

    Auszug aus LG Hamburg, 19.02.2019 - 310 S 6/18
    Das OLG Nürnberg (NJW-RR 1994, 1343, beck-online) und das OLG Dresden (Beschluss vom 15.01.1997, 7 W 1484/96, juris) haben in Zivilrechtsstreitigkeiten hingegen vertreten, die mündliche Verhandlung werde auch dann erst mit der Antragstellung der Parteien eingeleitet, wenn das Gericht vorher in den Sach- und Streitstand eingeführt und diesen mit den Parteien erörtert hat (in diesem Sinne auch: LG München I, Urteil vom 20.04.2011, Gz. 21 O 24871/09).
  • BGH, 19.03.2013 - VIII ZB 45/12

    Beweiskraftwirkung des Tatbestands für Parteierklärungen in der mündlichen

    Auszug aus LG Hamburg, 19.02.2019 - 310 S 6/18
    Die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO (der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen) gilt zwar auch für die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen prozessualen Erklärungen der Parteien (BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - VIII ZB 45/12 -, juris-Rz. 11).
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