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   LG Hamburg, 19.09.2018 - 318 S 71/17   

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LG Hamburg, 19.09.2018 - 318 S 71/17 (https://dejure.org/2018,44812)
LG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2018 - 318 S 71/17 (https://dejure.org/2018,44812)
LG Hamburg, Entscheidung vom 19. September 2018 - 318 S 71/17 (https://dejure.org/2018,44812)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 13 Abs 2 S 1 WoEigG, § 14 Nr 1 WoEigG, § 16 Abs 3 WoEigG, § 16 Abs 4 WoEigG, § 22 Abs 1 WoEigG
    Wohnungseigentum: Ungültigerklärung eines einen nachträglichen Fahrstuhleinbau betreffenden Beschlusses

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 13.01.2017 - V ZR 96/16

    Barrierefreiheit in Wohnungseigentumsanlagen

    Auszug aus LG Hamburg, 19.09.2018 - 318 S 71/17
    Der BGH habe mit Urteil vom 13.01.2017 (V ZR 96/16) entschieden, dass ein Beschluss über den Einbau eines Aufzugs, bei dem einige Eigentümer von der Nutzung ausgeschlossen seien, schon deshalb nichtig sei, weil dieser die Einräumung eines Sondernutzungsrechts zum Gegenstand habe.

    Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass der BGH mit Urteil vom 13.01.2017 - V ZR 96/16 entschieden hat, dass der nachträgliche Einbau eines Personenaufzugs durch einen Wohnungseigentümer auf eigene Kosten grundsätzlich nur mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgen kann, weil dies in aller Regel - anders als etwa der Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe - auch dann einen Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG für die übrigen Wohnungseigentümer begründet, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen.

    Die übrigen Wohnungseigentümer werden insoweit entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG von dem Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 13.01.2017 - V ZR 96/16, ZMR 2017, 319, Rn. 32, zitiert nach juris).

  • LG München I, 23.06.2014 - 1 S 13821/13

    Beschlusskompetenz zur Änderung der Kostenverteilung bei baulicher Veränderung?

    Auszug aus LG Hamburg, 19.09.2018 - 318 S 71/17
    Soll der einzubauende Personenaufzug - wie hier - nur einzelnen bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen, wird diesen ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil eingeräumt (so auch LG München, ZWE 2015, 139, 141; ähnlich AG Ahrensburg, ZWE 2015, 38 f.: unzulässige Bildung einer Untergemeinschaft).

    Die Kammer bleibt bei ihrer Rechtsauffassung (siehe auch LG München I, Urteil vom 23.06.2014 - 1 S 13821/13, ZMR 2014, 920, Rn. 14 ff., zitiert nach juris; BeckOK WEG/Bartholome, 34. Edition, Stand: 02.04.2018, § 16 Rdnr. 186 ff. m.w.N.; Staudinger/Kreuzer, BGB, Neubearbeitung 2018, § 16 WEG Rdnr. 83).

  • LG Hamburg, 04.03.2016 - 318 S 109/15

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Einstimmiger Beschluss über die dauerhafte

    Auszug aus LG Hamburg, 19.09.2018 - 318 S 71/17
    Die Kammer hat mit Urteil vom 04.03.2016 - 318 S 109/15 (ZMR 2016, 484) entschieden, dass § 16 Abs. 4 WEG bei baulichen Veränderungen nicht eine dauerhafte abweichende Kostenverteilung ermöglichen soll und dem auch nicht entgegensteht, dass der Bauwillige der Kostenübernahme zugestimmt hat (Kammer, a.a.O., Rn. 33 ff., zitiert nach juris).

    Wegen dieser Frage hatte die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 04.03.2016 - 318 S 109/15 (ZMR 2016, 484) die Revision zugelassen.

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus LG Hamburg, 19.09.2018 - 318 S 71/17
    Dies ist aber nicht der Fall, wenn der unbeanstandet gebliebene Teil nicht sinnvollerweise auch allein Bestand haben kann und nicht anzunehmen ist, dass ihn die Wohnungseigentümergemeinschaft so beschlossen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, Rn. 23, zitiert nach juris).
  • BGH, 19.10.2012 - V ZR 233/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Beschränkung der Anfechtungsklage auf einen

    Auszug aus LG Hamburg, 19.09.2018 - 318 S 71/17
    Vielmehr hat es sich auf die Ungültigerklärung des angefochtenen Beschlusses zu beschränken (BGH, Urteil vom 19.10.2012 - V ZR 233/11, ZMR 2013, 212, Rn. 9, zitiert nach juris; Kammer, Urteil vom 11.03.2015 - 318 S 133/14, ZMR 2015, 784, Rn. 32, zitiert nach juris).
  • AG Ahrensburg, 02.04.2014 - 37 C 23/13

    Untergemeinschaft "Fahrstuhl": Zustimmung aller Eigentümer erforderlich

    Auszug aus LG Hamburg, 19.09.2018 - 318 S 71/17
    Soll der einzubauende Personenaufzug - wie hier - nur einzelnen bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen, wird diesen ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil eingeräumt (so auch LG München, ZWE 2015, 139, 141; ähnlich AG Ahrensburg, ZWE 2015, 38 f.: unzulässige Bildung einer Untergemeinschaft).
  • LG Hamburg, 11.03.2015 - 318 S 133/14

    Wohnungseigentum: Beschluss über Wirtschaftsplan am Ende des Wirtschaftsjahres;

    Auszug aus LG Hamburg, 19.09.2018 - 318 S 71/17
    Vielmehr hat es sich auf die Ungültigerklärung des angefochtenen Beschlusses zu beschränken (BGH, Urteil vom 19.10.2012 - V ZR 233/11, ZMR 2013, 212, Rn. 9, zitiert nach juris; Kammer, Urteil vom 11.03.2015 - 318 S 133/14, ZMR 2015, 784, Rn. 32, zitiert nach juris).
  • BGH, 28.10.2016 - V ZR 91/16

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Kostentragung für Instandsetzung und

    Auszug aus LG Hamburg, 19.09.2018 - 318 S 71/17
    Der BGH hat diese Frage in seiner Revisionsentscheidung offen gelassen (Urteil vom 28.10.2016 - V ZR 91/16, NJW 2017, 1167).
  • OLG Hamm, 18.09.2006 - 15 W 88/06

    Modernisierende Instandsetzung

    Auszug aus LG Hamburg, 19.09.2018 - 318 S 71/17
    Es entspricht daher regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung, vor der Beschlussfassung über Instandsetzungsmaßnahmen deren erforderlichen Umfang und den dafür erforderlichen Aufwand zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 14.03.2018 - V ZB 131/17, Rn. 14, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18.09.2006 - 15 W 88/06, ZMR 2007, 131, Rn. 28, zitiert nach juris; Vandenhouten in Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O., § 21 Rdnr. 73).
  • BGH, 18.02.2011 - V ZR 82/10

    Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über

    Auszug aus LG Hamburg, 19.09.2018 - 318 S 71/17
    Unbillig sein können nur darüber hinausgehende Nachteile, die bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der Modernisierung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfen (BGH, Urteile vom 20.07.2018 - V ZR 56/17, Rn. 29, zitiert nach juris und vom 18.02.2011 - V ZR 82/10, NJW 2011, 1221, Rn. 12, zitiert nach juris).
  • BGH, 07.02.2014 - V ZR 25/13

    Wohnungseigentum: Beeinträchtigung durch eigenmächtig errichtete

  • LG Itzehoe, 01.07.2014 - 11 S 10/13

    Instandhaltung und -setzung: Kompetenzverlagerung auf Beirat möglich?

  • LG Hamburg, 12.11.2014 - 318 S 74/14

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Negativbeschluss über eine

  • LG Dortmund, 21.04.2015 - 1 S 445/14

    Keine Instandsetzung ohne Bestandsaufnahme!

  • LG Hamburg, 21.10.2015 - 318 S 3/15

    Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen: Ermessen der Gemeinschaft bei

  • BGH, 14.03.2018 - V ZB 131/17

    Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen

  • BGH, 20.07.2018 - V ZR 56/17

    Wohnungseigentumssache: Anspruch von Wohnungseigentümern auf Beseitigung der von

  • LG Berlin, 22.02.2019 - 85 S 15/18

    Wohnungseigentum: Anfechtung eines Beschlusses über die Einräumung eines

    Dass ausdrücklich ein Sondernutzungsrecht eingeräumt wird, ist nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich; vielmehr ist entscheidend und ausreichend, dass einem Sondereigentümer durch Beschluss die Möglichkeit eingeräumt wird, auf Dauer im Gemeinschaftseigentum stehende Flächen unter Ausschluss der übrigen Eigentümer zu nutzen (vgl. BGH ZMR 2017, 319-324, zitiert nach juris, Rz. 32; BGH NJW 2017, 64, 65 zitiert nach beck-online, Rz. 11 m.w.N. BGH NJW 2014, 1879, 1881, zitiert nach beck-online, Rz. 16; OLG München ZMR 2008, 560-562, zitiert nach juris, Rz. 24; OLG Hamburg ZMR 2007, 635-637, zitiert nach juris, Rz. 30; OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 376-377, zitiert nach juris, Rz. 71 m.w.N.; LG Hamburg, Urteil vom 19.09.2018 - 318 S 71/17 -, zitiert nach juris, Rz. 64-67; LG Aurich ZMR 2018, 345-347, zitiert nach juris, Rz. 34ff; LG München I ZMR 2014, 920-923, zitiert nach juris, Rz. 24; LG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2011 - 11 S 41/10 -, juris, Rz. 10; AG Frankfurt, Urteil vom 03.05.2017 - 380 C 3152/14 (14) -, zitiert nach juris, Rz. 69; Suilmann in Bärmann, WEG, 14. Auflage, § 13, Rz. 90; Schultzky in Jennißen, WEG, 5. Auflage, § 15, Rz. 5; Spielbauer ZWE 2017, 19, zitiert nach beck-online).

    Entsprechendes gilt für den Beschluss des OLG München vom 09.05.2007 - 32 Wx 031/07 - (ZMR 2008, 560-562, zitiert nach juris, Rz. 24), den Beschluss des OLG Hamburg vom 21.05.2007 - 2 Wx 38/03 - (ZMR 2007, 635-637, zitiert nach juris, Rz. 30), das Urteil des LG Hamburg vom 19.09.2018 - 318 S 71/17 - (zitiert nach juris, Rz. 64-67), das Urteil des LG München I vom 23.06.2014 - 1 S 13821/13 - (ZMR 2014, 920-923, zitiert nach juris, Rz. 24) sowie das Urteil des AG Frankfurt vom 03.05.2017 - 380 C 3152/14 (14) - (zitiert nach juris, Rz. 69).

  • AG Hamburg-Altona, 24.03.2020 - 303c C 6/19

    Instandsetzung

    Ein gleichwohl gefasster Mehrheitsbeschluss ist wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtig (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 19. September 2018 - 318 S 71/17 -).
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