Rechtsprechung
   LG Hamburg, 20.03.2017 - 620 Qs 10/17 - 5100 Js 83/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,28065
LG Hamburg, 20.03.2017 - 620 Qs 10/17 - 5100 Js 83/16 (https://dejure.org/2017,28065)
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.03.2017 - 620 Qs 10/17 - 5100 Js 83/16 (https://dejure.org/2017,28065)
LG Hamburg, Entscheidung vom 20. März 2017 - 620 Qs 10/17 - 5100 Js 83/16 (https://dejure.org/2017,28065)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,28065) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 398a AO, Art 19 Abs 4 GG, § 98 Abs 2 S 2 StPO
    Absehen von der Verfolgung in Steuerstrafsachen: Rechtsmittel gegen die Anordnung einer Zuschlagszahlung; Berechnungsgrundlage für eine Zuschlagszahlung

  • IWW

    § 398a AO

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Hamburg, 28.11.2012 - 234 Gs 40/12
    Auszug aus LG Hamburg, 20.03.2017 - 620 Qs 10/17
    Die Vermeidung des Zuschlags durch bloße Nichtzahlung und gleichzeitigem Herbeiführen einer strafgerichtlichen Überprüfung wird nicht zuletzt mit Blick auf die Vielzahl möglicher Streitfragen dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen nicht gerecht (vgl. Kohlmann- Schauf , a.a.O.; AG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2012 - 234 Gs 40/12).
  • OLG Frankfurt, 18.09.2007 - 3 VAs 33/07

    Strafverfahren: Antrag gegen die Einleitung und Fortsetzung eines

    Auszug aus LG Hamburg, 20.03.2017 - 620 Qs 10/17
    Die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft bzw. im Fall des § 386 AO der zuständigen Finanzbehörde, soweit sie sich als Prozesshandlung darstellt, ist nicht dem Rechtsweg nach § 23 EGGVG unterworfen (KK- Mayer , StPO, § 23 EGGVG Rn. 31; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 78).
  • LG Aachen, 27.08.2014 - 86 Qs 11/14

    Zahlung eines Zuschlags für das Absehen von Strafverfolgung i.R.d. Hinterziehung

    Auszug aus LG Hamburg, 20.03.2017 - 620 Qs 10/17
    Vor diesem Hintergrund ist es nicht zuletzt mit Blick darauf, dass der Rechtsweg über § 23 EGGVG auch nur subsidiär eröffnet ist (§ 23 Abs. 3 EGGVG), sachgerecht, dem effektiven Rechtsschutz durch die Möglichkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog Rechnung zu tragen (vgl. Beschluss der Kammer vom 23.07.2015, Gz. 620 Qs 34/14; Kohlmann- Schauf , a.a.O.; Hunsmann a.a.O.; Grötsch , wistra 2016, 341 (345) mwN; so auch ohne nähere Begründung LG Aachen, Beschluss vom 27.08.2014 - 86 Qs 11/14) und zwar - wie auch in den Fällen des § 153a StPO - bei dem Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht