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   LG Hamburg, 20.07.2017 - 333 O 210/16   

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LG Hamburg, 20.07.2017 - 333 O 210/16 (https://dejure.org/2017,30372)
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.07.2017 - 333 O 210/16 (https://dejure.org/2017,30372)
LG Hamburg, Entscheidung vom 20. Juli 2017 - 333 O 210/16 (https://dejure.org/2017,30372)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB
    Prospekthaftung im weiteren Sinn: Schadenersatzanspruch aufgrund von Aufklärungspflichtverletzungen hinsichtlich der Beteiligung an Schiffsfonds

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08

    "Optimistische Erwartung" als Grundlage einer Anlageempfehlung

    Auszug aus LG Hamburg, 20.07.2017 - 333 O 210/16
    Der Prospektherausgeber wie auch die Gründungsgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft übernehmen aber in der Regel keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115).

    Ausreichend ist insoweit, wenn entsprechende Prognosen im Prospekt auf Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115).

    Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der - jeder Prognose naturgemäß innewohnenden - Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115).

    Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH, Urt. v. 21.03.2006, XI ZR 63/05 = NJW 2006, 2041 BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115).

    Im Übrigen dürfen nach der o.g. Rechtsprechung durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der - jeder Prognose naturgemäß innewohnenden - Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115).

  • LG Hamburg, 14.12.2015 - 318 O 111/15

    Beitritt zu einem geschlossenen Schiffsfonds: Schadensersatz wegen

    Auszug aus LG Hamburg, 20.07.2017 - 333 O 210/16
    Dass finanzierende Banken ein Interesse daran haben, sich gegen einen Ausfall ihres Sicherungsmittels zu schützen und entsprechende Regelungen in ihre Darlehensverträge aufnehmen, ist allgemein bekannt und auch für einen Anleger ohne spezielle Kenntnisse ohne weiteres nachvollziehbar (so zuletzt LG Düsseldorf, Urteil vom 03. Februar 2017 - 10 O 239/15 -, juris , Rn 66 , LG Hamburg, 318 O 192/14 Rn 77; Hanseatisches OLG vom 31.7.2013, 9 U 69/13; LG Hamburg, Urt. vom 14.12.2015, 318 O 111/15 Rn 84 mwNw).

    Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Hanseatischen OLG, Urt. Vom 30.8.2016, 1 U 283/15, der Zivilkammer 18 des hiesigen Landgerichts Urteil vom 14. Dezember 2015, 318 O 111/15 Rn 78ff mit umfangreichen Ausführungen, des OLG Hamm Beschluss vom 06.08.2015 - I-34 U 155/14; Rn 9 zitiert nach juris und des LG Dortmund, Urteil vom 14.11.2014 - 3 O 459/13, Rn 133 zitiert nach juris, an, wonach es sich bei der Zugriffsmöglichkeit der Schiffsgläubiger auf vercharterte Schiffe nicht um ein gesondert aufklärungspflichtiges Risiko handelt.

  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 300/05

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

    Auszug aus LG Hamburg, 20.07.2017 - 333 O 210/16
    Die geschuldete Aufklärung können Gründungsgesellschafter durch Übergabe eines Emissionsprospektes bewirken, dessen sorgfältige und eigehende Lektüre sie voraussetzen dürfen, (vgl. BGH, Urt. vom 14.6.2007, III ZR 300/05, Rn 8- zitiert nach juris).

    In diesem Zusammenhang wäre ein eindeutiger Hinweis auf das bestehende Totalverlustrisiko erforderlich gewesen auf das Urteils des Bundesgerichtshofs vom 14.6.2007, - III ZR 300/05- werde verwiesen.

  • BGH, 09.07.2013 - II ZR 9/12

    Kapitalanlagegesellschaft: Vorvertragliche Aufklärungspflicht des

    Auszug aus LG Hamburg, 20.07.2017 - 333 O 210/16
    Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), für deren Schulden die Beklagte zu 1) als Rechtsnachfolgerin und die Beklagte zu 2) gem. § 133 UmwG haftet, war verpflichtet, den Anlegern für ihre Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, d.h. sie über alle Umstände, die für ihre Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 09. Juli 2013 - II ZR 9/12 -, a.a.O., Rn. 33, juris ; Urteil vom 23. Oktober 2012 - II ZR 294/11 -, MDR 2013, 355, Rn. 10, juris; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 13 mwN).

    Ein Treuhandkommanditist, der - wie im Streitfall - auch eigene Anteile an der Gesellschaft hält und nicht nur Anlegerinteressen verfolgt, haftet bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber den Anlagegesellschaftern wie ein Gründungsgesellschafter (BGH, Urteil vom 09. Juli 2013 - II ZR 9/12 -, MDR 2013, 1290 Ls. und Rn. 29, juris).

  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 211/09

    Prospekthaftung: Haftung der Gründungsgesellschafter eines geschlossenen

    Auszug aus LG Hamburg, 20.07.2017 - 333 O 210/16
    Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), für deren Schulden die Beklagte zu 1) als Rechtsnachfolgerin und die Beklagte zu 2) gem. § 133 UmwG haftet, war verpflichtet, den Anlegern für ihre Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, d.h. sie über alle Umstände, die für ihre Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 09. Juli 2013 - II ZR 9/12 -, a.a.O., Rn. 33, juris ; Urteil vom 23. Oktober 2012 - II ZR 294/11 -, MDR 2013, 355, Rn. 10, juris; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 13 mwN).

    Bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft, der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht, bestehen, auch wenn die Parteien nicht unmittelbar miteinander in Kontakt getreten sind, (vor-)vertragliche Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten jedenfalls dann, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09 -, MDR 2012, 885, Ls. und Rn. 10, juris).

  • OLG Hamburg, 27.01.2017 - 3 U 140/15

    Schiffspool - Prospekthaftung von Gründungs- und Treuhandkommanditisten bei

    Auszug aus LG Hamburg, 20.07.2017 - 333 O 210/16
    Aus diesen Gründen war auch der Abdruck der Poolverträge nicht erforderlich (vgl. zu den in einem Prospekt aufzuführenden Einzelheiten bezüglich einer Poolung Hans. OLG Teil-Urteil vom 27.01.2017, Az.: 3 U 140/15, mit welchem das Urteil des LG Hamburg vom 16.07.2015 (Az.: 328 O 416/13) abgeändert und die Klagen gegen die dortigen Beklagten zu 1) und zu 4) abgewiesen worden sind.
  • LG Düsseldorf, 03.02.2017 - 10 O 239/15

    Haftung für fehlerhafte Anlageberatung bei Beteiligung an einem geschlossenen

    Auszug aus LG Hamburg, 20.07.2017 - 333 O 210/16
    Dass finanzierende Banken ein Interesse daran haben, sich gegen einen Ausfall ihres Sicherungsmittels zu schützen und entsprechende Regelungen in ihre Darlehensverträge aufnehmen, ist allgemein bekannt und auch für einen Anleger ohne spezielle Kenntnisse ohne weiteres nachvollziehbar (so zuletzt LG Düsseldorf, Urteil vom 03. Februar 2017 - 10 O 239/15 -, juris , Rn 66 , LG Hamburg, 318 O 192/14 Rn 77; Hanseatisches OLG vom 31.7.2013, 9 U 69/13; LG Hamburg, Urt. vom 14.12.2015, 318 O 111/15 Rn 84 mwNw).
  • LG Hamburg, 22.06.2015 - 318 O 192/14

    Schadensersatz und Rückabwicklung der Fondsbeteiligung wegen Prospektfehlern

    Auszug aus LG Hamburg, 20.07.2017 - 333 O 210/16
    Dass finanzierende Banken ein Interesse daran haben, sich gegen einen Ausfall ihres Sicherungsmittels zu schützen und entsprechende Regelungen in ihre Darlehensverträge aufnehmen, ist allgemein bekannt und auch für einen Anleger ohne spezielle Kenntnisse ohne weiteres nachvollziehbar (so zuletzt LG Düsseldorf, Urteil vom 03. Februar 2017 - 10 O 239/15 -, juris , Rn 66 , LG Hamburg, 318 O 192/14 Rn 77; Hanseatisches OLG vom 31.7.2013, 9 U 69/13; LG Hamburg, Urt. vom 14.12.2015, 318 O 111/15 Rn 84 mwNw).
  • OLG Hamm, 06.08.2015 - 34 U 155/14

    Haftung des Anlageberaters wegen der Vermittlung von Beteiligungen an

    Auszug aus LG Hamburg, 20.07.2017 - 333 O 210/16
    Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Hanseatischen OLG, Urt. Vom 30.8.2016, 1 U 283/15, der Zivilkammer 18 des hiesigen Landgerichts Urteil vom 14. Dezember 2015, 318 O 111/15 Rn 78ff mit umfangreichen Ausführungen, des OLG Hamm Beschluss vom 06.08.2015 - I-34 U 155/14; Rn 9 zitiert nach juris und des LG Dortmund, Urteil vom 14.11.2014 - 3 O 459/13, Rn 133 zitiert nach juris, an, wonach es sich bei der Zugriffsmöglichkeit der Schiffsgläubiger auf vercharterte Schiffe nicht um ein gesondert aufklärungspflichtiges Risiko handelt.
  • LG Hamburg, 16.07.2015 - 328 O 416/13

    Prospekthaftung: Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit der Beteiligung an

    Auszug aus LG Hamburg, 20.07.2017 - 333 O 210/16
    Aus diesen Gründen war auch der Abdruck der Poolverträge nicht erforderlich (vgl. zu den in einem Prospekt aufzuführenden Einzelheiten bezüglich einer Poolung Hans. OLG Teil-Urteil vom 27.01.2017, Az.: 3 U 140/15, mit welchem das Urteil des LG Hamburg vom 16.07.2015 (Az.: 328 O 416/13) abgeändert und die Klagen gegen die dortigen Beklagten zu 1) und zu 4) abgewiesen worden sind.
  • LG Dortmund, 14.11.2014 - 3 O 459/13

    Beweislast des Anlageinteressenten für Nichtübergabe des Prospekts und

  • BGH, 23.07.2013 - II ZR 143/12

    Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft: Pflicht zur Aufklärung über

  • BGH, 29.07.2014 - II ZB 1/12

    Kapitalanlegermusterverfahren zur Klärung der Art und Weise der

  • BGH, 23.10.2012 - II ZR 294/11

    Prospekthaftung bei geschlossenem Immobilienfonds: Erfordernis der eindeutigen

  • BGH, 12.07.1982 - II ZR 175/81

    Prospekthaftung einer Bank - Ausgabe von Inhaberaktien zur Deckung der

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

  • BGH, 21.03.2006 - XI ZR 63/05

    Schadensermittlung bei Anlageberatung; Beurteilungshorizont bei Empfehlung zum

  • OLG Köln, 08.10.2020 - 24 Kap 1/19

    CFB-Fonds 161: Musterfeststellungsanträge zurückgewiesen

    Der Verdrängungsmechanismus im Markt ist ein jedem Wettbewerb immanentes Risiko (Landgericht Hamburg, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen 333 O 210/16).
  • OLG Hamburg, 27.08.2021 - 13 Kap 17/19

    CONTI 158. Container Schifffahrts GmbH & Co. KG "CONTI Daphne":

    Es handelt sich, wie die Musterbeklagten zu Recht unter Berufung auf das OLG München meinen, beim Kaskadeneffekt um einen Verdrängungsmechanismus, der als Risiko jedem Wettbewerb immanent und deshalb nicht aufklärungsbedürftig ist (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 23 f. ("Hinweisbeschluss Daphne')); Landgericht Hamburg, Urteil vom 20.07.2017, Az. 333 O 210/16).
  • OLG München, 10.12.2018 - 13 U 430/18

    Empfehlung einer Beteiligung an einem Schiffsfonds

    Der Verdrängungsmechanismus im Markt ist ein jedem Wettbewerb immanentes Risiko (Landgericht Hamburg, Urteil vom 20.07.2017 - 333 O 210/16).
  • OLG München, 10.01.2019 - 5 Kap 1/18

    CONTI REEDEREI Management GmbH & Co. KG: Beschluss im

    Zu Feststellungsziel 1.16 (105 %-, loan-to-value-Klausel, Basel II) geht der Senat davon aus, dass mit "105 %-Klausel", deren Existenz die Musterbeklagten zugestanden haben, gemeint ist, dass die jeweilige Finanzierungsbank bei einer wechselkursbedingten Überschreitung des Kreditlimits um mehr als 5% die Rückführung des Kredits auf das Limit verlangen kann (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 20.07.2017, 333 O 210/16, juris Rn.105).
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