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LG Hamburg, 20.09.2016 - 312 O 587/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 20.09.2016 - 312 O 587/15
- OLG Hamburg, 17.10.2019 - 3 U 216/16
- BGH, 23.07.2020 - I ZR 208/19
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99
Defacto.de
Auszug aus LG Hamburg, 20.09.2016 - 312 O 587/15
Bei der Prüfung der sich gegenüberstehenden Zeichen ist im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist von dem allgemein anerkannten Grundsatz auszugehen, dass zwischen allen in Betracht zu ziehenden Umständen, nämlich der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens, dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüber stehenden Zeichen und dem wirtschaftlichen Abstand der Waren und Dienstleistungen, eine Wechselwirkung besteht, wonach eine höhere Kennzeichnungskraft des Klagezeichens oder ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen einen größeren Abstand bei den angebotenen Waren-/Dienstleistungen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH GRUR 2002, 898, 899 "defacto"; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 "CompuNet/ComNet"). - BGH, 15.02.2001 - I ZR 232/98
CompuNet/ComNet; Verwechslungsgefahr
Auszug aus LG Hamburg, 20.09.2016 - 312 O 587/15
Bei der Prüfung der sich gegenüberstehenden Zeichen ist im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist von dem allgemein anerkannten Grundsatz auszugehen, dass zwischen allen in Betracht zu ziehenden Umständen, nämlich der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens, dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüber stehenden Zeichen und dem wirtschaftlichen Abstand der Waren und Dienstleistungen, eine Wechselwirkung besteht, wonach eine höhere Kennzeichnungskraft des Klagezeichens oder ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen einen größeren Abstand bei den angebotenen Waren-/Dienstleistungen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH GRUR 2002, 898, 899 "defacto"; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 "CompuNet/ComNet").
- OLG Hamburg, 17.10.2019 - 3 U 216/16
Candecor/CANEACOR - Verletzung der Wortmarke "Candecor" durch Nutzung der …
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. September 2016 (312 O 587/15) wird zurückgewiesen.das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. September 2016, Az. 312 O 587/15, abzuändern und die Klage abzuweisen.