Rechtsprechung
LG Hamburg, 20.09.2016 - 333 S 11/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 270 BGB, § 543 Abs 2 Nr 3 Buchst a BGB, § 556b Abs 1 BGB, § 569 Abs 3 Nr 1 BGB, Art 3 Abs 1 EURL 7/2011
Zahlungsverzug bei Wohnraummiete: Anwendbarkeit der Zahlungsverzugsrichtlinie im Wohnraummietrecht; maßgeblicher Zeitpunkt der Rechtzeitigkeit der Leistung - ra.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Überweisung der Miete innerhalb von 3 Werktagen ist rechtzeitig!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hamburg-Wandsbek, 11.02.2016 - 713 C 304/15
- LG Hamburg, 20.09.2016 - 333 S 11/16
- BGH - VIII ZR 230/16 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Karlsruhe, 09.04.2014 - 7 U 177/13
Rechtzeitigkeit der Leistung im Rechtsverkehr zwischen Privaten und für den …
Auszug aus LG Hamburg, 20.09.2016 - 333 S 11/16
Hinsichtlich der Frage, ob diese expressis verbis auf den geschäftlichen Verkehr bezogene Regelung im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung auch auf das Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher oder hier Vermieter - Mieter anzuwenden sei, mache sich die Klägerin die Auffassung des OLG Karlsruhe im Urteil vom 09.04.2014 (Az.: 7 U 177/13) sowie des LG Freiburg im Urteil vom 28.04.2015 (Az.: 9 S 109/14) zu Eigen.Das OLG Karlsruhe (vgl. Urteil vom 09.04.2014, Az.: 7 U 177/13, juris) ist der Ansicht, dass die Rechtsprechung richtlinienkonform dahin auszulegen sei, dass für die Rechtzeitigkeit der Leistung generell, also auch außerhalb des Anwendungsbereichs der genannten Richtlinie 2000/35/EG, nicht mehr auf die Erbringung der Leistungshandlung, sondern auf den Erhalt der Leistung abzustellen sei.
Die Kammer weicht nämlich mit der vorliegenden Entscheidung vom Urteil des OLG Karlsruhe vom 09.04.2014, Az.: 7 U 177/13, ab.
- EuGH, 03.04.2008 - C-306/06
01051 Telecom - Richtlinie 2000/35/EG - Bekämpfung von Zahlungsverzug im …
Auszug aus LG Hamburg, 20.09.2016 - 333 S 11/16
Nach Art. 3 Abs. 1 lit. c) der Zahlungsverzugsrichtlinie sowie der Entscheidung des EuGH vom 03.04.2008 (Rs. C-306/06) komme es im geschäftlichen Verkehr für die Rechtzeitigkeit der Leistung allein auf den Erhalt derselben durch den Gläubiger an.a) Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 03.04.2008, Az.: C-306/06, juris) ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr dahin auszulegen, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll.
- BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 129/09
Zur Frage, ob der Sonnabend bei der Frist zur Zahlung der Miete als Werktag …
Auszug aus LG Hamburg, 20.09.2016 - 333 S 11/16
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH Urteil vom 13.07.2010, Az.: VIII ZR 129/09, juris), der die Kammer folgt, gebietet es der Schutzzweck der in § 556b Abs. 1 Satz 1 BGB geregelten Karenzzeit von drei Werktagen, den Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist für die Entrichtung der Miete nicht mitzuzählen. - LG Freiburg, 28.04.2015 - 9 S 109/14
Wohnraummiete: Maßgeblicher Zeitpunkt des Mietrückstands bei fristloser Kündigung …
Auszug aus LG Hamburg, 20.09.2016 - 333 S 11/16
Hinsichtlich der Frage, ob diese expressis verbis auf den geschäftlichen Verkehr bezogene Regelung im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung auch auf das Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher oder hier Vermieter - Mieter anzuwenden sei, mache sich die Klägerin die Auffassung des OLG Karlsruhe im Urteil vom 09.04.2014 (Az.: 7 U 177/13) sowie des LG Freiburg im Urteil vom 28.04.2015 (Az.: 9 S 109/14) zu Eigen.