Rechtsprechung
   LG Hamburg, 20.09.2017 - 318 T 49/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,50460
LG Hamburg, 20.09.2017 - 318 T 49/17 (https://dejure.org/2017,50460)
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.09.2017 - 318 T 49/17 (https://dejure.org/2017,50460)
LG Hamburg, Entscheidung vom 20. September 2017 - 318 T 49/17 (https://dejure.org/2017,50460)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,50460) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wertfestsetzung richtet sich nach Laufzeit des Verwaltervertrags!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Streitwert bei Klage auf Abberufung des WEG-Verwalters ist dessen restliches Honorar! (IMR 2018, 132)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.06.2002 - V ZB 39/01

    Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses durch den Verwalter

    Auszug aus LG Hamburg, 20.09.2017 - 318 T 49/17
    Zwar trifft es zu, dass zwischen dem organschaftlichen Bestellungsakt und dem Abschluss des Verwaltervertrages zu trennen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2002 - V ZB 39/01, BGHZ 151, 164; Jennißen/Jennißen, WEG, 5. Auflage, § 26 Rdnr. 19) und der zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Verwaltung bestehende Verwaltervertrag für Wohnungseigentum vom 10.12.1986 (vorbehaltlich seiner Kündigung) keinen bestimmten Beendigungszeitpunkt enthielt.

    Gleichwohl hatte der zwischen den Parteien bestehende Verwaltervertrag keine längere Laufzeit als bis zum 31.12.2020, da die gesetzliche Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG entgegen ihrem Wortlaut, dass die Bestellung eines Verwalters auf höchstens fünf Jahre erfolgen darf, Geltung auch für den schuldrechtlichen Verwaltervertrag beanspruchen kann (BGH, Beschluss vom 20.06.2002 - V ZB 39/01, BGHZ 151, 164, Rn. 37, zitiert nach juris).

  • BGH, 10.02.2012 - V ZR 105/11

    Wohnungseigentum: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Abberufung des

    Auszug aus LG Hamburg, 20.09.2017 - 318 T 49/17
    Die Kammer folgt der Rechtsprechung des BGH, dass sich das Gesamtinteresse im Rahmen des § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG, wenn ein Wohnungseigentümer die sofortige Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund begehrt, anhand des in der restlichen Vertragslaufzeit anfallenden Verwalterhonorar geschätzt werden kann (BGH, Urteil vom 10.02.2012 - V ZR 105/11, NJW 2012, 1884, Rn. 18, zitiert nach juris; Beschluss vom 16.06.2016 - V ZR 292/14, NJW 2016, 3104, Rn. 4, zitiert nach juris).
  • BGH, 16.06.2016 - V ZR 292/14

    Wohnungseigentumssache: Bemessung des Gegenstandswerts bei Klage auf Abberufung

    Auszug aus LG Hamburg, 20.09.2017 - 318 T 49/17
    Die Kammer folgt der Rechtsprechung des BGH, dass sich das Gesamtinteresse im Rahmen des § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG, wenn ein Wohnungseigentümer die sofortige Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund begehrt, anhand des in der restlichen Vertragslaufzeit anfallenden Verwalterhonorar geschätzt werden kann (BGH, Urteil vom 10.02.2012 - V ZR 105/11, NJW 2012, 1884, Rn. 18, zitiert nach juris; Beschluss vom 16.06.2016 - V ZR 292/14, NJW 2016, 3104, Rn. 4, zitiert nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht