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   LG Hamburg, 20.11.2017 - 308 O 343/15   

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LG Hamburg, 20.11.2017 - 308 O 343/15 (https://dejure.org/2017,72492)
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.11.2017 - 308 O 343/15 (https://dejure.org/2017,72492)
LG Hamburg, Entscheidung vom 20. November 2017 - 308 O 343/15 (https://dejure.org/2017,72492)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 119 BGB, § 123 BGB, § 276 BGB, § 315 Abs 3 S 2 BGB, § 8 Abs 2 S 3 UrhG
    Unterlassungsvertrag: Anspruch auf eine Vertragsstrafe; Bemessung der Höhe der Vertragsstrafe

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Berechnung Vertragsstrafe nach wiederholter GPL-Verletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zu den Vertragsstrafen bei fortgesetztem Vertrieb von Linux-Software ohne Einhaltung der GPL / Open Source Software

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • LG Hamburg, 14.06.2013 - 308 O 10/13

    FANTEC - Öffentliche Zugänglichmachung von Software durch den Lizenznehmer:

    Auszug aus LG Hamburg, 20.11.2017 - 308 O 343/15
    Der "3HDL"- Mediaplayer war zuvor im Jahr 2013 Gegenstand des Verfahrens 308 O 10/13.

    Dass die fehlende Einhaltung der Lizenzbedingungen beim Produkt "3HDL" bereits Gegenstand des Verfahrens 308 O 10/13 war, führt nicht dazu, die Verstöße als vorsätzlich anzusehen.

    Im Verfahren 308 O 10/13 ging es um eine UVE, die die Beklagte gegenüber einem anderen Unterlassungsgläubiger abgegeben hatte.

    Der Verstoß, der im Verfahren 308 O 10/13 zu einer Vertragsstrafe führte, betraf zudem in erster Line das Fehlen der Komponente "iptables" im Quellcode.

    Beim Produkt "3HDL" ist außerdem erhöhend zu berücksichtigen, dass der entsprechende Quellcode bereits Gegenstand des Verfahrens 308 O 10/13 war, allerdings waren die Fehler im Quellcode andere als die, die im vorliegenden Verfahren seitens des Klägers gerügt werden.

  • LG München I, 19.05.2004 - 21 O 6123/04

    Zur rechtlichen Wirksamkeit der GPL

    Auszug aus LG Hamburg, 20.11.2017 - 308 O 343/15
    Da ihm ein vertraglicher Anspruch zusteht, kommt es auf die Frage der Miturheberschaft bei Open-Source-Projekten (vgl. insoweit LG Hamburg, Urteil vom 08.07.2016, Az. 310 O 89/15), auf die Frage der Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts und auf die Frage der Einbeziehung der Lizenzbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. LG München I., MMR 2004, 693) vorliegend nicht an.

    Die Beklage hat bei der Nutzung der streitgegenständlichen Software die Lizenzbedingungen der GPLv2 mit der Folge verletzt, dass sie zur Nutzung nicht berechtigt war (vgl. zur Rechtsfolge ebenso LG Frankfurt a. M.. Urteil vom 06.09.2006, Az. 2-06 0 224/06, BeckRS 2007, 16294; LG München I, GRUR-RR 2004, 350).

    Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das in der GPL enthaltene Angebot einer Lizenz bei Verstößen nicht erlischt, sondern der Verletzer die Rechte durch Annahme und Befolgung der Bedingungen jederzeit wieder erwerben kann (vgl. LG München I, MMR 2004, 693).

  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 168/05

    Kinderwärmekissen

    Auszug aus LG Hamburg, 20.11.2017 - 308 O 343/15
    Damit unterscheiden sich die Fälle, in denen eine Vertragsstrafe nach neuem Hamburger Brauch festgesetzt wird, von Fällen, in denen die UVE eine feste Vertragsstrafe vorsieht, die das Gericht nur im Rahmen von § 343 BGB bzw. bei Kaufleuten grundsätzlich nach § 242 BGB (BGH, GRUR 2009, 181 - Kinderwärmekissen) zu überprüfen hat.

    Zu berücksichtigen sind Schwere und Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, Gefährlichkeit für den Gläubiger, Verschulden des Verletzers und dessen Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen sowie die Funktion der Vertragsstrafe als pauschaliertem Schadensersatz (vgl. BGH, GRUR 2014, 797 Rn. 42 - fishtailparka; BGH, GRUR 2009, 181 Rn. 42 - Kinderwärmekissen).

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 76/13

    CT-Paradies - Urheberschutz: Übliche Benennung des Urhebers bei

    Auszug aus LG Hamburg, 20.11.2017 - 308 O 343/15
    Dies gilt nicht, wenn sich der Versprechende zur Zahlung einer vom Kläger nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe verpflichtet hat, die im Streitfall auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 258 - CT-Paradies).".

    Die sonst mögliche Folge einer Aufsummierung von Vertragsstrafen wäre mit dem Gerechtigkeitsgedanken im Allgemeinen nicht zu vereinbaren, wenn ihr nicht ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis des Gläubigers gegenübersteht oder die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass dem Gläubiger durch die zu unterlassenden Taten ein entsprechend hoher Schaden entstehen könnte [...]" (BGH, GRUR 2001, 758, 759 f.- Trainingsvertrag; vgl. auch BGH, GRUR 2015, 258, Rn. 76 - CT-Paradies).

  • LG Frankfurt/Main, 10.02.2016 - 6 O 344/15

    Für Klagen auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen eines UWG-Verstoßes im Internet

    Auszug aus LG Hamburg, 20.11.2017 - 308 O 343/15
    Hat ein Unterlassungsgläubiger nach der von dem Unterlassungsschuldner abgegebenen Unterlassungserklärung das Recht, im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht die Höhe der Vertragsstrafe nach sog. neuem Hamburger Brauch nach seinem billigen Ermessen festzusetzen, so ist die vom Gläubiger getroffene Bestimmung der Strafhöhe nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2015, Az. 4 U 191/14; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.02.2016, Az. 2-06 O 344/15, BeckRS 2016, 15549).
  • BGH, 25.01.2001 - I ZR 323/98

    Trainingsvertrag; Verwirkung von Vertragsstrafen bei mehrfachen Verstößen gegen

    Auszug aus LG Hamburg, 20.11.2017 - 308 O 343/15
    Die sonst mögliche Folge einer Aufsummierung von Vertragsstrafen wäre mit dem Gerechtigkeitsgedanken im Allgemeinen nicht zu vereinbaren, wenn ihr nicht ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis des Gläubigers gegenübersteht oder die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass dem Gläubiger durch die zu unterlassenden Taten ein entsprechend hoher Schaden entstehen könnte [...]" (BGH, GRUR 2001, 758, 759 f.- Trainingsvertrag; vgl. auch BGH, GRUR 2015, 258, Rn. 76 - CT-Paradies).
  • BGH, 11.11.2014 - VI ZR 18/14

    Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Bildnisveröffentlichung im Rahmen

    Auszug aus LG Hamburg, 20.11.2017 - 308 O 343/15
    Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien, bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck sowie die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind (BGH, NJW 2015, 1246 Rn. 9).
  • OLG Hamm, 13.12.2012 - 4 U 107/12

    Anforderungen an die Form einer Unterlassungserklärung

    Auszug aus LG Hamburg, 20.11.2017 - 308 O 343/15
    Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung bedarf als abstraktes Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis grundsätzlich der Schriftform gem. §§ 126, 780, 781 BGB (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.12.2012, Az. 4 U 107/12, BeckRS 2013, 05764; Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 1.155).
  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 77/12

    Vertragsstrafenklausel - Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle für

    Auszug aus LG Hamburg, 20.11.2017 - 308 O 343/15
    Die Auslegung eines Unterlassungsvertrages richtet sich nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Regeln (BGH, NJW 2014, 2180, Rn. 28).
  • BGH, 25.03.1983 - V ZR 268/81

    Rechtsfolgen der irrtümlichen Falschbezeichnung bei einem Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus LG Hamburg, 20.11.2017 - 308 O 343/15
    Zwar dürfen bei formbedürftigen Willenserklärungen außerhalb der Urkunde liegende Umstände nur berücksichtigt werden, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat (BGH, NJW 1983, 1610, 1611), wobei die Grenze bei der Berücksichtigung dieser Umstände erst dort überschritten ist, wo der beurkundete Text die Richtung des rechtsgeschäftlichen Willens nicht einmal dem Grunde nach erkennen lässt (BGH, NJW-RR 2010, 821).
  • BGH, 12.07.2006 - X ZR 157/05

    Verzug durch Überschreitung der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit bei

  • BGH, 11.02.2010 - VII ZR 218/08

    Vereinbarung eines Honorars für die örtliche Bauüberwachung bei

  • BGH, 08.05.2014 - I ZR 210/12

    fishtailparka - Marken- bzw. wettbewerbsrechtliche

  • OLG Karlsruhe, 18.12.2015 - 4 U 191/14

    Seifenblasenflüssigkeit - Wettbewerbsverstoß im Internet: Grundpreisangabepflicht

  • BGH, 04.05.2017 - I ZR 208/15

    Luftentfeuchter - Wettbewerbsverstoß: Vorbehaltskäufer als Erfüllungsgehilfe des

  • BGH, 26.10.1983 - IVa ZR 80/82

    Willenserklärung - Vorrang des wirklichen Willens - Interpretation - Verständnis

  • BGH, 13.02.2003 - I ZR 281/01

    Hotelfoto

  • BGH, 17.07.1997 - I ZR 40/95

    "Sekundenschnell"; Auslegung eines Unterlassungsvertrages

  • OLG Saarbrücken, 26.05.2017 - 9 W 39/16

    Kostenerstattungsanspruch: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachters

  • LG Frankfurt/Main, 06.09.2006 - 6 O 224/06

    Zur Wirksamkeit der GPL - Linux Kernel

  • BGH, 20.06.2013 - I ZR 55/12

    Restwertbörse II

  • BGH, 03.04.2014 - I ZB 42/11

    Reichweite des Unterlassungsgebots - Zwangsvollstreckung wegen Zuwiderhandlung

  • OLG Köln, 31.10.2014 - 6 U 60/14

    Auslegung des Begriffs "non-commercial" im Rahmen einer CC-Lizenz

  • OLG Köln, 24.05.2017 - 6 U 161/16

    Werbung durch Kundenbewertungen auf der Website

  • BGH, 31.05.2017 - VIII ZR 181/16

    Mieterhöhungsverfahren: Einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen

  • LG Hamburg, 08.07.2016 - 310 O 89/15

    Darlegungslast für Miturheberschaft an Gesamt-Sourcecode

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