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   LG Hamburg, 21.03.2014 - 404 HKO 72/10   

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LG Hamburg, 21.03.2014 - 404 HKO 72/10 (https://dejure.org/2014,11739)
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.03.2014 - 404 HKO 72/10 (https://dejure.org/2014,11739)
LG Hamburg, Entscheidung vom 21. März 2014 - 404 HKO 72/10 (https://dejure.org/2014,11739)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Spruchverfahren Squeeze-out D+S europe AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

    Auszug aus LG Hamburg, 21.03.2014 - 404 HKO 72/10
    Untere Grenze des Unternehmenswertes ist daher grundsätzlich die Summe der Börsenwerte der Aktien der Gesellschaft, nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19.07.2010 - II ZB 18/09- Stollwerck) bemessen allerdings nicht nach dem Durchschnittskurs der Aktienverkäufe in einem Referenzzeitraum von 3 Monaten vor dem Beschluss der Hauptversammlung (so noch: BGH ZIP 2001, 734, 736; OLG Hamburg AG 2003, 583), sondern aufgrund eines nach dem Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung einer Strukturmaßnahme.

    Er hat sich gleichwohl für die Festlegung eines für den Börsenkurs maßgeblichen Referenzzeitraums von 3 Monaten vor Ankündigung der Maßnahme entschieden, da die Rechte der Minderheitsaktionäre durch die "kapitalmarktrechtlich sanktionierten Informationspflichten (§ 15 WpHG)" und die Bemessung der Abfindung nach dem Wert des Anteils am Unternehmenswert gewährleistet sei (Beschluss vom 19.10.2010, II ZB 18/09, juris Rdnr. 27).

  • OLG München, 18.02.2014 - 31 Wx 211/13

    Minderheitsaktionär-Squeeze-out: Gründe für die Vertretbarkeit eines

    Auszug aus LG Hamburg, 21.03.2014 - 404 HKO 72/10
    Da die Vorschrift, auch wenn sie nur im vereinfachten Ertragswertverfahren zur Anwendung kommt, die Wertung des Gesetzgebers zeigt, dass ein solcher Zuschlag im Regelfall als geeignet angesehen werden kann, kann eine "Markrisikoprämie" in dieser Höhe auch bei der Ertragswertberechnung im Spruchverfahren in Ansatz gebracht werden ( so schon: OLG München, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 31 Wx 211/13, juris Rdnr. 21).

    Ein Abschlag von 2, 1 % ist, wie der Rechtsprechung zu entnehmen ist, zum Vorteil der Minderheitsaktionäre eher hoch angesetzt ( 1 % angemessen : OLG München, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 31 Wx 211/13, juris Rdnr. 26; 1,5 % angemessen : OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13 -, juris Rdnr. 140 ff.).

  • OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 20 W 3/13

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Angemessenheit einer Abfindung

    Auszug aus LG Hamburg, 21.03.2014 - 404 HKO 72/10
    Ein Abschlag von 2, 1 % ist, wie der Rechtsprechung zu entnehmen ist, zum Vorteil der Minderheitsaktionäre eher hoch angesetzt ( 1 % angemessen : OLG München, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 31 Wx 211/13, juris Rdnr. 26; 1,5 % angemessen : OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13 -, juris Rdnr. 140 ff.).

    Am Kapitalmarkt werden Ausschüttungsquoten zwischen 40 % bis 60 % beobachtet (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13 - juris Rdnr. 111 m.w.N.).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus LG Hamburg, 21.03.2014 - 404 HKO 72/10
    Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung entspricht (BVerfGE 14, 263, 284; 100, 289, 304 f.; BGH AG 2003, 627, 628; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126).

    Im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG (ZIP 1999, 1436, 1441 und ZIP 1999, 1804) und des BGH (ZIP 2001, 734, 736) ist bei der Bemessung der Entschädigung in erster Linie auf den Verkehrswert der Aktie abzustellen, der bei börsennotierten Aktien regelmäßig mit dem Börsenkurs identisch ist.

  • OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

    Auszug aus LG Hamburg, 21.03.2014 - 404 HKO 72/10
    Wie das OLG Stuttgart (Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10) schon eingehend begründet hat, bestehen keine Bedenken, für Bewertungsanlässe nach Inkrafttreten der steuerrechtlichen Änderungen, die Anlass zur Überarbeitung des IDW S1 in der Fassung von 2008 waren, der gerichtlichen Schätzung die unter Berücksichtigung der Abgeltungssteuer auf 4, 5 % nach Steuern angepasste Marktrisikoprämie zu Grunde zu legen.

    (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 187).

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus LG Hamburg, 21.03.2014 - 404 HKO 72/10
    Im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG (ZIP 1999, 1436, 1441 und ZIP 1999, 1804) und des BGH (ZIP 2001, 734, 736) ist bei der Bemessung der Entschädigung in erster Linie auf den Verkehrswert der Aktie abzustellen, der bei börsennotierten Aktien regelmäßig mit dem Börsenkurs identisch ist.

    Untere Grenze des Unternehmenswertes ist daher grundsätzlich die Summe der Börsenwerte der Aktien der Gesellschaft, nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19.07.2010 - II ZB 18/09- Stollwerck) bemessen allerdings nicht nach dem Durchschnittskurs der Aktienverkäufe in einem Referenzzeitraum von 3 Monaten vor dem Beschluss der Hauptversammlung (so noch: BGH ZIP 2001, 734, 736; OLG Hamburg AG 2003, 583), sondern aufgrund eines nach dem Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung einer Strukturmaßnahme.

  • BGH, 28.06.2011 - II ZB 2/10

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Referenzeitraum für den Börsenwert bei

    Auszug aus LG Hamburg, 21.03.2014 - 404 HKO 72/10
    Der Referenzzeitraum ist lediglich dann entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitpunkt verstreicht (BGH, Beschluss vom 28.06.2011, II ZB 2/10, juris Rdnr. 8).
  • BVerfG, 08.09.1999 - 1 BvR 301/89

    Im Ergebnis nicht zu beanstandende Bestimmung des variablen Ausgleichs für

    Auszug aus LG Hamburg, 21.03.2014 - 404 HKO 72/10
    Im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG (ZIP 1999, 1436, 1441 und ZIP 1999, 1804) und des BGH (ZIP 2001, 734, 736) ist bei der Bemessung der Entschädigung in erster Linie auf den Verkehrswert der Aktie abzustellen, der bei börsennotierten Aktien regelmäßig mit dem Börsenkurs identisch ist.
  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

    Auszug aus LG Hamburg, 21.03.2014 - 404 HKO 72/10
    Zu ermitteln ist der Grenzpreis, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (BGHZ 138, 136, 140).
  • OLG München, 31.03.2008 - 31 Wx 88/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren zur angemessenen Barabfindung außenstehender

    Auszug aus LG Hamburg, 21.03.2014 - 404 HKO 72/10
    Das Gericht hält in Übereinstimmung mit dem OLG München ( 31 Wx 88/06, juris Rdnr. 31 ff.) das CAPM Verfahren, insbesondere aber das darauf basierende Tax-CAPM, das zusätzlich die unterschiedliche Besteuerung von Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen zu berücksichtigen sucht, für methodisch unausgereift und damit für die im Rahmen der Unternehmensbewertung anzustellenden Schätzung gemäß § 287 ZPO nicht uneingeschränkt für geeignet.
  • BayObLG, 11.12.1995 - 3Z BR 36/91
  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

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