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   LG Hamburg, 21.04.2015 - 310 O 70/14   

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LG Hamburg, 21.04.2015 - 310 O 70/14 (https://dejure.org/2015,76808)
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.04.2015 - 310 O 70/14 (https://dejure.org/2015,76808)
LG Hamburg, Entscheidung vom 21. April 2015 - 310 O 70/14 (https://dejure.org/2015,76808)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 44/06

    Resellervertrag

    Auszug aus LG Hamburg, 21.04.2015 - 310 O 70/14
    Umgekehrt können aber diejenigen Vergütungssätze, die der Verletzte nach einem von ihm angewandten Vergütungssystem am Markt durchzusetzen in der Lage ist, als angemessene Vergütung anzunehmen sein; werden sie am Markt gezahlt, können sie der Lizenzanalogie auch dann zu Grunde gelegt werden, wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (BGH GRUR 2009, 660 Tz. 32 - Reseller Vertrag).

    Ist die Frage, welche Vergütungssätze der Verletzte am Markt durchzusetzen in der Lage ist, zwischen den Parteien streitig, kommt es darauf an, ob sich das Gericht ggf. aufgrund von Beweisantritten des Verletzten davon überzeugen kann, dass eine ausreichende Zahl von Lizenzverträgen nach dem Vergütungsmodell des Verletzten abgeschlossen wurde (BGH GRUR 2009, 660 Tz. 32 - Reseller Vertrag).

  • OLG Hamburg, 04.03.2021 - 5 U 81/15

    Kartenausschnitt - Berechnung des Lizenzschadensersatzes - Kartenausschnitt

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 21.04.2015, Az. 310 O 70/14, abgeändert und im Tenor hinsichtlich Ziffer 1. wie folgt neu gefasst:.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 21.04.2015, Az. 310 O 70/14, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.085,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von 1.290,- EUR seit dem 14.12.2013 und auf den gesamten Klagebetrag seit dem 22.05.2014 zu zahlen,.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.04.2015, Az. 310 O 70/14, aufzuheben und die Sache an das Landgericht Hamburg gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückzuverweisen.

    und im Wege eigener Berufung: das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.04.2015, Az. 310 O 70/14, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen,.

  • OLG Frankfurt, 11.12.2018 - 11 U 88/17

    Schadenersatz und Vertragsstrafe für Urheberrechtsverletzung (hier:

    In dem Parallelverfahren vor dem Landgericht Hamburg (Urt. v. 21.04.2015, 310 O 70/14, Bl. 1015 d. A.), hat dieses nach Einvernahme eines Mitarbeiters der Klägerin aus dem Lizenzmanagement, des dortigen Zeugen B, und nach Durchsicht der auch hier streitgegenständlichen Verträge insgesamt 174 zu den Konditionen der Preisliste abgeschlossene Lizenzverträge für eine kommerziell unbegrenzte Online-Nutzung erkannt.

    Auf die zutreffenden Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.04.2015 (310 O 70/14, Anlage B 34, S. 9) wird verwiesen.

  • LG Frankfurt/Main, 13.07.2017 - 3 O 22/13
    Teilweise hat die Rechtsprechung hieraus einen Abschlag abgeleitet (LG Hamburg, Urt. v. 21.04.2015 -310 O 70/14, Anlage B34, Bl. 1015 d.A.; in diese Richtung wohl auch LG Berlin, Urt. v. 27.10.2015 - 16 S 43/14, S. 4, Anlage B34, Bl. 1029 d.A.).

    Die Kammer folgt hier dem Grunde nach der Auffassung des LG Hamburg (Urt. v. 21.04.2015 - 310 O 70/14, Anlage B34, Bl. 1015 d.A.).

    Solchen Bedenken kann das Gericht im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO dadurch Rechnung tragen, dass es von den sich aus den zustande gebrachten Verträgen ergebenden Lizenzen einen Abschlag vornimmt, um auf diese Weise auf die angemessene Vergütung zu schließen (LG Hamburg, Urt. v. 21.04.2015 - 310 O 70/14, Anlage B34, Bl. 1015 d.A.).

  • LG München I, 20.10.2017 - 21 O 5904/14

    Urheberrechtliche Schadensersatzansprüche betreffend die öffentliche

    Ungeachtet des Umstands, ob die beklagtenseits vorgelegten Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt/Main (Urteil vom 13.07.2017, Az. 2-03 O 22/13) und des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 29.01.2015, Az. 310 O 70/14) rechtskräftig sind oder nicht, ist es zunächst grundsätzlich dem Tatrichter im Rahmen des § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO bei der Schadensschätzung nicht verwehrt, durch Zu- oder Abschläge die Schadenshöhe zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, für den Fall etwaiger Zweifel, ob die in einer Liste ausgewiesenen Preise als im Einzelfall maßgebliche "Normalpreise" zu bewerten sind; OLG Hamm, Urteil vom 13.2.2014, Az. 22 U 98/13, für den Fall eines Tarifwerks und qualitativen Unterschieden).
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