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LG Hamburg, 21.05.2021 - 601 Qs 18/21 |
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Volltextveröffentlichung
- Burhoff online
Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Unfähigkeit der Selbstverteidigung
Verfahrensgang
- AG Hamburg, 18.03.2021 - 168 Gs 485/21
- LG Hamburg, 21.05.2021 - 601 Qs 18/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- LG Frankenthal, 16.06.2020 - 7 Qs 114/20
Pflichtverteidiger, nachträgliche Beiordnung, Bestellungsvoraussetzungen
Auszug aus LG Hamburg, 21.05.2021 - 601 Qs 18/21
Auch Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK, mit dem von Teilen der instanzgerichtlichen Rechtsprechung eine rückwirkende Bestellung gerechtfertigt wird (LG Bremen, Beschl. v. 17. August 2020 - Qs 221/20, StraFo 2020, 454; LG Frankenthal, Beschl. v. 16. Juni 2020 - 7 Qs 114/20 Rn. 3, juris), erfordert dabei im Grundsatz kein anderes Ergebnis, statuiert dieser doch das Recht des Beschuldigten, falls ihm die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. - LG Berlin, 19.09.2018 - 502 Qs 102/18
Pflichtverteidigerbestellung, Unfähigkeit der Selbstverteidigung, Betreuung
Auszug aus LG Hamburg, 21.05.2021 - 601 Qs 18/21
Dies gilt schon dann, wenn nur die Verurteilung zu einer geringfügigen Geldstrafe droht (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 14.8.2003 - 2 Ss 439/03, NJW 2003, 3286; LG Berlin, Beschluss vom 19.9.2018 - 502 Qs 102/18, BeckRS 2018, 39322). - OLG Hamm, 14.08.2003 - 2 Ss 439/03
Pflichtverteidigerbestellung, Unfähigkeit zur Selbstverteidigung; Unerlaubtes …
Auszug aus LG Hamburg, 21.05.2021 - 601 Qs 18/21
Dies gilt schon dann, wenn nur die Verurteilung zu einer geringfügigen Geldstrafe droht (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 14.8.2003 - 2 Ss 439/03, NJW 2003, 3286; LG Berlin, Beschluss vom 19.9.2018 - 502 Qs 102/18, BeckRS 2018, 39322).
- OLG Celle, 31.07.2020 - 2 Ws 122/20
Keine dauerhafte Beiordnung eines Pflichtverteidigers für gesamtes …
Auszug aus LG Hamburg, 21.05.2021 - 601 Qs 18/21
An einer Beschwer im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts fehlt es nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens zwar, - wenn der Beschwerdeführer die Bestellung eines Pflichtverteidigers verfolgt (OLG Hamburg, Besohl. v. 16. September 2020. - 2 Ws 122/20, StraFo 2020, 486). - LG Mannheim, 26.03.2020 - 7 Qs 11/20
Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung, Rechtsmittel, Beiordnungsgründe
Auszug aus LG Hamburg, 21.05.2021 - 601 Qs 18/21
b) Anders ist dies nach Überzeugung der Kämmer jedoch ausnahmsweise dann zu beurteilen, wenn die Umstände.des Einzelfalles ergeben, dass die Bestellung schon zum Zeitpunkt der Antragstellurig dem Zweck der Sicherung des Strafverfahrens gedient hätte, sie aber aus Gründen unterblieben ist, die weder vom Beschuldigten noch von seinem Verteidiger zu vertreten sind (…vgl. zu ähnlichen Ausnahmekonstellationen einer unterbliebenen Bestellung aus "justizinternen Gründen" LG Hamburg Beschl. v. 28. März 2018 - 632 Qs 9/18, BeckRS 2018, 15059 Rn. 12; LG Mannheim Beschl. v. 26. März 2020 - 7 Qs 11/20, BeckRS 2020, 4792). - LG Hamburg, 28.03.2018 - 632 Qs 9/18
Auszug aus LG Hamburg, 21.05.2021 - 601 Qs 18/21
b) Anders ist dies nach Überzeugung der Kämmer jedoch ausnahmsweise dann zu beurteilen, wenn die Umstände.des Einzelfalles ergeben, dass die Bestellung schon zum Zeitpunkt der Antragstellurig dem Zweck der Sicherung des Strafverfahrens gedient hätte, sie aber aus Gründen unterblieben ist, die weder vom Beschuldigten noch von seinem Verteidiger zu vertreten sind (vgl. zu ähnlichen Ausnahmekonstellationen einer unterbliebenen Bestellung aus "justizinternen Gründen" LG Hamburg Beschl. v. 28. März 2018 - 632 Qs 9/18, BeckRS 2018, 15059 Rn. 12; LG Mannheim Beschl. v. 26. März 2020 - 7 Qs 11/20, BeckRS 2020, 4792). - LG Bremen, 17.08.2020 - Qs 221/20
Auszug aus LG Hamburg, 21.05.2021 - 601 Qs 18/21
Auch Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK, mit dem von Teilen der instanzgerichtlichen Rechtsprechung eine rückwirkende Bestellung gerechtfertigt wird (LG Bremen, Beschl. v. 17. August 2020 - Qs 221/20, StraFo 2020, 454;… LG Frankenthal, Beschl. v. 16. Juni 2020 - 7 Qs 114/20 Rn. 3, juris), erfordert dabei im Grundsatz kein anderes Ergebnis, statuiert dieser doch das Recht des Beschuldigten, falls ihm die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.