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   LG Hamburg, 22.01.2010 - 324 O 1152/07   

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LG Hamburg, 22.01.2010 - 324 O 1152/07 (https://dejure.org/2010,6673)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.01.2010 - 324 O 1152/07 (https://dejure.org/2010,6673)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22. Januar 2010 - 324 O 1152/07 (https://dejure.org/2010,6673)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Wirksamkeit einzelner Allgemeiner Versicherungsbedingungen bzgl. des Rückkaufswertes, der Abschlusskostenverrechnung, des Stornoabzuges sowie des Mindestauszahlungsbetrages bei der Kapital-Lebensversicherung und Rentenversicherung

  • Justiz Hamburg

    Art 1 Abs 1 VVGEG, Art 4 Abs 2 VVGEG, § 176 Abs 4 VVG, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB
    Wirksamkeit einzelner Allgemeiner Versicherungsbedingungen bzgl. des Rückkaufswertes, der Abschlusskostenverrechnung, des Stornoabzuges sowie des Mindestauszahlungsbetrages bei der Kapital-Lebensversicherung und Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

Besprechungen u.ä.

  • vrkanzlei.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Transparenzgebot in der Lebensversicherung (RA Dr. Markus Jacob)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2010 - 324 O 1152/07
    Der Kläger hält die angegriffenen Klauseln unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundegerichtshofs vom 9. Mai 2001 (Az. IV ZR 121/00) und vom 12. Oktober 2005 (Az. IV ZR 162/03) sowie des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (Az. 1 BvR 1317/96) sowohl wegen fehlender Transparenz als auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit für unwirksam und trägt hierzu umfassend vor.

    Da der Versicherer aber gehalten ist, von sich aus für ausreichende Durchschaubarkeit zu sorgen (vgl. BGH, a.a.O., Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 38), genügt die Klausel auch bei ergänzender Berücksichtigung dieser Regelung jedenfalls aus diesem Grund nicht dem Transparenzgebot.

    Der Bundesgerichtshof hat in den Urteilen vom 9. Mai 2001 ausgeführt, dass eine Klausel über die Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts bzw. über die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen müsse, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne (Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 34, Az. IV ZR 138/99, Juris Rz. 27).

    Eine klare Übersicht über die Rückkaufswerte - und die beitragsfreie Versicherungssumme - kommt auch demjenigen entgegen, der das Angebot eines Versicherungsunternehmers mit anderen oder mit Angeboten anderer Kapitalanlagen vergleichen möchte ( Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 36).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil (Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 36) ausgeführt:.

    Der Bundesgerichtshof hat allerdings zum Ausdruck gebracht, dass dem Versicherungsnehmer "das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung vor Augen" geführt werden solle (Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 40).

    Der Bundesgerichtshof hat im bereits genannten Urteil vom 9. Mai 2001 (Az. IV ZR 121/00) in Bezug auf Regelungen zur Verrechnung der Abschlusskosten ausgeführt, dass ebenso wie bei den Regelungen zum Rückkaufswert und zur beitragsfreien Versicherung eine Tabelle zur Darstellung der wirtschaftlichen Folgen hilfreich sein könne, wenn sie garantierte Rückkaufswerte so darstelle, dass der Versicherungsnehmer leicht erkennen könne, in welcher Weise das Anwachsen des Kapitals durch die Verrechnung mit den Abschlusskosten belastet werde (BGH a.a.O. Juris Rz. 46).

    Danach muss der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt werden, die mit einer Kündigung des Versicherungsvertrags verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit zu erkennen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann; das Interesse des Versicherungsnehmers geht dahin, möglichst schnell und übersichtlich über den Zeitwert unterrichtet zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 9.5.2001, Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 34, 36).

    Der Bundesgerichtshof hat in den bereits erwähnten Urteilen vom 9. Mai 2001 ausgeführt, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer nicht im Einzelnen mitzuteilen brauche, welche Methode er zur Ermittlung des Zeitwertes anwende, wenn er das Ergebnis der Berechnung in Form einer Tabelle garantierter Rückkaufswerte genau darstelle (Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 36).

    Dass die Abschlusskosten nach der Formulierung in § 17 Ziffer 1 Satz 2 AVB "nicht gesondert in Rechnung gestellt" werden, versteht der Versicherungsnehmer - anders als in den vom Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 9. Mai 2001 entschiedenen Fällen (vgl. Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 46) - nicht als ihm günstig.

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 138/99

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2010 - 324 O 1152/07
    Der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Transparenzgebot); insbesondere müssen Nachteile und Belastungen so weit erkennbar werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 147, 373, 377 f.; 141, 137, 143).

    Der Bundesgerichtshof hat in den Urteilen vom 9. Mai 2001 ausgeführt, dass eine Klausel über die Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts bzw. über die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen müsse, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne (Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 34, Az. IV ZR 138/99, Juris Rz. 27).

    Denn in seinem Urteil (a.a.O. Juris Rz. 38) wie auch in dem Urteil vom selben Tag zum Az. IV ZR 138/99 (Juris Rz. 30) heißt es:.

  • BGH, 26.09.2007 - IV ZR 321/05

    Klauselersetzung und Mindestrückkaufwert bei einer fondsgebundenen

    Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2010 - 324 O 1152/07
    Denn auch in den für Rentenversicherungen geltenden Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen bzw. in den in Bezug genommenen Tabellen werden als so genannte Rückkaufswerte bzw. beitragsfreie Renten solche Beträge aufgeführt, die bereits um zusätzliche Abzüge gemindert sind, obwohl dies der Systematik der §§ 176 VVG a.F. bzw. 174 VVG a.F., die auch für Rentenversicherungen anzuwenden sind (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 26.9.2007, Az. IV ZR 20/04 sowie Az. IV ZR 321/05, Juris Rz. 14; s. auch BGH, Urteil vom 12.10.2005, Juris Rz. 10), widerspricht.

    Die Grundsätze des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 und vom 12. Oktober 2005 zu kapitalbildenden Lebensversicherungen finden auch auf fondsgebundene Rentenversicherungen Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 26.9.2007, Az. IV ZR 20/04; BGH, Beschluss vom 21.11.2007, Az. IV ZR 321/05).

  • BGH, 26.09.2007 - IV ZR 20/04

    Wirksamkeit der Klauseln über den Stornoabzug und die Höhe des Rückkaufswerts in

    Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2010 - 324 O 1152/07
    Denn auch in den für Rentenversicherungen geltenden Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen bzw. in den in Bezug genommenen Tabellen werden als so genannte Rückkaufswerte bzw. beitragsfreie Renten solche Beträge aufgeführt, die bereits um zusätzliche Abzüge gemindert sind, obwohl dies der Systematik der §§ 176 VVG a.F. bzw. 174 VVG a.F., die auch für Rentenversicherungen anzuwenden sind (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 26.9.2007, Az. IV ZR 20/04 sowie Az. IV ZR 321/05, Juris Rz. 14; s. auch BGH, Urteil vom 12.10.2005, Juris Rz. 10), widerspricht.

    Die Grundsätze des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 und vom 12. Oktober 2005 zu kapitalbildenden Lebensversicherungen finden auch auf fondsgebundene Rentenversicherungen Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 26.9.2007, Az. IV ZR 20/04; BGH, Beschluss vom 21.11.2007, Az. IV ZR 321/05).

  • BGH, 10.03.1993 - VIII ZR 85/92

    Streitgegenstand und Beschwer bei AGBG -Unterlassungsklage - Formularvertragliche

    Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2010 - 324 O 1152/07
    Eine Regelung muss nicht nur aus sich heraus klar und verständlich sein; sie hält einer Inhaltskontrolle auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (BGH, Urteile vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92 - NJW 1993, 2052 unter III; vom 11. Februar 1992 - XI ZR 151/91 - NJW 1992, 1097 unter II 1).

    Eine Überspannung des Transparenzgebots würde letztlich wieder Intransparenz mit sich bringen (BGH, Urteil vom 10. März 1993, a.a.O.).

  • OLG Koblenz, 18.03.2009 - 4 U 1173/08

    Zur unzulässigen Blickfangwerbung als Geschenk für ein Abo (Web.de)

    Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2010 - 324 O 1152/07
    Gemäß § 287 ZPO hält die Kammer Kosten in Höhe von EUR 200,- für angemessen (vgl. zur Höhe auch OLG Koblenz, Urteil vom 18.3.2009, 4 U 1173/08; OLG München, Urteil vom 26.6.2008, 29 U 2250/08; LG Hamburg, Urteil vom 20.3.2009, 324 O 610/08; LG Stuttgart, Urteil vom 15.5.2007, 17 O 490/06).
  • OLG München, 26.06.2008 - 29 U 2250/08

    Internet-Handel: Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im

    Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2010 - 324 O 1152/07
    Gemäß § 287 ZPO hält die Kammer Kosten in Höhe von EUR 200,- für angemessen (vgl. zur Höhe auch OLG Koblenz, Urteil vom 18.3.2009, 4 U 1173/08; OLG München, Urteil vom 26.6.2008, 29 U 2250/08; LG Hamburg, Urteil vom 20.3.2009, 324 O 610/08; LG Stuttgart, Urteil vom 15.5.2007, 17 O 490/06).
  • BGH, 18.04.2002 - III ZR 199/01

    Formularmäßige Vereinbarung einer Deaktivierungsgebühr in AGB eines

    Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2010 - 324 O 1152/07
    Für ein Fortbestehen der Wiederholungsgefahr spricht es demgegenüber, wenn der Verwender im Rechtsstreit die Zulässigkeit der früher von ihm benutzten Klauseln verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 18.4.2002, Az. III ZR 199/01, Juris Rz. 10).
  • BGH, 12.07.2000 - XII ZR 159/98

    Beseitigung der Wiederholungsgefahr

    Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2010 - 324 O 1152/07
    Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 12.7.2000 (Az. XII ZR 159/98, Juris Rz. 25) zum Wegfall der Wiederholungsgefahr Folgendes ausgeführt:.
  • BGH, 09.07.1981 - VII ZR 123/80

    Beseitigung der Wiederholungsgefahr

    Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2010 - 324 O 1152/07
    Zwar hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 9.7.1981, Az. VII ZR 123/80, Juris Rz. 16ff.) einen Wegfall der Wiederholungsgefahr auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung angenommen.
  • LG Hamburg, 11.07.2003 - 324 O 577/02

    Vereinbarkeit einer in einem Rentenversicherungsvertrag verwendeten Klausel mit

  • OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 12 U 210/02

    Unterlassungsklage bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Wegfall der

  • LG Stuttgart, 15.05.2007 - 17 O 490/06

    Internet-Vertragsfallen, Weist ein Diensteanbieter auf einer Internetseite

  • BGH, 24.03.1999 - IV ZR 90/98

    Zu Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten

  • BGH, 09.07.2003 - IV ZR 74/02

    Unklarheit der Gliedertaxe in der Unfallversicherung

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96

    Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

  • BGH, 23.03.1995 - VII ZR 228/93

    Einhaltung des Transparenzgebots bei verwirrenden Klauseln

  • BGH, 10.07.1990 - XI ZR 275/89

    Funktion, Reichweite und Kriterien des Transparenzgebots bei Preisnebenabreden

  • BGH, 11.02.1992 - XI ZR 151/91

    Formularklausel zur Tilgungsverrechnung im Individualprozeß

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

  • OLG Celle, 25.08.1999 - 9 U 12/99

    Haftung bei Nothilfemaßnahmen für Schaden des Retters im Betrieb des Arbeitgebers

  • OLG Hamburg, 27.07.2010 - 9 U 20/10

    Allgemeine Versicherungsbedingungen: Überprüfung von Regelungen zu Stornoabzug

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Januar 2010 (Geschäfts-Nr. 324 O 1152/07) abzuändern und die Beklagte über das vom Landgericht mit Urteil vom 22. Januar 2010 (Geschäfts-Nr. 324 O 1152/07) ausgesprochene Verbot hinaus zu verurteilen:.

    die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Januar 2010 (Geschäfts-Nr. 324 O 1152/07) zurückzuweisen.

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