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   LG Hamburg, 22.01.2013 - 310 O 27/12   

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https://dejure.org/2013,75814
LG Hamburg, 22.01.2013 - 310 O 27/12 (https://dejure.org/2013,75814)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.01.2013 - 310 O 27/12 (https://dejure.org/2013,75814)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22. Januar 2013 - 310 O 27/12 (https://dejure.org/2013,75814)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 10 Abs 1 UrhG, § 13 UrhG, § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 51 UrhG
    Urheberrechtsverletzung: Verantwortlichkeit für das öffentliche Zugänglichmachen des Fotos eines Berufsfotografen auf einer Schulhomepage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.01.1992 - I ZR 36/90

    Lehrtätigkeit eines beamteten Hochschulprofessors einschließlich der Beschaffung

    Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2013 - 310 O 27/12
    Für den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG gelten die Amtshaftungsgrundsätze gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verb. mit Art. 34 GG nicht (vgl. BGH Urt. v. 16.01.1992, Az.: I ZR 36/90, "Seminarkopien", GRUR 1993, 37).

    Er erfasst alle Personen, die aufgrund eines entgeltlichen oder unentgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses zu Dienstleistungen in einem Unternehmen verpflichtet sind (vgl. BGH Urt. v. 16.1.1992, Az.: I ZR 36/90 "Seminarkopien" GRUR 1993, 37).

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08

    Vorschaubilder

    Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2013 - 310 O 27/12
    Ein öffentliches Zugänglichmachen setzt nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2010, Az.: I ZR 69/08, "Vorschaubilder", MMR 2010, 475 Rz 19).
  • BGH, 24.11.1981 - X ZR 7/80

    Kunststoffhohlprofil II

    Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2013 - 310 O 27/12
    Vorliegend ist davon auszugehen, dass der als angemessen angesehene Lizenzsatz nur unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Fälligkeitstermins vereinbart worden wäre, der mangels anderer Anhaltspunkte dem Datum des Lizenzbeginns und damit dem Beginn der Rechtsverletzung entspricht (vgl. BGH Urt. v. 24.11.1981, Az.: X ZR 36/80, "Fersenabstützvorrichtung", GRUR 1982, 286; Urt. v. 24.11.1981, Az.: X ZR 7/80, "Kunststoffhohlprofil II", GRUR 1982, 301).
  • BGH, 24.11.1981 - X ZR 36/80

    Fersenabstützvorrichtung

    Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2013 - 310 O 27/12
    Vorliegend ist davon auszugehen, dass der als angemessen angesehene Lizenzsatz nur unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Fälligkeitstermins vereinbart worden wäre, der mangels anderer Anhaltspunkte dem Datum des Lizenzbeginns und damit dem Beginn der Rechtsverletzung entspricht (vgl. BGH Urt. v. 24.11.1981, Az.: X ZR 36/80, "Fersenabstützvorrichtung", GRUR 1982, 286; Urt. v. 24.11.1981, Az.: X ZR 7/80, "Kunststoffhohlprofil II", GRUR 1982, 301).
  • BGH, 10.01.2019 - I ZR 267/15

    Cordoba II - Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei

    Das Landgericht (LG Hamburg, Urteil vom 22. Januar 2013 - 310 O 27/12, juris) hat den Beklagten zur Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 300 EUR nebst Zinsen verurteilt.
  • OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 U 19/19

    Schadensersatz wegen rechtswidriger öffentlicher Wiedergabe eines geschützten

    Daraufhin schlug die Bezirksregierung E mit Schreiben vom 25.03.2013 das Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines beim LG Hamburg unter dem Az. 310 O 27/12 geführten Verfahrens vor und verzichtete mit Schreiben vom 09.04.2013 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung, wobei der Verzicht nur solche Ansprüche betreffen sollte, die zum Zeitpunkt des Verzichts noch nicht verjährt waren (Anlage K8).
  • OLG Stuttgart, 01.04.2020 - 4 U 168/19

    Anspruch auf Unterlassung sowie Schadensersatz aufgrund der urheberrechtswidrigen

    Angesichts der strengen Anforderungen an eine die Wiederholungsgefahr ausräumende Unterlassungserklärung, wonach auch nur geringe Zweifel - hier hinsichtlich der Person des Erklärenden (des Schuldners der Unterlassungserklärung) - die Eignung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ausschließen (BGH GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; BGH GRUR 1998, 483, 485 - Der M.-Markt packt aus ), wurde hier jedenfalls deshalb nicht hinreichend eindeutig erklärt, dass die Unterlassungserklärung für das beklagte Land abgegeben werden soll, weil auch eine Abgabe der Erklärung für den Schulträger (hier wohl die Stadt C.) in Betracht kam, zumal das beklagte Land selbst im vorliegenden Verfahren noch vorgebracht hat, der Betrieb einer Schulhomepage sei eine "gemeinschaftliche Aufgabe" von Land und Kommunen (für letztere als Schulträger i. S. v. § 27 Schulgesetz, S. 8 unten der Berufungsbegründung, Bl. 124) und auch in anderen Verfahren, welche die rechtswidrige Öffentlich-Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken auf einer Schulhomepage zum Gegenstand hatten, die in Anspruch genommene Bundesländer ihre Passivlegitimation bestritten und diejenige der Schulträger behauptet haben (so das Land Nordrhein-Westfalen in der Sache "Cordoba" - siehe das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.01.2013, 310 O 27/12, juris Rn. 41 f., und das Berufungsurteil des OLG Hamburg vom 03.12.2015, 5 U 38/13, BeckRS 2015, 114807, Rn. 9 - sowie in der Sache, die dem von der Klägerin als Anl. K 16, Bl. 139a, vorgelegten Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.05.2019, I-20 U 24/18, zugrunde lag - siehe S. 5 dieses Urteils - und das Land Hessen in der Sache "Cartoon auf Homepage" des OLG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2017, 11 U 153/16, juris Rn. 11, 28 ff.).
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