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   LG Hamburg, 22.01.2018 - 326 T 40/17   

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https://dejure.org/2018,3582
LG Hamburg, 22.01.2018 - 326 T 40/17 (https://dejure.org/2018,3582)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.01.2018 - 326 T 40/17 (https://dejure.org/2018,3582)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22. Januar 2018 - 326 T 40/17 (https://dejure.org/2018,3582)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 20 Abs 2 InsO, § 231 InsO, § 245 InsO, § 287 InsO, §§ 287 ff InsO
    Insolvenzverfahren: Vorprüfung eines Insolvenzplans; Restschuldbefreiungsantrag als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Insolvenzplans; Durchführung und Zurückweisung eines Insolvenzplans

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur insolvenzgerichtlichen Vorprüfung eines Insolvenzplans

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur insolvenzgerichtlichen Vorprüfung eines Insolvenzplans

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 2220
  • ZIP 2018, 389
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.05.2012 - IX ZR 206/11

    Wirkungen des Insolvenzplans: Nichterfüllung einer nicht zur Tabelle

    Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2018 - 326 T 40/17
    Vielmehr hat der Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Einführung der Insolvenzordnung durchaus schon frühzeitig die Frage, ob nur "würdigen" Schuldner der Zugang zu einer Verfahrensbeendigung durch Vergleich mit den Gläubigern gewährt werden soll, gesehen und diskutiert hat, und sich gegen eine solche Sanktionierung unredlicher Schuldner zugunsten der Gläubigerautonomie entschieden hat (vgl. BGH, 10.05.2012, IX ZR 206/11 unter Verweis auf BT-Drs. 12/2443 S. 194).
  • AG Hamburg, 24.05.2017 - 67c IN 164/15

    Kein Insolvenzplan bei nicht hinreichend kooperierendem Schuldner

    Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2018 - 326 T 40/17
    Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 08.06.2017 wird der Zurückweisungsbeschluss des Amtsgericht Hamburg vom 24.05.2017, Aktenz.: 67c IN 164/15, aufgehoben.
  • LG Hamburg, 18.08.2017 - 326 T 10/17

    Insolvenzverfahren: Zurückweisung eines Insolvenzplans wegen Verstoßes gegen

    Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2018 - 326 T 40/17
    Zu beachten ist bei der Prüfung der Vergleichsrechnung des Plans allerdings, dass dem Insolvenzgericht im Rahmen des § 231 InsO nur die Beurteilung zusteht, ob die Planangaben zur Vergleichsrechnung vollständig und bezüglich der rechtlichen Grundlagen der Ansprüche (vgl. hierzu LG Hamburg 326 T 10/17) zutreffend wiedergegeben sind, nicht ob diese Daten vom Planersteller wirtschaftlich richtig bewertet wurden (wohl ebenso Madaus, NZI 2017, 700).
  • BGH, 07.05.2015 - IX ZB 75/14

    Insolvenzgerichtliches Vorprüfungsverfahren für einen Insolvenzplan:

    Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2018 - 326 T 40/17
    Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, die inhaltliche Angemessenheit oder wirtschaftliche Sinnhaftigkeit des Plans zu bewerten oder diesen zu optimieren (BGH 07.05.15, NZI 2015, 697; Grote, ZInsO 2017, 1376 ff.).
  • BGH, 22.10.2015 - IX ZB 3/15

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Gerichtliche Hinweispflichten für den Schuldner zur

    Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2018 - 326 T 40/17
    Schließlich greift auch der Verweis des Insolvenzgerichts auf die Entscheidung des BGH ZInsO 2015, 2579 vom 22.10.15 in Bezug auf die grundsätzliche Unzulässigkeit isolierter Restschuldbefreiungsanträge nicht, um die Zurückweisung des Insolvenzplanes bei Fehlen eines solchen Antrages zu rechtfertigen.
  • BGH, 19.05.2022 - IX ZB 6/21

    Insolvenzverfahren: Befreiung des Schuldners von seinen restlichen

    Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es auch ohne Bedeutung, dass der Schuldner keinen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat (vgl. LG Hamburg, ZIP 2018, 389, 392 f; Madaus, NZI 2017, 697 f, Grote, ZInsO 2017, 1380; Foerste, ZInsO 2017, 2424 f; Keller, Insolvenzrecht, 2. Aufl., Rn. 1725; aA Frind, NZI 2017, 842 ff) und er einen solchen bis zum Abschluss des Verfahrens auch nicht mehr stellen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - IX ZB 3/15, ZInsO 2015, 2579 Rn. 8 mwN).
  • AG Köln, 06.12.2023 - 75 IN 486/17
    Die Gläubiger haben daher bei der Abstimmung über den Insolvenzplan abweichende wirtschaftliche Überlegungen anzustellen (Vgl. AG Köln, B. v. 14.11.2017 - 37 IN 173/15; LG Hamburg, B. v. 15.01.2018 - 326 T 40/17).
  • AG Köln, 16.09.2020 - 71 IN 487/07
    Es ist mittlerweile in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Insolvenzplan auch dann eine Restschuldbefreiung vorsehen kann, wenn der Schuldner keinen Antrag auf Restschuldbefreiung nach den §§ 286 ff. InsO gestellt hat (LG Hamburg, Beschl. v. 15.01.2018 - 326 T 40/17, ZIP 2018, 389 ff.).
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