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   LG Hamburg, 23.01.1998 - 311 S 165/97   

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https://dejure.org/1998,20297
LG Hamburg, 23.01.1998 - 311 S 165/97 (https://dejure.org/1998,20297)
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.01.1998 - 311 S 165/97 (https://dejure.org/1998,20297)
LG Hamburg, Entscheidung vom 23. Januar 1998 - 311 S 165/97 (https://dejure.org/1998,20297)
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  • AG Nürnberg, 04.05.1987 - 26 C 1013/87
    Auszug aus LG Hamburg, 23.01.1998 - 311 S 165/97
    Bereits das Amtsgericht hat im übrigen mit Recht darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg (WuM 1988, 51) nicht herangezogen werden kann, da sie den anders gelagerten Fall der Umlage von Mehrwertsteuerbeträgen durch gewerbliche Zwischenvermieter gegenüber einem Wohnraummieter betrifft.
  • OLG Düsseldorf, 26.10.1995 - 10 U 207/94

    Option zur Mehrwertsteuer des Vermieter vor Abschluß des Mietvertrages

    Auszug aus LG Hamburg, 23.01.1998 - 311 S 165/97
    Bejaht worden ist sogar die Frage, ob Mehrwertsteuer auf die Betriebskosten - und zwar die gesamten Betriebskosten - qua ergänzender Vertragsauslegung geschuldet wird, wenn jedenfalls auf die Nettomiete Mehrwertsteuer verlangt werden kann (vgl. z.B. die schon vom Amtsgericht zitierte Entscheidung OLG Düsseldorf, WuM 1996, 211).
  • LG Wuppertal, 12.12.2019 - 9 S 156/19
    Hat ein Vermieter jedoch vor Abschluss des Mietvertrages, wie hier, für die Mehrwertsteuer optiert, gilt das bei Vermietung von Gewerberäumen im Wege ergänzender Vertragsauslegung auch für die Nebenkosten und zwar für alle Nebenkosten, unabhängig davon, ob die einzelnen Nebenkosten mit Vorsteuern belastet sind, wie z.B. Versicherungsbeiträge, oder ob solche Vorsteuern nicht anfallen, etwa bei öffentlichen Lasten; es widerspräche nämlich dem Zweck der Abwälzung, wenn der Vermieter den Steueranteil hierauf zu tragen hätte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.1995 - 10 U 207/94 -, juris; LG Hamburg, Urteil vom 23.01.1998 - 311 S 165/97 DWW 1998, 119; K. Callsen/Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Anwaltshandbuch Mietrecht, 6. Aufl. 2018, Betriebskosten, Rn. 789, 791).

    Die Klägerin als Vermieterin schuldet aber selbst Dritten die von ihr in Rechnung gestellten Nebenkosten; die Abrechnung über Betriebskosten stellt keine solche über Fremdvermögen dar (LG Hamburg, Urteil vom 23.01.1998 - 311 S 165/97 DWW 1998, 119).

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