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   LG Hamburg, 23.03.2010 - 310 O 155/08 - 308 O 175/08   

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https://dejure.org/2010,2737
LG Hamburg, 23.03.2010 - 310 O 155/08 - 308 O 175/08 (https://dejure.org/2010,2737)
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2010 - 310 O 155/08 - 308 O 175/08 (https://dejure.org/2010,2737)
LG Hamburg, Entscheidung vom 23. März 2010 - 310 O 155/08 - 308 O 175/08 (https://dejure.org/2010,2737)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    §§ 242, 260, 259, 276 BGB; §§ 126 Abs. 1 Satz 3, 77, 85, 97 Abs. 1, 101, 24 Abs. 1 UrhG

  • Justiz Hamburg

    § 97 Abs 1 UrhG, § 77 ff UrhG, § 85 Abs 1 S 1 UrhG, § 2 UrhG
    Verletzung von Tonträgerhersteller- und Künstlerleistungsschutzrechten durch die unerlaubte Nutzung von Passagen bestimmter Tonaufnahmen in Musikstücken

  • Telemedicus

    Bushido II

  • Telemedicus

    Bushido II

  • aufrecht.de

    Zur unbefugten Verwendung von Teilen fremder Musikstücke als Samples für eigene Rap-Titel II

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Streitgegenstandes nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff; Verletzung von Leistungsschutzrechten durch unberechtigte Nutzung von Tonaufnahmen im Zusammenhang mit der Verletzung von Urheberrechten an Kompositionen bzw. Texten; ...

  • info-it-recht.de

    Zur Verwendung von Teilen fremder Musikstücke als Samples für eigene Rap-Titel (hier. Durch Rapper Bushido)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Rap-Musiker Bushido wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt. Rap-Musiker ist wegen unerlaubter Nutzung von Tonaufnahmen der Musikgruppe Dark Sanctuary schadensersatzpflichtig.

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Urheberrechtsverletzung: Rap-Musiker Bushido ist wegen unerlaubter Nutzung von Tonaufnahmen der Musikgruppe Dark Sanctuary schadensersatzpflichtig.

  • Telemedicus (Ausführliche Zusammenfassung)

    Bushido-Plagiate

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    "Bushido” im Zwielicht: Kippen die Filesharing-Abmahnungen?

  • spiegel.de (Pressebericht, 23.03.2010)

    Plagiatsurteil: Gericht lässt Bushido-Alben schreddern

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rap-Musiker Bushido wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt

  • wkblog.de (Zusammenfassung)

    Hat die Bushido-Entscheidung des LG Hamburg Entscheidung tatsächlich Auswirkungen auf dessen Filesharing-Abmahnungen?

  • wkblog.de (Kurzinformation)

    Bushido-Urteile haben keine Auswirkung auf dessen Filesharing-Abmahnungen

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Bushido: Wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Urteil gegen Bushido - Abmahnungen angreifbar?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bushido wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt - Rollt nunmehr eine Schadensersatzwelle auf Bushido zu?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Urteil gegen Bushido - Abmahnungen angreifbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abmahnungen durch Bushido

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bushido wegen Urheberrechtsverletzungen verurteilt

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 13.12.2012 - I ZR 182/11

    Metall auf Metall II

    Andernfalls wäre ein unerfahrener oder unfähiger Produzent zur Verwertung einer fremden Tonfolge eher berechtigt als ein erfahrener und fähiger Produzent (vgl. LG Hamburg, ZUM-RD 2010, 399, 410).
  • OLG Hamburg, 31.10.2012 - 5 U 37/10

    Urheberrecht: Nachweis der Urheberschaft eines bei einer Verwertungsgesellschaft

    Hinsichtlich bestimmter Streitgegenstände bestehe anderweitige Rechtshängigkeit, da die Kläger teilweise dieselben Ansprüche im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg zum Az. 310 O 155/08 (Berufung 5 U 40/10) geltend machten.

    Der Senat hat die Akte zum Az. 5 U 40/10 (= 310 O 155/08) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

    Zu Unrecht meint der Beklagte, es liege (teilweise) anderweitige Rechtshängigkeit mit dem Streitgegenstand aus dem Verfahren zum Az. 310 O 155/08 (= 5 U 40/10) nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vor.

    Anderweitige Rechtshängigkeit setzt voraus, dass das Parallelverfahren vor dem Landgericht Hamburg, Az. 310 O 155/08 zeitlich vor dem hier zu entscheidenden Streitfall rechtshängig geworden wäre.

    Darüber hinaus ist der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit im Verfahren 310 O 155/08 auch deshalb nicht berechtigt, da dort ein anderer Streitgegenstand anhängig ist.

    Insoweit ist auf die Gründe des Urteils in der Sache 310 O 155/08 (LGU 28) zu verweisen.

    Der Beklagte hat - nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils im Parallelverfahren (vgl. LGU 310 O 155/08, S. 30, Ziff. 3, S. 32 unter b.) - die auch hier streitgegenständlichen Plagiate selbst hergestellt.

  • OLG Hamburg, 27.07.2017 - 3 U 220/15

    DIN-Normen - Urheberrechtliche Unterlassungsklage einer deutschen

    In der Rechtsprechung wird das teilweise ebenso gesehen (vgl. LG Berlin, ZUM 2005, 842, juris Rn. 33 - noch vor Einführung des § 10 Abs. 3 UrhG; LG Frankfurt, CR 2010, 354, juris Rn. 34 - für Software; OLG Köln, ZUM-RD 2010, 324, Rn. 3 - Stadtplanausschnitte online, Formulierung des ©-Vermerks nicht wiedergegeben; LG Hamburg, ZUM-RD 2010, 399 (407), juris Rn. 83 - betrifft § 85 Abs. 4 UrhG, der ausdrücklich auf § 10 Abs. 1 UrhG verweist).
  • LG Hamburg, 03.09.2010 - 308 O 27/09

    Youtube haftet für Urheberrechtsverletzungen

    Durch die - hier anzuwendende - Neufassung des § 85 Abs. 4 UrhG ist die Rechtsprechung zur tatsächlichen Indizwirkung des (P)-Vermerks (vgl. BGH GRUR 2003, 228, 230 - P-Vermerk) überholt ( Boddien in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. § 85 Rn. 73; LG Hamburg, Urteil vom 23.03.2010 - 310 O 155/08, BeckRS 2010, 07373, Ziffer B.I.2 = ZUM-RD 2010, 399 - Bushido ).Die Inhaberschaft des Tonträgerherstellerrechts wird zugunsten desjenigen vermutet, der auf den Tonträgern in üblicher Weise als Inhaber der Rechte bezeichnet ist (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 85 Rz. 62a).
  • LG Hamburg, 23.03.2010 - 308 O 175/08

    Bushido I

    310 O 155/08 werden gegen den Beklagten zu 2) und andere Beklagte Ansprüche wegen der Verletzung von Leistungsschutzrechten geltend gemacht.

    Hierzu verweisen sie auf das Verfahren, das unter dem Geschäftszeichen 310 O 155/08 bei der 10. Zivilkammer geführt wird.

    Da die Beklagte zu 1) an dem Verfahren vor der Zivilkammer 10 (Az.: 310 O 155/08) nicht beteiligt ist, könnte der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit ohnehin nur den Beklagten zu 2) betreffen.

    Aber auch im Verhältnis zum Beklagten zu 2) ist in dem Verfahren 310 O 155/08 ein anderer Streitgegenstand anhängig.

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