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   LG Hamburg, 23.03.2012 - 324 O 552/11   

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LG Hamburg, 23.03.2012 - 324 O 552/11 (https://dejure.org/2012,105327)
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2012 - 324 O 552/11 (https://dejure.org/2012,105327)
LG Hamburg, Entscheidung vom 23. März 2012 - 324 O 552/11 (https://dejure.org/2012,105327)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus LG Hamburg, 23.03.2012 - 324 O 552/11
    So hat das Bundesverfassungsgericht in seiner ersten Lebach-Entscheidung das darin thematisierte Recht, nach Verbüßung einer Strafhaft unter Umständen von einer Berichterstattung über die begangene Straftat verschont zu bleiben, dem "autonomen Bereich privater Lebensgestaltung" bzw. der Privatsphäre zugewiesen (vgl. BVerfGE 35, 202, 220 ff.) obwohl die Tat als solche (Soldatenmord) sicher der Sozialsphäre zugehörte.
  • BGH, 02.12.2008 - VI ZR 219/06

    Anspruch der zur ARD gehörenden Rundfunkanstalten auf Unterlasung von Äußerungen

    Auszug aus LG Hamburg, 23.03.2012 - 324 O 552/11
    Vielmehr führt der BGH hierzu in ständiger Formulierung aus, dass aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. BGH, NJW 1997, 2513 f., NJW 2009, 915 f.; NJW 2009, 1872, 1873; NJW 2010, 760, 762 [Hervorhebung nur hier]).
  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 120/10

    Kreditgefährdung und Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten

    Auszug aus LG Hamburg, 23.03.2012 - 324 O 552/11
    Tatsachenbehauptungen sind im Gegensatz zu Meinungsäußerungen dadurch gekennzeichnet, dass bei ihnen nicht die Elemente des Bewertens und Dafürhaltens im Vordergrund stehen, sie also nicht eine subjektive Beziehung des Äußernden zu dem Gegenstand der Äußerung beschreiben, sondern dass sie einer Überprüfung ihrer objektiven Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. nur BGH, NJW 2011, 2204, 2205 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10

    Zurückweisung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche bzgl Äußerungen verletzt

    Auszug aus LG Hamburg, 23.03.2012 - 324 O 552/11
    Umgekehrt käme es selbst dann, wenn die angegriffene Äußerung insgesamt als Meinungsäußerung betrachtet werden müsste, für ihre Zulässigkeit jedenfalls auch auf die Wahrheit ihres Tatsachenkerns, den sie zweifellos aufweist, an (vgl. schon BVerfGE 90, 241, 248 f.; 94, 1, 8; jüngst BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7.12.2011 - 1 BvR 2678/10 -- JURIS Rn. 33).
  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    DGHS

    Auszug aus LG Hamburg, 23.03.2012 - 324 O 552/11
    Umgekehrt käme es selbst dann, wenn die angegriffene Äußerung insgesamt als Meinungsäußerung betrachtet werden müsste, für ihre Zulässigkeit jedenfalls auch auf die Wahrheit ihres Tatsachenkerns, den sie zweifellos aufweist, an (vgl. schon BVerfGE 90, 241, 248 f.; 94, 1, 8; jüngst BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7.12.2011 - 1 BvR 2678/10 -- JURIS Rn. 33).
  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus LG Hamburg, 23.03.2012 - 324 O 552/11
    Vielmehr führt der BGH hierzu in ständiger Formulierung aus, dass aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. BGH, NJW 1997, 2513 f., NJW 2009, 915 f.; NJW 2009, 1872, 1873; NJW 2010, 760, 762 [Hervorhebung nur hier]).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus LG Hamburg, 23.03.2012 - 324 O 552/11
    Umgekehrt käme es selbst dann, wenn die angegriffene Äußerung insgesamt als Meinungsäußerung betrachtet werden müsste, für ihre Zulässigkeit jedenfalls auch auf die Wahrheit ihres Tatsachenkerns, den sie zweifellos aufweist, an (vgl. schon BVerfGE 90, 241, 248 f.; 94, 1, 8; jüngst BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7.12.2011 - 1 BvR 2678/10 -- JURIS Rn. 33).
  • BGH, 25.03.1997 - VI ZR 102/96

    Anspruch auf Unterlassung einer aus dem Zusammenhang gerissenen

    Auszug aus LG Hamburg, 23.03.2012 - 324 O 552/11
    Vielmehr führt der BGH hierzu in ständiger Formulierung aus, dass aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. BGH, NJW 1997, 2513 f., NJW 2009, 915 f.; NJW 2009, 1872, 1873; NJW 2010, 760, 762 [Hervorhebung nur hier]).
  • BVerfG, 08.05.2007 - 1 BvR 193/05

    Schmähkritik und Zitate

    Auszug aus LG Hamburg, 23.03.2012 - 324 O 552/11
    Danach ist es gerade die entscheidende Frage, inwieweit ein tatsächliches Element bei der gebotenen Einbeziehung des Kontextes rechtlich in der wertenden Gesamtaussage aufgeht, was sich nicht ausschließlich syntaktisch beantworten lässt (vgl. kritisch zu den rechtlichen Folgerungen des BGH aus dem Zusammenspiel von tatsächlichen und wertenden Elementen auch BVerfG, NJW 2008, 358, 360).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus LG Hamburg, 23.03.2012 - 324 O 552/11
    Denn auch ihre - von der Kammer für geboten gehaltene - Qualifizierung als Tatsachenbehauptung lässt sie nicht aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen, weil die Aussage jedenfalls geeignet ist, zur Meinungsbildung (über den Kläger) beizutragen (vgl. zu dieser Schutzbereichsabgrenzung BVerfGE 85, 1, 15 f.. 90, 241, 247).
  • BGH, 17.11.2009 - VI ZR 226/08

    Verbreiterhaftung bei Interviews: "Heute wird offen gelogen"

  • BGH, 01.02.2011 - VI ZR 345/09

    Sedlmayr-Mord - Berichte im Online-Archiv des KStA

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 261/10

    Persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung im Internet: Einordnung der

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06

    Bundesverfassungsgericht hebt gerichtliche Untersagung einer Protestaktion gegen

  • BGH, 09.02.2010 - VI ZR 243/08

    Sedlmayr-Mord bei SpOn - Namensnennung in Pressearchiven

  • BVerfG, 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über lange zurückliegende Fehltritte

    Die Urteile des Landgerichts Hamburg vom 23. März 2012 - 324 O 552/11 - und des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. Oktober 2012 - 7 U 34/12 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrer Presse- und Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes.
  • OLG Hamburg, 30.10.2012 - 7 U 34/12

    Ulrich Marseille

    324 O 552/11 LG Hamburg.

    auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2012 für Recht: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. März 2012, Az. 324 O 552/11, wird zurückgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Hamburg vom 23. März 2012 (Az. 324 O 552/11) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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