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   LG Hamburg, 23.04.2020 - 621 Ks 9/19 - 6500 Js 146/18   

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LG Hamburg, 23.04.2020 - 621 Ks 9/19 - 6500 Js 146/18 (https://dejure.org/2020,9692)
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.04.2020 - 621 Ks 9/19 - 6500 Js 146/18 (https://dejure.org/2020,9692)
LG Hamburg, Entscheidung vom 23. April 2020 - 621 Ks 9/19 - 6500 Js 146/18 (https://dejure.org/2020,9692)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 21 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB, § 25 Abs 2 StGB, § 46b StGB
    Selbstjustiz und Rache: Versuchter Mord und schwere Körperverletzung durch Schuss auf Geschädigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zeit.de (Pressebericht, 23.04.2020)

    Hells Angels: Justiz und Selbstjustiz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 15.02.1995 - 2 StR 482/94

    Pump-Action-Flinte - §§ 211, 22, §§ 25 Abs. 1, 27 StGB, Abgrenzung Mittäterschaft

    Auszug aus LG Hamburg, 23.04.2020 - 621 Ks 9/19
    Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils wollen (BGH NStZ 1995, 285; BGHSt 37, 289, 291).

    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGH NStZ 2008, 273, 275, NStZ-RR 2002, 74, 75; NStZ 1995, 285; BGHSt 37, 289, 291).

    Auch dieser Umstand ist als mittäterschaftlicher Tatbeitrag in die Bewertung mit einzubeziehen (BGH NStZ 1995, 285 m.w.N.).

    Dabei kommt besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich der Nähe zur Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs und der aufgewandten kriminellen Energie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung vom Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (BGH NStZ 2004, 620, NStZ 1995, 285, 285 f.).

  • BGH, 15.01.1991 - 5 StR 492/90

    Mord in Mittäterschaft bei Aufgabe eines Mittäters während der Tatausführung

    Auszug aus LG Hamburg, 23.04.2020 - 621 Ks 9/19
    Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils wollen (BGH NStZ 1995, 285; BGHSt 37, 289, 291).

    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGH NStZ 2008, 273, 275, NStZ-RR 2002, 74, 75; NStZ 1995, 285; BGHSt 37, 289, 291).

    Eine Sinnesänderung eines Mittäters, der vor der unmittelbaren Tatbegehung mit der weiteren Ausführung nicht mehr einverstanden ist, ist dann ohne Bedeutung, wenn seine zuvor die Mittäterschaft begründenden Beiträge während des gesamten Tatgeschehens fortwirkten (BGHSt 37, 289, 293).

  • BGH, 15.06.2004 - 1 StR 39/04

    Mord (niedrige Beweggründe: Besitzdenken und rücksichtsloser Eigennutz);

    Auszug aus LG Hamburg, 23.04.2020 - 621 Ks 9/19
    Dabei kommt besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich der Nähe zur Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs und der aufgewandten kriminellen Energie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung vom Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (BGH NStZ 2004, 620, NStZ 1995, 285, 285 f.).

    Insbesondere hat die Kammer sorgsam bedacht, dass mangels weiterer beim Angeklagten A. R. vorliegender Milderungsgründe von der Entscheidung über eine versuchsbedingte Milderung die Verhängung einer lebenslangen oder zeitigen Freiheitsstrafe abhing (BGH NStZ 2004, 620).

  • BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81

    Rache am Onkel - § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege

    Auszug aus LG Hamburg, 23.04.2020 - 621 Ks 9/19
    Wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund welcher die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe unverhältnismäßig erscheint, lässt zwar auch die Rechtsprechung eine Anwendung des Strafrahmens des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu (BGHSt 30, 105, 121 f.).

    Beispielhaft werden in der Rechtsprechung Taten genannt, die durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation motiviert sind, in großer Verzweiflung, aus tiefem Mitleid oder aus "gerechtem Zorn" aufgrund einer schwerwiegenden Provokation verübte werden oder die ihren Grund in einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer, die das Gemüt immer wieder heftig bewegen, ihren Grund haben (BGHSt 30, 105, 119).

  • BGH, 09.09.2004 - 4 StR 199/04

    Voraussetzungen für eine Strafrahmenmilderung infolge eines

    Auszug aus LG Hamburg, 23.04.2020 - 621 Ks 9/19
    Die Tatbestandsvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist vorliegend nicht gegeben, weil für einen hinterlistigen Überfall erforderlich ist, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (BGH NStZ 2005, 97).

    Die bloße Ausnutzung eines Überraschungsmoments - worauf sich hier die Tatbegehung beschränkt - genügt für eine Hinterlist i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht (st. Rspr., siehe BGH NStZ-RR 2010, 46, 47; NStZ 2005, 97).

  • BGH, 31.10.2001 - 2 StR 315/01

    Mittäterschaft und Beihilfe (Abgrenzungskriterien, Beurteilungsspielraum des

    Auszug aus LG Hamburg, 23.04.2020 - 621 Ks 9/19
    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGH NStZ 2008, 273, 275, NStZ-RR 2002, 74, 75; NStZ 1995, 285; BGHSt 37, 289, 291).

    Für eine Tatbeteiligung als Mittäter reicht auch ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann (BGH NStZ-RR 2002, 74, 75; NJW 1995, 142, 142 f.).

  • BGH, 09.12.1992 - 2 StR 535/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus LG Hamburg, 23.04.2020 - 621 Ks 9/19
    Ebenfalls gewichtet hat die Kammer den Gesichtspunkt, dass der Angeklagte I. die Tat vorrangig aufgrund der bereits dargestellten Motivationslage auf Grundlage verschiedener Akte der Instruierung und Instrumentalisierung begangen hat (vgl. BGH, BeckRS 1992, 31097271, Beschluss vom 09.12.1992, 2 StR 535/92; BeckRS 1989, 31098861, Beschluss vom 05.04.1989, 2 StR 82/89), auch wenn die Kammer andererseits berücksichtigt hat, dass er zu einem späteren Zeitpunkt die Tat eigeninitiativ vorantrieb, indem er die Zeugin S. anwies, hinter dem Wagen des Opfers herzufahren und an der Ampel neben ihm zu halten, um die Tat durchzuführen.
  • BGH, 27.09.1983 - 5 StR 379/83

    Verstreichen der absoluten Verjährungsfrist - Unterbrechung der Verjährung durch

    Auszug aus LG Hamburg, 23.04.2020 - 621 Ks 9/19
    Ein Beteiligter muss selbst dann für die vollendete Tat einstehen, wenn er sich vor Beginn der tatbestandsmäßigen Handlung bemüht, den Täter oder einen Mittäter von der Tat abzubringen, der andere scheinbar auf den Umstimmungsversuch eingeht, in Wahrheit aber am Tatplan festhält und bei der Realisierung aus dem vom "Rücktrittswilligen" geleisteten Tatbeitrag Nutzen zieht (BGHSt 28, 346, 348; BGH, Urteil vom 27.09.1983, 5 StR 379/83, Rn. 7, zitiert nach juris).
  • BGH, 13.03.1979 - 1 StR 739/78

    Dreierbande - § 24 Abs. 2 StGB, 'Rücktritt' eines im Vorbereitungsstadium

    Auszug aus LG Hamburg, 23.04.2020 - 621 Ks 9/19
    Ein Beteiligter muss selbst dann für die vollendete Tat einstehen, wenn er sich vor Beginn der tatbestandsmäßigen Handlung bemüht, den Täter oder einen Mittäter von der Tat abzubringen, der andere scheinbar auf den Umstimmungsversuch eingeht, in Wahrheit aber am Tatplan festhält und bei der Realisierung aus dem vom "Rücktrittswilligen" geleisteten Tatbeitrag Nutzen zieht (BGHSt 28, 346, 348; BGH, Urteil vom 27.09.1983, 5 StR 379/83, Rn. 7, zitiert nach juris).
  • BGH, 20.02.1991 - 2 StR 608/90

    Aufklärungsbeitrag hinsichtlich der eigenen Tat

    Auszug aus LG Hamburg, 23.04.2020 - 621 Ks 9/19
    Ausreichend für die Anwendung des § 46b Abs. 1 S. 1 StGB ist insoweit, dass der Angeklagte zur Aufdeckung des tatbestandsmäßigen Handels eines Mittäters beigetragen hat (vgl. zu § 31 BtMG BGH NStZ 1991, 290) und dass es sich um eine versuchte Katalogstraftat handelt (vgl. BGHSt 59, 193, 195).
  • BGH, 11.03.2014 - 5 StR 29/14

    Strafzumessung: Fakultative Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe trotz eines

  • BGH, 13.03.2008 - 4 StR 610/07

    Strafbefreiender Rücktritt vom Totschlagsversuch (beendeter Versuch; Bemühen nach

  • BGH, 11.03.1999 - 4 StR 56/99

    Versuch; Totschlag; Jugendstrafe; Rücktritt; Verabredung; Mittäterschaft

  • BGH, 22.08.1985 - 4 StR 326/85

    Beendigung des Totschlagversuchs

  • BGH, 15.09.2004 - 2 StR 242/04

    Hinweispflicht (Verurteilung wegen Versuchs nach Anklage einer vollendeten Tat);

  • BGH, 05.04.1989 - 2 StR 82/89

    Umfang der Auswirkungen von eine Milderung des Strafrahmens bewirkenden Umständen

  • BGH, 25.10.1994 - 4 StR 173/94

    Untauglicher Betrugsversuch bei vermeintlicher Mittäterschaft (Zurechnung;

  • BGH, 22.01.1981 - 4 StR 480/80

    bezahlte Hilfe beim Selbstmord - § 216 StGB, keine "Ernstlichkeit" bei

  • BGH, 04.10.1988 - 4 StR 475/88

    Anforderungen an Schuldspruchs wegen versuchter Anstiftung zum Mord - Milderung

  • BGH, 22.10.2009 - 3 StR 372/09

    Schwerer Raub; erpresserischer Menschenraub (Sich-Bemächtigen mit

  • BGH, 11.11.2015 - 5 StR 259/15

    Rechtsfehlerbehaftete Schuldfähigkeitsprüfung (Beeinträchtigung oder Aufhebung

  • BGH, 21.10.2008 - 3 StR 408/08

    Gefährliche Körperverletzung (das Leben gefährdende Behandlung); schwere

  • BGH, 26.09.1985 - 1 StR 404/85

    Feststellungen zur Motivationslage des Angeklagten - Primitivreaktion im Sinne

  • BGH, 30.08.2012 - 4 StR 84/12

    Versuchter Mord (Heimtücke bei grundsätzlicher Angst des Opfers vor dem Täter:

  • BGH, 29.11.2007 - 4 StR 425/07

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme (Tatherrschaft; Mittäterschaft und

  • BGH, 07.02.1967 - 1 StR 640/66

    Begriffliche Möglichkeit einer versuchten schweren Körperverletzung - Billigendes

  • LG Hamburg, 03.06.2019 - 602 Ks 13/18

    Strafverfahren wegen Schüsse auf Angehörigen der Hells Angels

  • BGH, 12.11.2019 - 5 StR 542/19

    Absoluter Revisionsgrund bei Überschreitung der Frist zur Absetzung des Urteils

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