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   LG Hamburg, 23.05.2013 - 312 O 390/11   

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https://dejure.org/2013,19308
LG Hamburg, 23.05.2013 - 312 O 390/11 (https://dejure.org/2013,19308)
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.05.2013 - 312 O 390/11 (https://dejure.org/2013,19308)
LG Hamburg, Entscheidung vom 23. Mai 2013 - 312 O 390/11 (https://dejure.org/2013,19308)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hamburg

    § 3 UWG, § 4 Nr 10 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 712 Abs 1 ZPO, § 712 Abs 2 ZPO
    Wettbewerbsverstoß: Anbieten und Verbreiten von Cheatbots- Computerprogrammen für Online-Spiele; Schuldnerschutzantrag gegen die Erklärung eines Unterlassungstitels für vorläufig vollstreckbar)

  • R&W Online

    Behinderungswettbewerb durch Vertrieb von Bot-Programm für Computerspiel

  • spielerecht.de PDF

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Spielerecht - Cheats, Bots & Co.: Rechtsfragen rund um Online-Computerspiele

Besprechungen u.ä. (2)

  • spielerecht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Spielregeln sind keine AGB

  • klerx-legal.com (Entscheidungsbesprechung)

    Angebot von Bots für World of Warcraft verstößt gegen Wettbewerbsrecht

Sonstiges

  • kaesler.eu (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Richtigstellung eines verbreiteten Gerüchts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2013, 725
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 12.01.2017 - I ZR 253/14

    Lauterkeitsrechtlicher Schutz eines durch AGB ausgestalteten Geschäftsmodells -

    Das Landgericht hat der Klage mit den Hauptanträgen stattgegeben (LG Hamburg, WRP 2013, 1083).
  • OLG Hamburg, 06.11.2014 - 3 U 86/13

    Unlauterer Vertrieb von Automatisierungssoftware bei World of Warcraft -

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, ZK 12, vom 23. Mai 2013, Az.: 312 O 390/11, wird - soweit die Klage in der Berufungsinstanz nicht bereits zurückgenommen worden ist - zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 23. Mai 2013, Az. 312 O 390/11, hat das Landgericht der Klage - soweit sie noch aufrechterhalten worden war - stattgegeben.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Mai 2013, Az. 312 O 390/11, abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • LG Hamburg, 28.08.2018 - 312 O 32/13

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Anbietens einer

    Nachdem den Beklagten mit Urteil der Kammer vom 23.5.2013 (312 O 390/11) die Verwendung einer Automatisierungssoftware für World of Warcraft verboten wurde, boten die Beklagten in Deutschland ab dem 4.9.2013 eine modifizierte Version unter der Bezeichnung "H.DE" an (Anlagen K 46 und K 47).

    Wegen der Funktionalitäten "ArchaeologyBuddy" und "BGBuddy" wurde im Verfahren 312 O 390/11 von der Kammer am 8.1.2016 ein Ordnungsgeld festgesetzt.

    Mit der Klageerweiterung vom 7.4.2016 werden gleichlautende Ansprüche für das Online-Spiel World of Warcraft geltend gemacht, soweit diese nicht bereits vom Urteil der Kammer vom 23.5.2013 (312 O 390/11) in der Fassung des Tenors aus dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 6.11.2014 (3 U 86/13) erfasst sind.

    Dies ergibt sich u.a. aus den Anlagen K 66 und K 67. Auch war die Benutzung von Warden und TripWire bereits Gegenstand des World of Warcraft Verfahrens vor dem BGH, das im Jahr 2011 vor dem Landgericht begann (312 O 390/11).

    Die Funktionalitäten "Mixed Mode" und "Party Bot" sind nicht kerngleich mit den Funktionalitäten im Verfahren 312 O 390/11, weil sie weder das automatische Suchen und Absolvieren von Aufgaben noch das automatische Sammeln von virtuellen Gegenständen betreffen.

    Der diesbezügliche Vortrag wurde bereits im vorangegangenen Verfahren 312 O 390/11 gehalten (vgl. Urteil der Kammer vom 23.5.2013, Anlage K 41, S. 18), so dass auch insoweit auf die Ausführungen des BGH Bezug genommen werden kann (Rz. 76):.

  • LG Hamburg, 04.03.2014 - 312 O 192/13

    Wettbewerbsverstoß: Gezielte Behinderung eines Computerspielvertreibers durch

    Die Parteien streiten und haben gestritten in verschiedenen Verfahren vor dem Landgericht Hamburg (u.a. Az. 312 O 390/11; 312 O 322/12 und 312 O 32/13), vor dem Landgericht München I und vor dem Landgericht Köln (Az. 31 O 594/12).
  • LG Köln, 01.08.2013 - 31 O 594/12
    Zudem hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 23.05.2013 (Az.: 312 O 390/11) der Klägerin auf Antrag der Muttergesellschaft der Beklagten das Angebot und die Verbreitung sog. World of Warcraft Bots verboten.
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