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   LG Hamburg, 23.11.2016 - 301 O 70/16   

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LG Hamburg, 23.11.2016 - 301 O 70/16 (https://dejure.org/2016,50315)
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.11.2016 - 301 O 70/16 (https://dejure.org/2016,50315)
LG Hamburg, Entscheidung vom 23. November 2016 - 301 O 70/16 (https://dejure.org/2016,50315)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus LG Hamburg, 23.11.2016 - 301 O 70/16
    Denn die Widerrufsbelehrung, die dem Kläger von der Beklagten erteilt wurde, entspricht nicht dem inhaltlichen Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der das erkennende Gericht folgt, informierte sie bereits infolge des Einschubs des Wortes "frühestens" nur unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. nur BGH, Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15 - Juris Rz. 18 m.w.N.).

    Allein hieraus kann die darlehensgebende Bank ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Darlehensnehmer werde seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH, Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15 - Juris, Rz. 39).

    aa) Die Beklagte schuldet zunächst, wie ausgeführt, die Herausgabe der vom Kläger erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, Juris, Rz. 58).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 12.7-2016 - XI ZR 564/15 - Juris, Rz. 58) ist - widerleglich - zu vermuten, dass eine Bank aus erhaltenen Zahlungen eines Realkredites Nutzungen in Höhe von 2, 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gezogen hat.

    Es wurde bereits weiter oben auf die anderslautende Rechtsprechung hingewiesen (BGH, Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15 , Juris, Rz. 50).

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus LG Hamburg, 23.11.2016 - 301 O 70/16
    Die Beklagte schuldet dem Kläger gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.1.2016 - XI ZR 366/15, Juris, Rz. 18).
  • BGH, 06.03.1998 - V ZR 244/96

    Herausgabe des durch ersparte Zinszahlungen Erlangten

    Auszug aus LG Hamburg, 23.11.2016 - 301 O 70/16
    Dies verfängt deshalb nicht, weil auch die Tilgung ihrer eigenen Verbindlichkeiten aus dem Hypothekenpfandbrief einen Nutzen im Rechtssinne bzw. einen Gebrauchsvorteil für die Beklagte darstellen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 6.3.1998 - V ZR 244/96).
  • BGH, 23.01.2014 - VII ZR 177/13

    Überzahltes Architektenhonorar: Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs

    Auszug aus LG Hamburg, 23.11.2016 - 301 O 70/16
    Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urt. v. 23.1.2014 - VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230).
  • OLG Nürnberg, 11.11.2015 - 14 U 2439/14

    Widerrufsbelehrung, Prozentpunkt, InfoV, Höhe der Forderung,

    Auszug aus LG Hamburg, 23.11.2016 - 301 O 70/16
    Dies ist ausreichend (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 11.11.2015 - 14 U 2439/14 - Juris, Rz. 41).
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